SEXUALSTRAFRECHT


Profitieren Sie von Expertise, Kompetenz, Erfahrung und Überzeugungskraft vor der Justiz in einem Gebiet, das die meisten Strafverteidiger meiden.

Ihnen werden Straftaten vorgeworfen wie...

  • Vergewaltigung
  • sexuelle Nötigung
  • sexueller Übergriff
  • sexuelle Belästigung
  • Exhibitionismus
  • Kindesmissbrauch
  • Besitz, Verbreitung oder Erstellung von Kinderpornographie
  • Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • uvm.


Mit anwaltlicher Hilfe können durchschnittlich weit über die Hälfte aller Vorwürfe bereits diskret im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Jedoch nur, wenn Sie sich den richtigen Experten an die Seite holen.
Wir stehen für Ihre Existenz. Mit Verschwiegenheit, Diskretion und Empathie. 

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Entdecken Sie Dortmunds Kanzlei für Sexualstrafrecht 

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Diskretion und Stigmatisierung

Eine Frau soll bei Sexualvorwürfen verteidigen?! 

Hemmungen

FAQ

Erstinformationen zu Ihrem Verfahren

Verfahrenseinstellung bei Sexualdelikten

Aussagepsychologie 

Unschuldsvermutung

Unsere Steckenpferde

Körperliche Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung uvm.), z.B. § 177 StGB

Kindesmissbrauch §§ 176 ff. StGB

Kinderpornographie, § 184b StGB

Kindesmissbrauch in der Familie

Racheanzeige der Ex-Partnerin

Date-Night fehlgeschlagen, Strafanezeige erhalten

Beschuldigung nach Partynacht

K.O.-Tropfen-Fälle

Notorische/pathologische Lügnerinnen, sog. Hang zur Lüge

Psychotische Anzeigenerstatterin

Definition: Sexualdelikte

Sexualdelikte sind solche Straftaten, welche sich gegen die sexuelle Unversehrtheit richten. Hierbei kann die sexuelle Unversehrtheit konkreter Personen das geschützte Gut sein, oder die Prävention der solchen. Die Sexualdelikte finden sich im Strafgesetzbuch im dreizehnten Abschnitt in den §§ 174 ff. StGB.