SEXUALSTRAFRECHT
Profitieren Sie von Expertise, Kompetenz, Erfahrung und Überzeugungskraft vor der Justiz in einem Gebiet, das die meisten Strafverteidiger meiden.
Ihnen werden Straftaten vorgeworfen wie...
- Vergewaltigung
- sexuelle Nötigung
- sexueller Übergriff
- sexuelle Belästigung
- Exhibitionismus
- Kindesmissbrauch
- Besitz, Verbreitung oder Erstellung von Kinderpornographie
- Missbrauch von Schutzbefohlenen
- uvm.
Mit anwaltlicher Hilfe können durchschnittlich weit über die Hälfte aller Vorwürfe bereits diskret im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Jedoch nur, wenn Sie sich den richtigen Experten an die Seite holen.
Wir stehen für Ihre Existenz. Mit Verschwiegenheit, Diskretion und Empathie.
Entdecken Sie Dortmunds Kanzlei für Sexualstrafrecht
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Diskretion und Stigmatisierung
Eine Frau soll bei Sexualvorwürfen verteidigen?!
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Erstinformationen zu Ihrem Verfahren
Verfahrenseinstellung bei Sexualdelikten
Aussagepsychologie
Unschuldsvermutung
Unsere Steckenpferde
Körperliche Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung uvm.), z.B. § 177 StGB
Kindesmissbrauch §§ 176 ff. StGB
Kinderpornographie, § 184b StGB
Kindesmissbrauch in der Familie
Racheanzeige der Ex-Partnerin
Date-Night fehlgeschlagen, Strafanezeige erhalten
Beschuldigung nach Partynacht
K.O.-Tropfen-Fälle
Notorische/pathologische Lügnerinnen, sog. Hang zur Lüge
Psychotische Anzeigenerstatterin
Definition: Sexualdelikte
Sexualdelikte sind solche Straftaten, welche sich gegen die sexuelle Unversehrtheit richten. Hierbei kann die sexuelle Unversehrtheit konkreter Personen das geschützte Gut sein, oder die Prävention der solchen. Die Sexualdelikte finden sich im Strafgesetzbuch im dreizehnten Abschnitt in den §§ 174 ff. StGB.