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Gelegentlich berichten wir von besonders interessanten Verfahren aus unserem Anwaltsalltag.
Sehen Sie hier unsere aktuelle Auswahl.
Landgericht Wuppertal: Glaubwürdigkeit
Bisher haben wir uns gegen den Blogeintrag von Vergewaltigungsvorwürfen aus Verteidigersicht bei fehlender Glaubwürdigkeit entschieden, da Glaubwürdigkeitsbeurteilungen derart individuell sind, dass Berichte hierzu schnell eine falsche Einschätzung des eigenen Falles auslösen können.
Da uns diese Fallgestaltung jedoch derart häufig zugetragen wird und Beschuldigte Interesse an einem entsprechenden Blogeintrag geäußert haben, hier den letzten Fall der Art und Weise:
Es geht um den Vergewaltigungsvorwurf nach dem Ende einer Beziehung.
Natürlich kann man auch in einer Beziehung vergewaltigt und dazu rechtskräftig verurteilt werden.
Derartige Fälle charakterisieren sich jedoch manchmal auch dadurch, dass eine entsprechende Anzeige in Folge eines emotional aufwühlenden Streits erstattet wurde, wobei abweichend vom anderen Verhalten sodann eine überschießende Belastungstendenz, unplausibles Nachtatverhalten, schwammige Aussagen, konkrete Belastungsmotive und Widersprüche im Aussagekern nachgewiesen werden können.
Das ist selbstredend nicht immer der Fall, aber da derartige Vorwürfe vielfache emotionale Betroffenheit durch ungesunde Beziehungsdynamiken verbergen und auch nicht selten zahlreiche Aufzeichnungen des restlichen Verhaltens durch Chatverläufe dokumentiert werden, lassen sich hier Falschaussagen auch deutlich fundierter (also objektiv) darlegen. Toxische Beziehungen gibt es zuhauf und man wünscht diese keinem.
Im hier vorliegenden Fall aus Oktober 2024 sind wir nicht von einer lügenden Ex-Partnerin ausgegangen, sondern von Scheinerinnerungen. Die beiden waren vier Jahre ein Paar und führten eine sog. toxische Beziehung. Hierüber sprach sie auch mit ihrer Familie, nie jedoch über potentielle sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigungen. Anderes grenzüberschreitendes Verhalten wurde stets erörtert. Letztlich waren sich alle Familienmitglieder einig: Er ist ein Schwein. Und auch sie war sich trotz belegbar eigenem grenzüberschreitenden Verhalten sicher, dass er die Wurzel allen Übels sei. Ob dies dem Grunde nach stimmt, spielt für den konkreten Vorwurf jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Die Frage war, ob die Vergewaltigungsvorwürfe stimmten.
Die sich entwickelnden Scheinerinnerungen konnten wir durch die sehr intensive Vernehmung auch darlegen und anhand von Chat-Verläufen objektiv stützen. Die Belastungszeugin hat sich eklatant selbst widersprochen, wobei ihre Emotionen teilweise nicht mehr nachvollziehbar waren. Eine aussagepsychologische Begutachtung konnte dann die Problematik auch objektiv-wissenschaftlich aufdecken.
Gerade Wuppertal gilt mit seinem Justizzentrum als herausragend streng, wenn es um die Bewertung von Beweismitteln geht. Wenn es also um die Bewertung von Zeugen und deren Glaubwürdigkeit geht, ist es essentiell, die Situation im gesamten zu betrachten und die Wahrheit kleinschrittig zu erforschen. Diese Art von Verteidigungen sind durch ihren erheblichen Umfang sehr komplex und zeitintensiv. Es ist daher stets zu empfehlen, auch hier auf Profis zurückzugreifen.
Landgericht Dortmund: Adhäsion ja - nein?
Exemplarisch möchten wir uns heute einem Thema widmen, welches bei der Opfer- und Hinterbliebenenvertretung oft eine große Rolle spielt: Der Beantragung von Schmerzensgeld im Strafverfahren (sog. Adhäsionsverfahren).
Das Verfahren, welches im August bis Oktober am LG Dortmund verhandelt wurde, umfasste zahlreiche Vorwürfe des Kindesmissbrauch, welche auch in großem Umfang durch die Gegenseite geständig eingeräumt wurden. Der Beschuldigte befand sich wegen der hohen Straferwartung in Untersuchungshaft. Aufgrund des Geständnisses konnte darauf verzichtet werden, das Kind im Gericht zu hören. Der Vortrag zu den Tatfolgen konnte durch ärztliche Berichte und durch Vernehmung der Kindsmutter hinreichend eingeführt werden. Die Verteidigungsstrategie des Angeklagten war also augenscheinlich darauf ausgerichtet, eine verhältnismäßig geringe Strafe zu erzielen und zu diesem Zwecke besonders kooperativ zu sein. Da die Beweislage recht eindeutig war (es konnte kinderpornographisches Bildmaterial des Opfers auf den Speichermedien des Angeklagten gefunden werden), war das Vorgehen sicherlich auch anzuraten. Es stand die Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie und Sicherungsverwahrung im Raum.
Die Opfervertretung muss an dieser Stelle nicht nur die Opfer (-Familie) vertreten und damit das kindliche Opfer im Besonderen schützen (insb. die Vernehmung vermeiden), sondern auch auf eine gerechte Verurteilung hinwirken. Aus diesem Grunde stand die Familie vor Entscheidung, Schmerzensgeld im Strafverfahren aushandeln zu lassen oder nicht. In diesem Fall sprach erheblich dagegen, dass wir dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben hätten, eine mögliche Zahlung der Schadenswiedergutmachung zu seinen Gunsten zu nutzen und sich diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung mildernd anrechnen zu lassen. Daher wurde sich im Strafverfahren gegen die Geltendmachung entschieden. Es steht sodann die Geltendmachung im gesonderten Zivilverfahren aus, welche das Strafurteil im Nachhinein nicht beeinflussen kann.
Es müssen an diesen Stellen stets die Vor- und Nachteile abgewogen werden. Wenn die Priorität auf einer möglichst hohen Verurteilung liegt, nimmt man auf der anderen Seite den organisatorischen Mehraufwand gerne in Kauf.
Schöffengericht Osnabrück: Bewährungsstrafe und KiPo
Stellvertretend für alle aktuellen KiPo-Verfahren soll an dieser Stelle ein Fall vor dem Schöffengericht Osnabrück vorgestellt werden, welcher im Sommer 2024 verhandelt wurde.
Seit der neuen Rechtslage zum § 184b StGB obliegt der Verteidigung ein deutlich weiterer Verteidigungsspielraum als zuvor.
Viele KiPo-Verfahren sind (nach Aktenanalyse) in der Beweislage wasserdicht. Speichermedien werden ausgewertet und wenn sich im gesamten Ermittlungsprozess und nach Analyse der inkriminierten Dateien keine Angriffspunkte finden lassen, geht der Weg in Richtung Schadensbegrenzung.
Da es sich um (1) Besitz- und Verbreitungshandlungen über einen (2) erheblichen Zeitraum in (3) hohen Mengen handelte, lag das Verfahrensziel auf einer Bewährungsstrafe.
Die hierfür erforderliche positive Sozialprognose wurde während des gesamten Ermittlungsverfahrens mit unserer Hilfe vorbereitet. Hierzu zählten ein Laufbahnwechsel, eine andauernde Sexualtherapie, ein glaubwürdiges Unrechtsbewusstsein, ein sozialer Empfangsraum, eine feste Arbeitsstelle und weitere persönliche Aspekte.
Letztlich konnte die Bewährungsstrafe erreicht werden. Entscheidend ins Gewicht fiel hierbei - und deswegen greife ich gerade diesen Fall besonders heraus -, dass der Beschuldigte außerordentliche reflektiert über die eigene pädophile Störung, das begangene Unrecht und gegenüber seiner eigenen Person und seinem Lebensweg war. Auch das Gericht erkannte dies in diesem Umfang und dieser Ausgestaltung als außergewöhnlich an und unterbot erfreulicherweise in seinem Urteil letztlich ausdrücklich aus diesem Grund den gut begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft.
An dieser Stelle muss zwingend die Herausstellung einer pädophilen Störung mit Vorsicht behandelt werden. Da diese Störung nicht heilbar ist, spricht alles erstmal gegen eine positive Sozialprognose (und damit gegen eine Bewährungsstrafe). Bei dem Kampf um eine Bewährungsstrafe muss zwingend auf die richtige Art und Weise mit dem Umgang von Pädophilie geachtet werden.
Die neue Gesetzeslage ermöglichte es uns zudem, auch als Verteidigung zunächst gut begründet hochzustapeln und uns sodann auf ein realistisches Strafmaß "hochverhandeln" zu lassen.
Gerade in Verfahren, in denen die Beweislage wasserdicht ist und auch nach umfangreicher Analyse keine hinreichenden Angriffspunkte herausstellbar sind, ist ein sensibles und gut vorbereitetes Vorgehen essentiell. In dieser Zeit muss zwangsläufig der erhebliche Lange Auswertezeitraum der Speichermedien für eine Vorbereitung des Verfahrens genutzt werden.
Natürlich gibt es KiPo-Verfahren, in denen eine Geldstrafe oder sogar der Freispruch/die Verfahrenseinstellung möglich sind. Diese bewegen sich aber eher in Bereichen des reinen Besitzes in geringeren Mengen oder in Fallkonstellationen, in denen die Täterschaft oder der Besitzwille nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, jugendlicher Leitsinn eine große Rolle spielte oder Verfahrensfehler vorlagen.
Schöffengericht Dortmund: klare Worte des Gerichts
Mai 2024 haben wir einen Prozess in der Nebenklage begleitet, in dem dem Beschuldigten diverse Sexualdelikte an seiner Ex-Freundin vorgeworfen wurden. Nachdem sich beide getrennt hatten, bedrohte der Beschuldigte die Mandantin erheblich und verhinderte mehrere Tage, dass sie die ehemals gemeinsame Wohnung verlassen konnte. In dieser Zeit verprügelte und missbrauchte er sie sexuell erheblichst, wobei die Handlungen mit bedeutenden Demütigungshandlungen einher gingen.
Nachdem die Mandantin es im Gerichtsverfahren schaffte, über mehrere Stunden eine detaillierte Aussage über die Geschehnisse zu machen, wurde der Beschuldigte letztlich im Zuge eines Deals verurteilt, um die Sache noch weiter abzukürzen. Auch eine Schadenswiedergutmachung wurde der Mandantin zugesprochen. Unser Plädoyer konzentrierte sich auf die Erörterung der Respektfrage und der Einordnung des Beschuldigtencharakters.
Ähnliche Verfahren kommen tatsächlich recht häufig vor und werden von uns alle paar Wochen verhandelt. Spannend an genau diesem Fall war letztlich, dass auch das Gericht sehr deutliche Worte für die Charakterisierung des Beschuldigten gefunden hatte. In der Urteilsbegründung machte sich der vorsitzende Richter den Aufwand, den Beschuldigten als Egomanen mit narzisstischen Tendenzen zu charakterisieren und hierzu umfangreich auszuführen. Es schloss die Sitzung mit den Worten, dass der Beschuldigte - wenn irgendwann so weiter mache - in Einsamkeit enden werde. Das sind normalerweise Worte, die bei Sexualverurteilung nur gedanklich mitschwingen.
Das Urteil selbst (und der Weg dorthin) ist für die Nebenklage immer die eine Sache - die andere Sache ist es, wenn die Urteilsbegründung auch die Genugtuung offenbart, die es braucht, die Taten letztlich irgendwann einmal verarbeiten zu können.
Landgericht Hagen: Unzureichender Indizienprozess
Im Februar endete vor dem Landgericht in Hagen ein BTM Verfahren zu mehreren Kilogramm weicher und harter Betäubungsmittel (hier klassische Drogen).
Wie bei allen anderen Prozessen kommt es oft darauf an, welche Beweise oder Indizien für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechen. Da hier auch das bewaffnete Handeltreiben angeklagt wurde, stand eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Raum, es gab einen Mitangeklagten. Und obgleich diese Strafe erheblich hoch war und die Verteidigung plausible Ansatzpunkte für die angeklagten Hauptbelastungspunkte vorwies, verurteilte das Gericht beide Beteiligte.
Spannend an diesem Prozess war letztlich, dass das Gericht die Entscheidung auf unverhältnismäßig wenigen Indizien stützte. Indizien müssen in Ihrer Gesamtschau jeden Zweifel an einer Unschuld aufheben. Da die Verteidigung mit diesem Ergebnis natürlich nicht einverstanden ist, ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden, sondern landet vor dem Bundesgerichtshof mit Hilfe einer Revision. Letztlich gibt es genau für derartige, auch handwerkliche Beanstandungen die Möglichkeit der Rechtsmittel.
Amtsgericht Dortmund: Erheblich verminderte Schuldfähigkeit?
Bis Dezember 2023 verhandelten wir einen Fall wegen mehrerer geringfügiger Delikte, unter anderem versuchter gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung. Soweit - so täglich Brot.
Interessant an diesem Verfahren war letztlich, dass die Delikte in einem Stadium erheblich verminderter Schuldunfähigkeit begangen wurden. Dem lagen mehrere Diagnosen zugrunde, unter anderem eine hier verhängnisvoll gewordene Kombination aus getriggertem Asperger Autismus und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Was in den Akten für Gericht und Staatsanwaltschaft (ggf. verständlicherweise) nach gewöhnlichem Randalieren aussah, war letztlich auch für die Angeklagte eine Ausnahmesituation, in der sie aus ihrer Sicht um ihr Leben kämpfte. Die subjektiven Wahrheiten von Angeklagter und dem Nebenkläger waren beide dramatisch: beide hatten erheblich Angst vor der jeweils anderen Person.
Ein Verfahren, das gewöhnlicherweise einen kürzeren Verhandlungstermin umfasst hätte, zog sich hiermit über mehrere Verhandlungstage, der Vernehmung eines Sachverständigengutachten und der Frage, ob wir für die Feststellung der Schuldunfähigkeit das Risiko des §63er in Kauf nehmen möchten. Unter Abwägung aller Erkenntnisse, anwaltlicher Erfahrung, der Einschätzung der Angeklagten und der gesamten Situation entschieden wir uns für das Gutachten. Dieses führte zwar nicht zur erhofften Schuldunfähigkeit, jedoch zur Verfahrenseinstellung gegen Schadenswiedergutmachung.
Die Moral der Geschichte ist an dieser Stelle, dass selbst Fälle, die in den Akten einfach gelagert aussehen, für die angeklagte Person nicht selten ihre eigene Geschichte birgt und nicht unter dem Tagesgeschäft verloren gehen sollte.
Landgericht Dortmund: versuchter Mord/gefährliche Körperverletzung als 63er
Bis Mai 2023 verhandelten wir in erster Instanz zunächst den Vorwurf des versuchten Mordes. Dieser wandelte sich im Verfahren selbst zu einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung um, da ein Rücktritt vom Tötungsdelikt offenkundig wurde. Der Angeklagte befand sich während Tatbegehung mutmaßlich im Zustand der Schuldunfähigkeit. Er stach der Opferzeugin mehrmals mit einem Messer in den Hals in der Vorstellung, diese habe ihn zuvor systematisch vergiften wollen. Sie überlebte. In erster Instanz wurde die Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie auf unbestimmte Zeit angeordnet. Der Schuldspruch erging als gefährliche Körperverletzung. Aktuell befindet sich das Verfahren in Revision.
Überprüfungsverfahren in der forensischen Psychiatrie
November 2023. Der Mandant sitzt bereits seit 2008 in der Forensik als sogenannter 63er. Der Unterbringungsort wird zum Zweck der Anonymisierung ausgelassen.
Maßgeblich für die Unterbringung war eine Verurteilung wegen mehrfachem schweren Kindesmissbrauchs. Dem zugrunde liegen diverse Persönlichkeitsstörungen in Zusammenhang mit einer pädophilen Störung.
Das Überprüfungsverfahren war in diesem Fall deswegen durchaus interessant, da sich der Mandant im Zuge seiner Therapien seit Unterbringungsbeginn regelmäßig im Kreis dreht. Die anfängliche Theraphiemotivation unterlag über die Jahre dem Trott der Klinik und der Stagnation der Therapie.
Dies führt zu einem Teufelskreis des Frusts, welcher sich wiederum in Unmut gegenüber den Therapeuten äußert.
Wichtig war in diesem Verfahren, die Therapie und die persönlichen Beziehungen in der Psychiatrie gegenüber den Mitarbeitenden in die richtigen Wege zu leiten. Nur so kann der Mandant auch langfristig Therapiefortschritte verzeichnen, kann Veränderungsbereitschaft zeigen und hat eine realistische Aussicht auf Lockerungen und letztlich mit der Zeit auch auf eine Langzeitbeurlaubung.
Landgericht Essen: Kindesmissbrauch vor 8 Jahren
Freispruch am Landgericht Essen wegen des Vorwurfes des Kindesmissbrauchs. Der Mandant wurde beschuldigt, vor 8 Jahren im engen familiären Umfeld ein junges Mädchen sexuell missbraucht zu haben.
Die vermeintlich Geschädigte wurde hierzu auch ausführlich vernommen. Letztlich konnte sich das Gericht - auch aufgrund der gründlichen Vernehmung durch die Anwältin - nicht mit der nötigen Sicherheit davon überzeugen, dass die geschilderten Handlungen tatsächlich auch so stattgefunden haben.
Besonders interessant ist dieser Fall, weil er wieder einmal zeigt, wie wichtig eine gründliche Beweisaufnahme ist. Und wie intensiv sich ein langer Zeitraum nach vermeintlicher Tatbegehung auf die Zeugenaussage auswirken kann. Ein respektvoller Umgang im Miteinander auf der einen und ehrgeizige und gründliche Verteidigungsarbeit auf der anderen Seite konnten das Gericht am Ende von unserer Einlassung überzeugen. Der Mandant kann ohne Vorstrafen weiterleben und seine Sicht der Dinge erläutern. Und sich letztlich die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe von der Staatskasse zurückholen. Er war zufrieden.
Staatsanwaltschaft Dortmund: Besitz kinderpornographischer Inhalte
Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs.2 StPO bei der Staatsanwaltschaft Dortmund. Nachdem dem Mandanten Ende 2022 bis September 2023 vorgeworfen wurde, über eine SnapChat-Gruppe kinderpornographische Inhalte erlangt und danach besessen zu haben, konnte er nun ohne Vorstrafen aus dem Verfahren austreten.
Es konnte dargelegt werden, dass es dem Mandanten am erforderlichen Besitzwillen fehlte. Nachdem dieser im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit einer Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung seiner Speichermedien konfrontiert wurde, kann er nun durchatmen. Derartige Abläufe sind in gleichgelagerten Fällen der Regelfall, belasten jedoch enorm. Gerade ein solcher Vorwurf führt zu Stigmata im Umfeld und Unsicherheit um die Zukunft. Kinderpornographiedelikte sind vielfach mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr versehen und gerade dieser Ausblick hat auch unseren Mandanten viele Monate belastet. Zwar können wir in zeitlicher Hinsicht organisatorische Abläufe nicht beschleunigen - wir können jedoch immerhin dafür kämpfen, dass das Verfahren vor einer Gerichtsverhandlung eingestellt wird.
Schöffengericht Hagen: BTM, Diebstahl, Verkehrsdelikte im Jugendstrafrecht
Im Juli verhandelten wir eine Vielzahl von unterschiedlichen BTM-Delikten in Kombination mit einem Wohnungseinbruchsdiebdstahl und mehren Verkehrsdelikten einer Gruppe Jugendlicher. Der Mandant und seine damaligen Freunden sind unter Einfluss unterschiedlichster Betäubungsmittel in ein Haus eingestiegen, haben zahlreiche Sachen entwendet und auch das Fahrzeug einer Geschädigten. Mit diesem Fahrzeugen unternehmen sie sodann eine Spritztour, bei der aufgrund der fehlen Fahrkünste und des Drogeneinflusses mehrere Unfälle verursacht wurden. Gefasst wurde sie in dieser Nacht nicht, sie stellten sich jedoch kurze Zeit später selbst.
Für unseren Mandanten erging als einziger als Teilfreispruch und milde Auflagen (Sozialstunden) aufgrund des anzuwendenden Jugendstrafrechts. Das Verfahren war deswegen durchaus Interessant, da für die anderen Jugendarrest und auch eine Bewährung zur Jugendstrafe (27 JGG) ausgeurteilt wurden. Und das nicht, weil die Tatbeiträge geringer waren, sondern maßgeblich deswegen, weil der Mandant während des gesamten Verfahrens einen unbeschreiblichen Lebenswandel vollziehen und in der Hauptverhandlung auch glaubhaft darlegen konnte. Ein gefestigtes Sozialumfeld, eine abgeschlossene Therapie, einen durchdachten beruflichen Neueintritt und zahlreiche weitere Punkte konnten dazu führen, dass er sich deutlich abheben konnte und eine weitere erzieherische Einwirkung nicht mehr erforderlich war. Der Vergleich zu den anderen Beschuldigten zeigte, dass gerade eine gut vorbereitete Strafmaßverteidigung erhebliche Auswirkungen haben kann.
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