Kostenhilfen hängen vom Einzelfall ab - die Erfolgsaussichten der Kostenhilfebeantragung kann sich mit Entwicklung des Mandats verändern.
Wir finden eine Lösung, wenn Ihnen das wichtig ist.
Fragen Sie uns gerne unverbindlich per Mail an, ob eine Kostenhilfe für Ihren konkreten Fall in Betracht kommt und wie hoch eine mögliche Selbstbeteiligung wäre: [email protected]
§ 397a Abs.1 StPO, staatliche Kostenhilfe bei schweren Vorwürfen
In bestimmten gesetzlich aufgelisteten Fällen trägt der Staat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (mit Ausnahme von vorsätzlichen Falschangaben) die Opferanwaltskosten der Nebenklage in Höhe der reduzierten, gesetzlichen Anwaltsgebühren.
Diese Kostenübernahme ist abhängig von der Art des gegen Sie ausgeübten Verbrechens (nicht von Ihrer finanziellen Situation!). Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Opfer schweren sexuellen Missbrauchs (z.B. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) geworden sind oder einen versuchten Tötungsanschlages. Es fallen auch noch andere "schwere Gewaltdelikte" hierunter. Lassen Sie sich beraten, ob das gegen Sie ausgeübte Verbrechen die staatliche Kostenbeteiligung ermöglicht.
Diese Art der Kostenhilfe bezieht sich auf die Vertretung im Nebenklageverfahren (siehe oben) und ist nicht auf Adhäsionsverfahren anwendbar.
Selbstbeteiligung
Die Kostenübernahme des Staates erfolgt lediglich in Höhe der reduzierten, gesetzlichen Anwaltsgebühren. Für eine vollständige Deckung der üblichen Anwaltskosten ist es oftmals sinnvoll, gemeinsam eine Zusatzvereinbarung zu schließen. Wie hoch diese Art der Selbstbeteiligung bei einem Mandat mit uns dann wäre, ist vom Einzelfall abhängig, insb. vom Aufwand des Verfahrens und kann im Vorhinein mit der Anwältin besprochen werden. Fragen Sie uns gerne unverbindlich per Mail an, wie hoch Ihre Selbstbeteiligung bei uns wäre.
Einfach gelagerte Fälle
In einfach gelagerten Fällen ist eine Selbstbeteiligung nicht besonders hoch, in manchen seltenen Fällen ist sie gar nicht erforderlich und es würden keine Zusatzkosten für Sie anfallen - unsere Anwaltskosten im Nebenklageverfahren würden in diesen Fällen vollständig vom Staat getragen.
Wir finden einen Weg, wenn Ihnen das wichtig ist.
§ 397a Abs.2 StPO, Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit
Sollte das gegen Sie ausgeübte Verbrechen wie zuvor dargestellt die Kostenübernahme selbst nicht bereits rechtfertigen, gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit. Die finanzielle Situation sollte hierbei ungefähr im Bereich der Sozialhilfe liegen.
Zudem muss dargelegt werden, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, die eigenen Interessen selbst wahrnehmen zu können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie durch die Tat körperliche oder seelische Gebrechen davon getragen haben, der Prozess eine außerordentliche psychische Belastung darstellt, wenig Deutschkenntnisse oder komplexe Sachverhalte vorliegen oder eine komplexe rechtliche Situation zugrunde liegt.
Auch in diesem Fall werden die gesetzlich geringen Anwaltsgebühren übernommen. Eine Selbstbeteiligung fällt hier nicht an.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die ausgelegten Kosten irgendwann an den Staat zurückgezahlt werden müssen (insb. wenn sich Ihre finanzielle Situation in den nächsten Jahren verbessert oder ein Freispruch ergeht).
§ 68b StPO, staatliche Kostenhilfe für Zeugen
Kommt eine Nebenklagevertretung nicht in Betracht, kann die Anwältin als Zeugenbeistand an den Vernehmungen zum Schutz der Geschädigten teilnehmen.
Auch hier gibt es die Möglichkeit der Beiordnung gem. § 68b StPO. Die Anforderungen sind hier jedoch sehr sehr hoch und liegen nur selten vor.
Rechtschutzversicherung
Viele Rechtschutzversicherungen decken die Kostenübernahme der Opfervertretung (der Nebenklage in Strafverfahren oder des Kontaktverbotes im Gewaltschutzverfahren) ab. Holen Sie hierzu im Vorfeld eine Deckungszusage ein, um Ihr Kostenrisiko zu reduzieren.
Günstiger Verfahrensausgang
Wenn keine staatliche Kostenübernahme gewährt wurde:
Bei Verurteilung hat der Verurteilte die Anwaltskosten der Nebenklägerin im Regelfall jedenfalls in Höhe der gesetzlichen Gebühren an Sie zurückzuerstatten, ebenso wie bei Verfahrenseinstellungen, sofern dies ausdrücklich durch das Gericht bestimmt wurde. Beachten Sie, dass dies für Sie nur zielführend ist, wenn der Beschuldigte in der Lage ist, die Kosten irgendwann auch bei Ihnen zu begleichen.
Bei Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren oder Freispruch werden die Kosten nur in Ausnahmefällen vom Staat übernommen.
Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten der Kostenübernahme oder welche Kosten in andern Fällen auf Sie zukommen würden. Ohne Sie unter Druck zu setzen. Nur weil wir über die Kosten sprechen, müssen Sie noch nicht lange diesen Weg gehen.