Bei Anwälten, die im Strafrecht tätig sind, wird rechtlich gesehen zwischen dem sogenannten Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger unterschieden. Diese Unterscheidung ist stellenweise etwas kompliziert nachzuvollziehen.
Geht der Mandant mit dem Anwalt einen eigenen Vertrag ein, handelt es sich um einen sogenannten Wahlverteidiger. Beide Parteien unterliegen hierbei den vertraglichen Rechten und Pflichten. Die Vergütung wird im Einzelfall ausgemacht, wobei die Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wohl den Regelfall darstellen dürfte. Einen Wahlverteidiger kann sich der Mandant immer holen, sofern er noch keinen Anwalt hat.
Für den Fall, dass eine Anwaltspflicht besteht und der Verdächtige sich selbst keinen Anwalt holt, wird ihm einer durch den Richter gestellt - den sogenannten Pflichtverteidiger. Dieser ist ein ganz normaler Anwalt, der nicht durch einen einvernehmlichen Vertrag an die Seite des Mandanten gestellt wird, sondern eben durch die Anordnung des Gerichts. Der Pflichtverteidiger kostet den Mandanten im Regelfall weniger als ein Wahlverteidiger.
Im Fall der Anwaltspflicht kann der Verdächtige auch selbst einen Pflichtverteidiger auswählen. Das bedeutet, dass er konkret Anwälte als Pflichtverteidiger anfragt und das Gericht diesen Anwalt dann dem Mandanten beiordnet. Wie sinnvoll es für beide Seiten es, als den Anwalt als Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger zu beauftragen, sollte im Einzelfall untereinander besprochen werden.
Sollte durch die Erklärung immer noch nicht ganz klar sein, wann welcher Anwalt mit welchem Ablauf an der Seite des Mandanten stehen kann oder muss, ist das gut nachvollziehbar. Die Thematik ist haarig. Sie sollten in jedem Fall selbst einen Anwalt aufsuchen, der Ihr Vertrauen weckt, und im zwei-Augen-Gespräch kann die Thematik der genauen Anwaltsart noch einmal genau geklärt werden.