Opfervertretung
Sie wurden Opfer einer Straftat.
Hier finden Sie Informationen zu besonderen Gewaltbereichen, juristische Handlungsmöglichkeiten als geschädigte Person und Hinweise zu Kostenhilfen.
Da wir eine Strafrechtskanzlei sind, sind wir vordergründig im Bereich der Strafverfahren (Nebenklage) tätig und arbeiten daran anknüpfend begleitend in den dazugehörigen Randgebieten. Die Themengebiete sind unten dargestellt.
Sollte eine Zusammenarbeit aus etwaigen Gründen nicht möglich sein, sind wir bemüht, Sie an eine geeignete Kollegin weiterzuvermitteln.
Häufig besprochene Themen mit den Mandantinnen und Mandanten
Für laufende Strafverfahren achten Sie bitte besonders auf den Teil „Nebenklageverfahren als Opfer“.
Strafanzeige erstatten bzw. Strafantrag stellen
Damit eine Straftat auch durch die Behörden verfolgt werden kann, müssen diese erst einmal davon erfahren. In bestimmten Fällen dürfen sie auch nur anfangen zu ermitteln, wenn sich das Opfer zu der Tat meldet und die Verfolgung wünscht.
Das erstatten einer Anzeige oder eines Strafantrages geht auf vielfältige Art und Weise (online, bei der Polizei, bei Gericht oder durch die Anwältin). Es empfiehlt sich, sich bereits hier anwaltlich unterstützen zu lassen, um die entscheidenden Punkte des Sachverhaltes bei den Behörden zu verdeutlichen und sich nebenbei nicht selbst zu belasten.
Durch eine Strafanzeige wird ein möglicherweise strafrechtlich relevanter Sachverhalt geschildert. Eine bloße Strafanzeige kann nicht wieder zurück genommen werden. Ist diese in der Welt, muss ihr nachgegangen werden. Beispielsweise bei Sexualdelikten.
Ein Strafantrag ist eine besondere Form der Vorwurfsschilderung und nur zeitlich begrenzt möglich (drei Monate). Manche Delikte werden nur nach diesem besonderen Antrag verfolgt; eine bloße Anzeige reicht an dieser Stelle nicht aus. Ist die Frist abgelaufen, liegt ein Verfahrenshindernis vor und der Vorwurf darf nicht verfolgt werden. Ob eine Straftat einen fristgerechten Strafantrag braucht, steht im Gesetz. Ein Strafantrag kann zurück genommen werden. Die „einfache Körperverletzung“ im Sinne des Gesetzes benötigt grundsätzlich einen solchen Strafantrag.
In der Regel werden Sie einige Zeit nach der Anzeige/dem Strafantrag zu dem Vorfall noch einmal als Zeuge oder Zeugin vernommen. Spätestens an dieser Stelle sollten Sie sich aus den bereits genannten Gründen jedenfalls überlegen, ob Sie sich einen anwaltlichen Beistand holen - müssen Sie aber nicht. Um die Vernehmung kommen Sie in aller Regel allerdings nicht drum herum. Die zugrundeliegenden Tatsachen sollten zudem der Wahrheit entsprechen, da Sie sich ansonsten spätestens vor Gericht einer Falschaussage strafbar machen könnten. Im Vorfeld getätigte Falschangaben können Sie unglaubwürdig machen. Auch können falsche Angaben Auswirkungen auf mögliche Kostenhilfen haben.
Nebenklageverfahren als Opfer
Wir stehen Ihnen als Opferanwältin im Strafprozess bei. Dies ist insbesondere durch das Modell der sogenannten Nebenklage möglich. Hierbei handelt es sich nicht um ein zusätzliches Verfahren, sondern um die Möglichkeit der aktiven Teilnahme am Strafverfahren gegen Ihren Täter. Diese zusätzliche aktive Rolle kann von Ihrer Anwältin und/oder Ihnen übernommen werden.
Sie haben die Möglichkeit, aktiv das Verfahren zu überwachen und mitzuwirken. Als bloße Opfer-Zeugin geht das in diesem Umfang nicht.
Bei der Nebenklage tritt der oder die Geschädigte an die Stelle neben der Staatsanwaltschaft (Organ der Anklage gegen den Täter) und schließt sich quasi dieser Anklage an.
Durch diesen Anschluss der Anklage erhält die geschädigte Person besondere Rechte, die sie sonst nicht hätte.
Das Nebenklageverfahren erlaubt es einem, als geschädigte Person eine ähnlich starke Rechtsposition zu erhalten wie der Täter auf der anderen Seite. Sie kann sich dabei eine Anwältin zur Seite holen (siehe unten Anwaltskosten), um so das Verfahren nicht alleine durchlaufen zu müssen.
Ob eine Nebenklage in Betracht kommt, hängt maßgeblich von § 395 StPO ab. In dieser Norm stehen die Tatbestände aufgeführt, bei denen die Nebenklage rechtlich zugelassen wird. Allgemein ist das vor allen Dingen bei Körperverletzungsdelikten und Sexualdelikten der Fall.
Ist der Täter unter 18 Jahre alt, ist es möglich, dass eine Nebenklage aufgrund des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen Betracht kommen könnte.
Zeugenbeistand als Opfer
Würde kein Nebenklageverfahren gewählt werden oder rechtlich in Betracht kommen, wäre der oder die Geschädigte "lediglich" Zeuge oder Zeugin und hätte nur die entsprechenden, wenigen Zeugenrechte der Strafprozessordnung. Damit wäre die Möglichkeit, auf den Prozess einzuwirken, deutlich eingeschränkt.
Um sich nicht selbst durch die eigene Zeugenaussage zu belasten oder ohne Prozessstrategie in das Verfahren zu gehen, sollte die Zeugenaussage durch eine Anwältin begleitet werden. Wir betonen so etwas einzig aus dem Grunde, weil man sich durch eine schlechte Zeugenaussage tatsächlich in Teufelsküche bringen kann.
Adhäsionsverfahren (Verbindung Strafverfahren und Schmerzensgeldverfahren)
Ein Adhäsionsverfahren verbindet das Strafverfahren, das in der Regel keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil für Opfer ermöglicht, mit dem Zivilverfahren. Innerhalb des Strafverfahrens können damit die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Als Opfer ein Straftat hat man unterschiedliche Möglichkeiten, sich zu wehren. Es gibt den strafrechtlichen Weg, bei dem der Täter angezeigt wird, sodann gegen diesen ein Strafverfahren eröffnet wird und die Umstände beleuchtet werden. Dieses Verfahren kann dann beispielsweise mit einer Verurteilung, aber auch mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens enden. Bei einer Verurteilung muss der Täter entweder eine Geldstrafe an den Staat leisten oder eine Freiheitsstrafe absitzen. Letzteres kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Im strafrechtlichen Verfahren haben Sie die Rolle einer Zeug*in inne oder wir beschließen, uns quasi aktiv neben die Staatsanwaltschaft als Anklageorgan einzuordnen und bekommen hierbei noch mehr Verfahrensrechte, sog. Nebenklage.
Bei dem zivilrechtlichen Weg steht dir als Geschädigte*r die Möglichkeit offen, Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt vom Täter einzuklagen. Hier stehen Sie ohne Staatsanwaltschaft direkt dem Schädiger gegenüber und wir streiten unmittelbar mit ihm oder ihr darüber, ob er oder sie Ihnen Geld zahlen muss, um den Ihnen entstandenen Schaden oder Ihre Schmerzen in einem gewissen Rahmen "wieder gut zu machen".
In Deutschland sind diese beiden Verfahrensarten im Regelfall getrennt. Man kann sich jedoch auch dazu entscheiden, beides zu verbinden. Das verbundene Verfahren nennt sich dann ganz fachmännisch ausgedrückt "Adhäsionsverfahren".
Das Strafverfahren ist sinnvoll, damit die Strafe gesühnt wird und der Täter bestraft wird. Das Zivilverfahren ist sinnvoll, damit das konkrete Opfer eine Entschädigung erhält. Die Strafe - insbesondere die Geldstrafe - im Strafverfahren kommt NICHT dem Opfer zugute, sondern wird an den Staat gezahlt. Die Ansprüche auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz werden unmittelbar an das Opfer gezahlt.
Werden beide Verfahrensarten verbunden, kann man innerhalb eines Verfahrens beide Verfahrenszwecke abdecken. Es ist also für sich genommen praktischer, beides zusammen zu werfen.
Klageerzwingungsverfahren (Anklage nach Verfahrenseinstellung erzwingen)
Ist man Opfer einer Straftat geworden und möchte, dass diese auch behördlich verfolgt wird, möchte man in aller Regel auch, dass gegen den Täter oder die Täterin Anklage (oder Strafbefehl) erhoben wird. Nur hiermit würde es überhaupt zu einem "richtigen" Gerichtsverfahren kommen. Nur damit würde über die Vorfälle durch Verurteilung oder Freispruch entschieden werden.
Ob Anklage erhoben wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Staatsanwaltschaft im Anschluss Ihrer Ermittlungen der Auffassung ist, dass eine Verurteilung in einem späteren Gerichtsverfahren auch wahrscheinlich wäre. Sowas nennt sich "hinreichender Tatverdacht". Geht sie nicht davon aus - beispielsweise weil die Beweislage sehr dünn ist oder die Rechtslage nicht für eine spätere Verurteilung sprechen würde - erhebt sie auch keine Anklage, sondern stellt das Verfahren ein. Dann wäre alles jetzt bereits zu Ende.
Gegen die Entscheidung, das Verfahren aus diesen Gründen einzustellen, kann man sich wehren. Es kann hier also ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden. In der Praxis stehen die Erfolgsaussichten hierfür regelmäßig jedoch sehr sehr schlecht. Je nach Situation könnte es jedoch trotz dessen als letztes Mittel wenigstens einen Versuch wert sein.
Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungsversuch)
Gesteht der Täter die Tat und sind beide Seiten hierzu bereit, kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden. Hierbei wird außergerichtlich vor einer neutralen, extra hierzu ausgebildeten Person unter anderem eine Vereinbarung geschlossen, wie der Täter die Tat ansatzweise wiedergutmachen kann. Beispielsweise kommen hier Entschädigungszahlungen in Betracht.
Ein solches Verhalten des Täters wirkt sich in der Regel auch positiv auf den Strafprozess aus. Es kann beispielsweise zu einer Verfahrenseinstellung oder einer Strafmilderung führen.
Ob ein solcher Schritt sinnvoll, umsetzbar oder zumutbar wäre, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. Man darf nicht vergessen, dass durch so etwas eine Retraumatisierung erfolgen kann. Auf der anderen Seite eröffnet es einem aber auch die Möglichkeit, die eigenen Gedanken und Gefühle loszuwerden.
Zivilrechtliches Schmerzensgeld- /Schadensersatzverfahren
Neben dem strafrechtlichen Verfahren kann es sinnvoll sein, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das sind solche Geldforderungen, die als Entschädigung für die Schmerzen oder den konkreten Ersatz von Schäden direkt an das Opfer selbst ausgezahlt werden. Im Strafverfahren ist das abseits eines geständigen "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht möglich.
Ein solches Zivilverfahren ist maßgeblich anders als ein Strafverfahren. Geschädigte und Schädiger befinden sich eher auf Augenhöhe als in einem Strafverfahren und das Beweisverfahren verläuft deutlich eigenverantwortlicher.
Trotzdessen kann es sich lohnen, nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen anzuregen, sondern daneben auch für die eigene Entschädigung einzustehen.
Zivilrechtliches Unterlassungsverfahren
Werden Sie durch Ihren Peiniger/Ihre Peinigerin in Ihren Rechten (z.B. Körper oder Ehre) verletzt, und es besteht die Gefahr, dass dies auch wieder geschehen wird, können wir eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Hierzu erstellen wir ein Schreiben, in welchem wir von der Person fordern, die in Rede stehenden Umstände künftig zu unterlassen. Gleichzeitig möchten wir, dass die Person eine Erklärung unterschreibt, in dem sie sich zu diesem Verhalten offiziell verpflichtet. Verstößt sie irgendwann also gegen diese Vereinbarung, hat sie unseren Mandanten eine Geldstrafe (= sog. Vertragsstrafe) zu zahlen.
Unterzeichnet die Gegenseite die Erklärung nicht, können wir mit einer Unterlassungsklage das Unterlassen des störenden Verhaltens gerichtlich durchsetzen lassen. In bestimmten Fällen bietet es sich auch an, eine "einstweilige Verfügung" nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Gegenseite zu beantragen und/oder Strafanzeige zu stellen.
Mit der Unterlassungsklage wird ein störendes, rechtsverletzendes Verhalten einer Person gerichtlich unterbunden. Verletzt die Person Sie in Ihren Rechten, können wir das Unterlassen dieser verletzenden Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen also gerichtlich einklagen.
Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz
Zusätzlich zu den vorgestellten Unterlassungsdurchsetzungen gibt es die Möglichkeit einer "einstweiligen Verfügung" gegen den Peiniger.
Das Gewaltschutzgesetz bietet in Deutschland die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Gerichts in einem Schnellverfahren insb. gegen häusliche Gewalt oder stalking durch den Ex-Partner/die Ex-Partnerin zur wehr zu setzen. Hierdurch kann beispielsweise ein Kontaktverbot erwirkt werden.
Landläufig wird das Verfahren auch als "Einstweilige Verfügung gegen..." bezeichnet.
Diese Art der gerichtlichen Hilfe kommt sowohl in Betracht, wenn man bereits Opfer geworden ist, als auch vorbeugend, wenn einem Gewalt angedroht wurde. Hieraus entsteht ein sogenanntes "dringendes Bedürfnis", schnellstmöglich zu handeln.
Wichtig ist, dass zügig gehandelt wird. Der Antrag sollte nicht später als zwei Wochen nach dem Vorfall gestellt werden, um dem Gericht zu zeigen, wie ernst es einem ist.
Polizeiliches Kontaktverbot
Auch die Polizei kann aus Präventionszwecken ein Kontaktverbot aussprechen. Dies ist zeitlich begrenzt (häufig auf ca. 14 Tage). In dieser Zeit kann das Opfer die wichtigsten Maßnahmen ergreifen, um aus der Situation zu fliehen und Schutz zu suchen. Wohnt der Peiniger gewöhnlicherweise unter einem Dach, darf er in dieser Zeit die Örtlichkeiten nicht aufsuchen.
Insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt kann dieses Kontaktverbot auch ohne gerichtliche Anordnung die Grundlage weiteren Schutzes bilden. Die Polizei hat die Einhaltung des Kontaktverbotes zu kontrollieren.
Scheuen Sie sich also nicht vor der 110.
Staatliche Leistungen nach Gewalttaten
Das Opferentschädigungsgesetz gibt in Deutschland Opfern einer rechtswidrigen Gewalttat mit gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Ist das Opfer verstorben, entsteht den Hinterbliebenen ein Anspruch. Seit 2009 besteht der Anspruch auch, wenn der Geschädigte im Ausland zum Opfer wurden.
Der Anspruch steht dabei insbesondere Opfern (deren Hinterbliebenen) von Körperverletzungsdelikten, Tötungsdelikten und Sexualdelikten zu.
Das Opferentschädigungsverfahren ist Teil des Sozialrechts (SGB XIV) und Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Zahlung soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Tat entschädigen.
Da der Anspruch bestimmten Voraussetzungen unterliegt, helfen wir Ihnen dabei, Ihren Anspruch geltend zu machen. Wir beraten Sie, welche Leistungen durch den Staat übernommen werden können und welche nicht.
Zeugenschutz und Prozessunterstützung
Im Prozess selbst gibt es diverse Möglichkeiten, um Zeugen die Aussage vor Gericht "einfacher" zu machen.
Beispielsweise bieten einige Gerichte Zeugenbetreuungen an. Das sind eingerichtete, kostenfreie Hilfsangebote, die den Zeugen beispielsweise durch Heranführung an das Verfahren unterstützen sollen. Zeugen können hierbei teilweise Schutz in entsprechenden Räumen des Gerichts finden. Da diese Möglichkeiten nicht von jedem Gericht umgesetzt werden, bieten zahlreiche Opferschutzorganisationen eine ähnliche unterstützende Prozessbegleitung an.
Auch gibt es beispielsweise die Möglichkeiten, dass der Angeklagte während des Prozesses den Gerichtssaal verlassen muss oder dass die Zeugen nicht alle Personalien veröffentlichen müssen. Teilweise kann aus Zeugenschutzgründen auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, das heißt, dass es kein Publikum im Gerichtssaal geben wird.
All diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall beantragt oder angeregt werden. Scheuen Sie sich also nie, Ihre Bedenken und Ängste gegenüber Ihrer Anwältin zu äußern.
Anwaltskosten von Opferanwälten im Strafrecht
Erst sind Sie ungewollt in diese furchtbare Lage geraten und jetzt sollen Sie auch noch die Kosten tragen, um die Situation bewältigen zu können?
Wenn Sie eine Anwältin als Nebenklagevertreterin in Anspruch nehmen wollen, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten.
Kostenhilfen hängen vom Einzelfall ab - die Erfolgsaussichten der Kostenhilfebeantragung kann sich mit Entwicklung des Mandats verändern. Bestimmte Voraussetzungen können von der Bewertung der Umstände und Rechtsauffassungen zum konkreten Einzelfall abhängen.
Wichtig ist, zu unterstreichen, dass Opferanwältinnen dies auch hauptberuflich machen. Für eine entsprechend aufwendige Arbeitsleistung dürfen Anwälte ein Honorar erwarten. Wie die Kostenlast für ein solches Honorar möglicherweise abgedämpft werden kann, entscheidet sich an Kostenhilfen.
1. § 397a I StPO, Beiordnung der Nebenklagevertretung
In bestimmten (gesetzlich aufgelisteten) Fällen trägt der Staat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten Ihrer Anwältin. Diese Kostenübernahme ist abhängig von der Art des gegen Sie ausgeübten Verbrechens. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Opfer schweren sexuellen Missbrauchs (z.B. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) geworden sind oder einen versuchten Tötungsanschlages. Es fallen auch noch andere "schwere Gewaltdelikte" hierunter. Lassen Sie sich beraten, ob das gegen Sie ausgeübte Verbrechen die staatliche Kostenübernahme ermöglicht.
Wird beispielsweise unter Angabe falscher Tatsachen durch die geschädigte Person das Verfahren angestoßen oder wird ein Strafantrag nachträglich zurückgenommen, ist es möglich, dass die Kostenlast auf die geschädigte Person übergeht.
In besonders aufwendigen Verfahren kann es sinnvoll sein, eine freiwillige Vereinbarung für eine zusätzliche Aufwandspauschale zu schließen. Die Kostenübernahme des Staates umfasst sehr geringe gesetzliche Gebühren, welche den Aufwand in manchen Fällen nicht im Ansatz decken. Ob dies bei Ihnen in Betracht kommt, ist mit der Rechtsanwältin abzuklären.
2. § 397a II StPO, Prozesskostenhilfe bei Nebenklagevertretung
Sollte das gegen Sie ausgeübte Verbrechen wie zuvor dargestellt die Kostenübernahme selbst nicht bereits rechtfertigen, gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe. Auch hier übernimmt der Staat die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen dazu sind jedoch andere: Es muss dargelegt werden, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, die eigenen Interessen selbst wahrnehmen zu können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie durch die Tat körperliche oder seelische Gebrechen davon getragen haben, der Prozess eine außerordentliche psychische Belastung darstellt, wenig Deutschkenntnisse oder komplexe Sachverhalte vorliegen oder eine komplexe rechtliche Situation zugrunde liegt. Zudem muss die nebenklageberechtigte Person finanziell auf die staatliche Kostentragung angewiesen sein.
3. § 68b StPO, Beiordnung des Zeugenbeistandes
Kommt eine Nebenklagevertretung nicht in Betracht, kann die Anwältin als Zeugenbeistand an den Vernehmungen zum Schutz der Geschädigten teilnehmen.
Auch hier gibt es die Möglichkeit der Beiordnung gem. § 68b StPO. Die Anforderungen sind hier jedoch sehr sehr hoch.
4. Rechtschutzversicherung
Viele Rechtschutzversicherungen mit erweitertem Strafrechtsschutz decken die Kostenübernahme der Nebenklage oder des Zeugenbeistandes ab.
5. Vertragsschluss
In allen anderen Fällen muss ein Vertrag geschlossen werden, bei dem Sie die Kosten selbst tragen müssten. Wenn der Beschuldigte verurteilt wird, hat dieser im Regelfall auch die Kosten Ihrer Anwältin zu tragen. Wird die Person freigesprochen, tragen Sie die Kosten selbst.
Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten der Kostenübernahme oder welche Kosten in andern Fällen auf Sie zukommen würden. Ohne Sie unter Druck zu setzen. Nur weil wir über die Kosten sprechen, müssen Sie noch nicht lange diesen Weg gehen.
Wenn man an einen Anwalt denkt, denkt man oftmals in erster Linie daran, dass dieser teuer ist. Und so ganz von der Hand zu weisen ist es nicht, dass man für Anwälte teilweise mehr Geld ausgeben muss als für das, was man sonst im alltäglichen Leben bezahlt.
Ich verstehe gut, dass man es sich vor dem Hintergrund zwei Mal überlegt, ob man sich so etwas leisten will oder kann.
Umso unbefriedigender muss es sein, zu lesen, dass bei anwaltlicher Arbeit im Vorfeld ohne Einblick in den genauen Fall kein konkreter und definitiver Festpreis angegeben werden kann. Denn jedes Mandat ist unterschiedlich. Unterschiedlich aufwendig, kompliziert, lang usw. Für ein ganzes Spektrum an Lebenssachverhalten kann man nun einmal keinen Festpreis auf einer Website ansetzen.
Sowas kann sich anfühlen wie ein Auto zu kaufen, ohne zu wissen, wie schnell es fährt und ohne zu wissen, wie viel es koset - aber man braucht es um von A nach B zu kommen.
In einer ersten unverbindlichen und kostenlosen Beratung beim Anwalt sprechen wir neben der Ersteinschätzung zur Sach- und Rechtslage auch darüber, wie hoch die Vergütung für Ihren konkreten Fall ausfallen würde. Wir sprechen über jede Information, die relevant ist, um eine faire und angemessene Vergütung für beide Seiten festzulegen.
Zum Umfang des Erstgespräches wird auf den unteren Abschnitt "Was kostet mich die Arbeit der Kanzlei" verwiesen.
Anwaltliche Arbeit hat seinen Preis so wie jede Arbeit seinen Preis hat. Wir sind ebenfalls nur Menschen. Auch wenn wir am liebsten alles Pro Bono machen würden, ist das nicht realistisch umsetzbar. Auch wenn unsere Art von Dienstleistung beispielsweise keine Farbeimer kostet, so kostet sie sehr viel Aufwand und Zeit. Es ist Arbeit, für die wir in der Vergangenheit hart gearbeitet haben. Und für die wir auch jetzt für Sie hart arbeiten. Viele Menschen unterschätzen den zeitlichen und kognitiven Aufwand anwaltlicher Tätigkeit enorm.
Anwaltskosten von Opferanwälten jenseits des Strafrechts
Für die Möglichkeiten abseits der strafrechtlichen Opferanwaltschaft (beispielsweise bei Gewaltschutzverfahren) besteht je nach finanzieller Situation der Mandanten im Zivilrecht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Möglicherweise ist das Mandat auch von der Rechtschutzversicherung abgedeckt.
In allen andern Fällen vereinbaren wir einen fairen Vertrag, der für beide Seiten sinnvoll ist. Auch bei den zivilrechtlichen Möglichkeiten gilt, dass die Gegenseite die Kosten tragen muss, sofern wir mir unseren Ansprüchen vor Gericht "gewinnen".
Sie sehen: es gibt viele Möglichkeiten, als Opfer die eigenen Bedürfnisse rechtlich durchzusetzen. Neben diesen wichtigsten Bereichen gibt es noch mehr Stellschrauben, die man nutzen kann, um sich zu schützen oder zu stärken. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, um sich zu den Bereichen tiefergehend beraten zu lassen.
Definition: Opferanwalt
Ein Opferanwalt vertritt in einem Straf -/ Zivilprozess die Rechte einer geschädigten Person. Im deutschen Rechtssystem gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, geschädigten Personen Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Diese können Sie auf der einen Seite in einem Strafverfahren erfahren, aber auch durch zivilrechtliche Möglichkeiten, wie einem Schmerzensgeldverfahren, einem Gewaltschutzverfahren oder einem Unterlassungsverfahren. Auch Randgebiete, wie die Beantragung eines Opferentschädigungsanspruches beim Staat können durch Opferanwälte abgedeckt werden.
In einem Strafprozess treten Opferanwälte regelmäßig als sogenannte Nebenklagevertreter auf.
Beratungstermin oder Mandatsabschluss anfragen
Fragen Sie nur einen Beratungstermin an oder möchten Sie direkt ein Mandat abschließen?
Geben Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Anschrift an.
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Rechtsanwältin Hannah Funke als "Proven Expert"
Rechtsanwältin Hannah Funke unter "wer-kennt-den-besten.de"