Einführung in die Aussagepsychologie
Was ist Aussagepsychologie? – Allgemeine Informationen
Die Aussagepsychologie ist ein wissenschaftlich fundiertes Teilgebiet der Rechtspsychologie. Sie beschäftigt sich mit der Frage, wie zuverlässig eine Zeugenaussage ist – also ob die Schilderung eines Ereignisses auf einem tatsächlich selbst erlebten Vorgang beruht oder ob andere Erklärungen dafür infrage kommen: bewusste Erfindung, Übernahme fremder Schilderungen, Beeinflussung durch Dritte, Verwechslung oder ein sogenanntes Fantasieprodukt.
Ein zentraler Grundsatz, den viele juristische Laien nicht kennen: Aussagepsychologie beurteilt nicht, ob eine Tat tatsächlich stattgefunden hat. Sie beurteilt ausschließlich die Qualität, Entstehung und Entwicklung der Aussage – also des sprachlichen Berichts über ein angebliches Ereignis. Ob diese Aussage letztlich zu einer Verurteilung führt, entscheidet allein das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Die Aussagepsychologie liefert dafür lediglich fachlich fundierte Anhaltspunkte.
Historischer Hintergrund
Die moderne forensische Aussagepsychologie hat sich vor allem seit den 1980er- und 1990er-Jahren entwickelt, nachdem in zahlreichen Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern – deutlich wurde, dass unstrukturierte, teils suggestive Befragungen zu falschen Anschuldigungen führen können. Als Reaktion darauf wurden standardisierte, wissenschaftlich überprüfbare Untersuchungsmethoden entwickelt, die inzwischen auch höchstrichterlich verbindliche Mindeststandards für Sachverständigengutachten begründet haben.
Wann wird Aussagepsychologie relevant?
- Bei sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, insbesondere bei Sexualdelikten, bei denen es keine unmittelbaren Tatzeugen gibt
- Wenn keine oder nur wenige objektive Beweismittel (Spuren, Dokumente, unbeteiligte Zeugen) vorliegen
- Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Aussage bestehen – etwa bei kindlichen oder jugendlichen Zeuginnen und Zeugen, bei psychischen Vorerkrankungen, kognitiven Einschränkungen oder Hinweisen auf mögliche Beeinflussung durch das Umfeld
- Bei Verfahren mit familiärem oder partnerschaftlichem Hintergrund, in denen Konflikte (z. B. Trennung, Sorgerechtsstreit) eine unbewusste oder bewusste Verzerrung der Aussage begünstigen könnten
- Wenn zwischen erster Erwähnung des Vorwurfs und förmlicher Vernehmung erhebliche Zeit vergangen ist oder mehrere, nicht dokumentierte Vorgespräche stattgefunden haben
Warum ist das für die Verteidigung wichtig?
Gerichte stützen Verurteilungen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen häufig ausschließlich auf die Aussage der belastenden Person – ein sogenanntes "Zeugenurteil". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Beweiswürdigung in solchen Fällen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die sorgfältige aussagepsychologische Prüfung der belastenden Aussage ist daher oft der entscheidende Ansatzpunkt der Verteidigung – sowohl im Ermittlungsverfahren (etwa zur Anregung eines Sachverständigengutachtens oder zur Begründung eines Antrags auf Verfahrenseinstellung) als auch in der Hauptverhandlung.
Die aussagepsychologische Analyse einer Zeugenaussage
Eine Aussage wird nicht "auf den ersten Eindruck" oder nach subjektivem Empfinden bewertet, sondern anhand strukturierter, wissenschaftlich entwickelter Kriterien geprüft. Man unterscheidet im Wesentlichen drei Prüfschritte: die Aussagezuverlässigkeit, die Suggestionsanalyse und die Realkennzeichenanalyse. Diese drei Prüfschritte bauen aufeinander auf und werden am Ende zu einer Gesamtwürdigung zusammengeführt.
Aussagezuverlässigkeit
Hier wird geprüft, ob die aussagende Person überhaupt in der Lage ist, ein Ereignis zutreffend wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern und sprachlich angemessen wiederzugeben – und ob ihre Aussage über die Zeit hinweg im Kern stabil geblieben ist.
Aussagetüchtigkeit
Die Aussagetüchtigkeit beschreibt die grundsätzliche kognitive und psychische Fähigkeit einer Person, ein Erlebnis wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und sprachlich verständlich wiederzugeben.
Geprüft werden dabei unter anderem:
- Entwicklungsstand und Alter (besonders relevant bei Kindern und Jugendlichen)
- Intellektuelle Leistungsfähigkeit und kognitive Reife
- Gedächtnisleistung, insbesondere die Fähigkeit zur Speicherung und zum Abruf episodischer Erinnerungen
- Sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Fähigkeit zur zeitlichen und örtlichen Einordnung von Ereignissen
- Psychische Verfassung, mögliche Erkrankungen (z. B. Traumafolgestörungen, Persönlichkeitsstörungen) oder Beeinträchtigungen, die die Wahrnehmung, Speicherung oder Wiedergabe von Erinnerungen verzerren können
- Suggestibilität als Persönlichkeitsmerkmal, also die grundsätzliche Anfälligkeit einer Person, fremde Informationen in die eigene Erinnerung zu übernehmen
Konstanzanalyse
Die Konstanzanalyse untersucht, ob eine Aussage im zeitlichen Verlauf – also über mehrere Vernehmungen, informelle Schilderungen oder Gespräche hinweg – im Kern gleich bleibt. Widersprüche sind dabei nicht automatisch ein Zeichen für Unwahrheit, da sich auch wahre Erinnerungen in Nebensächlichkeiten und Details im Laufe der Zeit verändern (natürliches Erinnerungsvergessen, sog. "Vergessenskurve"). Bestimmte Muster von Abweichungen können jedoch Anlass zu kritischer Prüfung geben.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu wiederholt Kriterien entwickelt, an denen sich die Konstanzprüfung orientiert, unter anderem:
- Konstanz des Kerngeschehens: Bleibt der wesentliche Handlungsablauf über verschiedene Aussagen hinweg gleich, oder verändert sich sogar der Kern des geschilderten Geschehens?
- Entwicklung des Detailreichtums: Werden mit der Zeit plausibel neue, aber zum Gesamtbild passende Details ergänzt (was bei echten Erinnerungen durch wiederholtes Erinnern normal sein kann), oder verändert sich die Aussage sprunghaft, widersprüchlich oder eskalierend?
- Nachvollziehbarkeit von Abweichungen: Lassen sich Unterschiede zwischen den Aussagen plausibel erklären, etwa durch gezieltere Nachfragen, Zeitablauf, unterschiedlichen Gesprächskontext oder unterschiedliche Befragungspersonen?
- Aussageentstehung und -entwicklung: Wie und unter welchen Umständen kam es zur ersten Schilderung, und wie hat sich die Aussage seither entwickelt – spontan oder erst nach wiederholtem Nachfragen?
- Homogenität des Detaillierungsgrades: Sind zentrale und periphere Aussageteile gleichermaßen detailliert geschildert, oder fällt eine auffällige Diskrepanz auf?
Suggestionsanalyse / Aussagevalidität
Die Suggestionsanalyse prüft, ob die Aussage durch äußere Einflüsse – bewusst oder unbewusst – geprägt, verändert oder überhaupt erst hervorgerufen worden sein könnte. Das ist besonders bei Kindern, bei psychisch labilen Personen und bei mehrfachen, nicht standardisierten oder nicht dokumentierten Befragungen relevant.
Geprüft werden unter anderem:
- Befragungsstil: Wurden suggestive, geschlossene, wiederholte oder mehrfach wiederholende Fragen gestellt, die eine bestimmte Antwort nahelegen oder sozialen Druck erzeugen ("Du kannst es mir doch sagen, ich weiß doch schon, was passiert ist")?
- Einfluss Dritter: Gab es vor der ersten förmlichen Aussage Gespräche mit Bezugspersonen (Eltern, Freunde, Beratungsstellen), die die Schilderung inhaltlich beeinflusst haben könnten?
- Aussagegeschichte: Wie kam es überhaupt zur ersten Erwähnung des Vorwurfs – spontan und unaufgefordert oder erst nach gezieltem, wiederholtem Nachfragen durch Dritte?
- Motivlage im Umfeld: Bestehen Konflikte (z. B. Sorgerechtsstreit, Trennungssituation, familiäre Spannungen, finanzielle oder sonstige Interessen), die eine – auch unbewusste – Beeinflussung begünstigen könnten?
- Wiederholungseffekte: Wurde das Ereignis wiederholt erzählt, sodass sich möglicherweise eine "erzählte" statt einer tatsächlich erinnerten Version verfestigt hat (Phänomen der sogenannten Skript-Bildung)?
- Medien- und Vorwissenseinfluss: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Details aus Medienberichten, Büchern oder Gesprächen unbewusst in die eigene Schilderung übernommen wurden?
Realkennzeichenanalyse / Aussagequalität
Die Realkennzeichenanalyse (auch bekannt als "Kriterienorientierte Aussageanalyse", CBCA – Criteria-Based Content Analysis) untersucht den Inhalt der Aussage auf bestimmte qualitative Merkmale, die nach dem aktuellen Forschungsstand eher für ein tatsächlich erlebtes Ereignis sprechen als für eine erfundene oder übernommene Geschichte. Zu den bekanntesten Realkennzeichen zählen unter anderem:
- Logische Konsistenz und angemessener Detailreichtum der Schilderung
- Ungewöhnliche, aber gleichzeitig stimmige Einzelheiten (z. B. Nebensächlichkeiten, die für eine erfundene Geschichte untypisch wären, weil sie keinen erkennbaren "erzählerischen Nutzen" haben)
- Schilderung konkreter Interaktionen und Gesprächsverläufe zwischen den Beteiligten
- Wiedergabe eigener psychischer Vorgänge während des Geschehens (Gedanken, Gefühle, körperliche Empfindungen)
- Schilderung unerwarteter Komplikationen im Handlungsablauf
- Spontane Selbstkorrekturen oder Präzisierungen der eigenen Aussage
- Eingeständnis von Erinnerungslücken, Unsicherheiten oder eigenen Zweifeln, statt einer lückenlos "perfekten" Erzählung
- Selbstbelastende oder für die eigene Person nachteilige Detailschilderungen
Wichtig: Das Vorhandensein von Realkennzeichen ist kein Beweis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Es handelt sich um Indizien, die im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden müssen. Insbesondere bei sehr intelligenten oder trainierten Personen kann eine erfundene Geschichte durchaus Realkennzeichen aufweisen; umgekehrt bedeutet ihr Fehlen nicht automatisch, dass eine Aussage unwahr ist – etwa bei sehr jungen Kindern oder bei traumabedingt fragmentierten Erinnerungen.
Das aussagepsychologische Sachverständigengutachten
Bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit einer zentralen, verfahrensentscheidenden Aussage, kann ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden – durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, durch das Gericht von Amts wegen oder auf entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung.
Das Gutachten wird von einer psychologischen Sachverständigen bzw. einem psychologischen Sachverständigen erstellt, die/der über eine spezielle Qualifikation in forensischer Aussagepsychologie verfügt. Ziel ist eine methodisch fundierte, wissenschaftlich abgesicherte Einschätzung der Aussagequalität – nicht die Feststellung von Schuld oder Unschuld, die allein dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt. Die Sachverständige beantwortet im Ergebnis lediglich die Frage, ob die untersuchte Aussage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einem tatsächlich selbst erlebten Vorgang beruht.
Die Nullhypothese und Unwahrhypothesen
Der methodische Ausgangspunkt jedes seriösen Gutachtens ist die sogenannte Nullhypothese: Die Sachverständige geht zunächst davon aus, dass die zu untersuchende Aussage nicht auf einem tatsächlichen Erleben beruht ("Unwahrhypothese als Ausgangsannahme"), und versucht diese Annahme im Rahmen der Untersuchung systematisch zu widerlegen. Gelingt die Widerlegung nicht, verbleibt es bei der Nullhypothese, und die Aussage kann nicht als glaubhaft eingestuft werden.
Dieses Vorgehen dient dazu, den sogenannten Bestätigungsfehler zu vermeiden – also die Tendenz, unbewusst nur nach Informationen zu suchen, die eine von vornherein angenommene Erwartung (z. B. "die Aussage wird schon stimmen") bestätigen.
Im Rahmen dessen werden verschiedene Unwahrhypothesen als alternative Erklärungen für die Aussage systematisch geprüft, zum Beispiel:
- Bewusste Falschaussage (Lüge) mit einem erkennbaren oder vermuteten Motiv
- Übernahme einer fremden Erzählung, etwa von Dritten gehört, gelesen oder anderweitig übernommen
- Fantasieprodukt, insbesondere bei kindlichen Aussagepersonen mit ausgeprägter Fantasietätigkeit
- Verwechslung von Personen, Orten oder Ereignissen
- Pseudoerinnerung bzw. Scheinerinnerung, die im Nachhinein – etwa durch wiederholtes Nacherzählen, suggestive Befragung oder äußere Einflüsse – als tatsächlich erlebt empfunden wird, obwohl ihr kein reales Erlebnis zugrunde liegt
- Aussagebeeinflussung durch psychische Erkrankungen oder Zustände (z. B. wahnhafte Störungen)
Erst wenn sämtliche plausiblen, nach Aktenlage naheliegenden Unwahrhypothesen nach eingehender Prüfung nicht bestätigt werden können, wird von einer wahrscheinlich erlebnisbasierten Aussage ausgegangen.
Die Exploration
Die Exploration ist die zentrale Untersuchungssituation, in der die Sachverständige die betroffene Person befragt. Sie erfolgt nach standardisierten Vorgaben, um Suggestionseffekte durch die Untersuchung selbst zu vermeiden:
- Einsatz offener, nicht suggestiver Fragetechniken (zunächst freier Bericht, erst danach gezielte, aber neutral formulierte Nachfragen)
- Aufbau einer möglichst freien Erzählsituation ohne inhaltliche Vorgaben oder Antwortsuggestionen durch die Sachverständige
- Vollständige Dokumentation der Exploration, im Idealfall durch Video- oder zumindest Tonaufzeichnung, zur späteren gerichtlichen Überprüfbarkeit
- Erhebung der vollständigen Aussageentstehungsgeschichte: Wie, wann, gegenüber wem und unter welchen Umständen wurde erstmals über das Ereignis berichtet?
- Einbeziehung von Zusatzinformationen aus der Akte und dem Umfeld (Entwicklungsstand, familiäres und soziales Umfeld, mögliche Motivlagen, Vorgeschichte)
- Mehrere Explorationstermine können erforderlich sein, um ein vollständiges und belastbares Bild zu gewinnen
Die Kriterienprüfung
Auf Grundlage der Exploration und der vollständigen Aktenlage wird die Aussage systematisch anhand der in Abschnitt 2 beschriebenen Kriterien geprüft – insbesondere:
- Konstanz der Aussage im Vergleich zu früheren protokollierten oder berichteten Schilderungen
- Vorhandensein, Ausprägung und Qualität der Realkennzeichen
- Hinweise auf mögliche Suggestionseinflüsse im Vorfeld oder während früherer Befragungen
- Aussagetüchtigkeit der Person unter Berücksichtigung von Alter, Entwicklungsstand und psychischer Verfassung
Diese Prüfung erfolgt nicht schematisch nach einer bloßen Checkliste, sondern unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls, etwa des Alters, der Persönlichkeit, kultureller Besonderheiten und der spezifischen Umstände der Tatschilderung.
Die Gesamtbetrachtung
Am Ende der Begutachtung steht eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher gewonnener Erkenntnisse. Die Sachverständige wägt ab, ob die Gesamtheit der Befunde die Nullhypothese widerlegt oder nicht, und formuliert ein nachvollziehbares, methodisch begründetes Ergebnis. Dabei werden die einzelnen Prüfschritte nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenspiel bewertet – ein einzelnes starkes oder schwaches Kriterium ist für sich genommen nicht entscheidend.
Dieses Ergebnis ist und bleibt eine gutachterliche Einschätzung. Die abschließende rechtliche Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage und ihre Bedeutung für die Urteilsfindung trifft stets und ausschließlich das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Methodik
Ein wissenschaftlich fundiertes aussagepsychologisches Gutachten zeichnet sich durch folgende methodische Standards aus:
- Transparente, für Dritte nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Untersuchungsschritte
- Verwendung anerkannter, wissenschaftlich validierter Prüfverfahren (z. B. standardisierte Realkennzeichenkataloge)
- Systematische Berücksichtigung und begründeter Ausschluss alternativer Erklärungen (siehe Unwahrhypothesen)
- Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteninhalte, nicht nur der eigenen Exploration – etwa frühere Vernehmungsprotokolle, ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen aus dem Umfeld
- Selbstkritische Reflexion der eigenen Untersuchungsmethodik und möglicher eigener Fehlerquellen oder Voreingenommenheiten
- Klare Trennung zwischen gesicherten Befunden, Wahrscheinlichkeitsaussagen und offen bleibenden Unsicherheiten
Überprüfungskriterien des Bundesgerichtshofs
Aussagepsychologische Gutachten unterliegen strengen wissenschaftlichen und methodischen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung – insbesondere seit der Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 164 – verbindliche Maßstäbe entwickelt. Ein Gutachten ist nur dann verwertbar, wenn es diesen wissenschaftlichen Standards genügt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar sowie überprüfbar herleitet.
Im Rahmen meiner Verteidigung überprüfe ich aussagepsychologische Gutachten deshalb systematisch anhand der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kriterien. Dabei stehen insbesondere folgende Fragen im Mittelpunkt:
- Hypothesengeleitete Prüfstrategie: Wurde die Begutachtung nach dem wissenschaftlich vorgeschriebenen Falsifikationsprinzip durchgeführt? Ausgangspunkt muss stets die Nullhypothese sein, dass die Aussage nicht auf einem tatsächlichen Erleben beruht. Erst wenn tragfähige Alternativerklärungen wissenschaftlich überprüft und ausgeschlossen werden können, darf eine Erlebnishypothese angenommen werden.
- Methodische Indikation: Wurden die eingesetzten diagnostischen Verfahren aufgrund der konkreten Fragestellungen ausgewählt oder lediglich schematisch angewendet? Jede Untersuchungsmethode muss sich aus den tatsächlichen Angriffspunkten des Einzelfalls ergeben.
- Aggregation sämtlicher Indikatoren: Beruht die gutachterliche Schlussfolgerung auf einer wissenschaftlichen Gesamtbetrachtung aller belastenden und entlastenden Umstände oder werden einzelne Auffälligkeiten isoliert überbewertet? Einzelne Indizien besitzen für sich genommen regelmäßig nur eine geringe Aussagekraft.
- Vergleich zwischen Aussagequalität und individueller Kompetenz: Wurde die Aussage im Zusammenhang mit den persönlichen Fähigkeiten, der Biografie und der individuellen Erinnerungsleistung des Zeugen bewertet? Aussagepsychologische Beurteilungen dürfen niemals losgelöst von der jeweiligen Person erfolgen.
- Nachvollziehbarkeit und Transparenz: Sind Informationsgrundlagen, Untersuchungsmethoden, Hypothesenbildung und Schlussfolgerungen vollständig dokumentiert und für Gericht sowie Verfahrensbeteiligte nachvollziehbar? Ein Gutachten muss seine Ergebnisse Schritt für Schritt begründen.
- Bewertung der Glaubhaftigkeit statt der Glaubwürdigkeit: Aussagepsychologische Gutachten dürfen ausschließlich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage beurteilen. Rückschlüsse auf den Charakter oder die allgemeine Ehrlichkeit eines Zeugen sind wissenschaftlich unzulässig.
Neben diesen inhaltlichen Anforderungen überprüfe ich außerdem, ob das Gutachten methodisch korrekt aufgebaut ist, ob sämtliche relevanten Alternativhypothesen berücksichtigt wurden und ob wissenschaftlich anerkannte diagnostische Verfahren sachgerecht angewendet wurden. Nur wenn die vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen konsequent eingehalten werden, kann ein aussagepsychologisches Gutachten eine tragfähige Grundlage gerichtlicher Überzeugungsbildung sein.
Fazit
Die aussagepsychologische Prüfung ist bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen häufig der Dreh- und Angelpunkt eines Strafverfahrens. Eine sorgfältige, methodisch fundierte Analyse – sei es durch die Verteidigung selbst im Rahmen der Aktenprüfung oder im Rahmen eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens – kann entscheidend dafür sein, ob eine Anklage vor Gericht Bestand hat. Gerade weil die rechtlichen Anforderungen an solche Gutachten hoch und methodisch anspruchsvoll sind, lohnt sich für die Verteidigung stets ein genauer Blick auf die fachliche Qualität der zugrunde liegenden Begutachtung.
Sie haben Fragen zu einem konkreten Verfahren? Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.