Wann verjährt eine Vergewaltigung?
Eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB liegt vor, wenn eine Person gegen den erkennbaren Willen des Opfers vaginal, anal oder oral mit einem Körperteil — in der Regel dem Penis, aber auch Fingern oder der Zunge — oder mit einem Gegenstand in dessen Körper eindringt. Das Eindringen selbst, auch wenn es nur kurz oder oberflächlich erfolgt, ist das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das die Vergewaltigung vom einfachen sexuellen Übergriff unterscheidet. Auf Gewalt oder Drohung kommt es seit der Reform 2016 nicht mehr an — ausreichend ist, dass der entgegenstehende Wille des Opfers erkennbar war.
Obwohl § 177 Abs. 6 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, bleibt dieser für die Verjährungsberechnung vollständig außer Betracht. Maßgeblich ist allein der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB mit seiner Höchststrafe von fünf Jahren. Daraus folgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren — für die Vergewaltigung ebenso wie für den einfachen sexuellen Übergriff.
Die Hemmung nach § 78b StGB: Der entscheidende Schutzwall
Dass diese kurze Frist in der Praxis nicht zu einem faktischen Straflosigkeitsraum führt, liegt maßgeblich an der Hemmungsregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers vollständig. Die fünfjährige Frist beginnt also in diesen Fällen frühestens ab dem 30. Geburtstag des Opfers zu laufen, sodass Verjährung frühestens mit dem 35. Lebensjahr eintritt — vorausgesetzt, es liegen keine weiteren Hemmungsgründe vor.
Diese Regelung trägt einem kriminologisch gut belegten Phänomen Rechnung: Opfer von Sexualstraftaten sind häufig erst im Erwachsenenalter in der psychischen Lage, das Erlebte zu verarbeiten und zur Anzeige zu bringen. Ohne diese Hemmung würde die fünfjährige Frist in vielen Fällen längst abgelaufen sein, bevor das Opfer überhaupt handlungsfähig ist.