Tätigkeitsschwerpunkt: 

Sexualisierte Gewalt

Sie suchen den richtigen Anwalt für Vergewaltigungsopfer? Wir stehen Ihnen als Opferanwältin im Strafprozess (= Nebenklagevertreterin) bei.


Sexualisierte Gewalt ist eine der schlimmsten Form von Gewalt und dringt besonders tief in unsere Psyche ein. In den weit überwiegendsten Fällen sind die Opfer weiblich. Die häufigste sexualisierte Gewalt erfährt man hierbei statistisch gesehen vom eigenen Partner.
Nicht nur die Handlungen an sich sind hierbei das furchtbare, sondern auch die Begleiterscheinungen sind giftig. Bei kaum einer Straftat wird das Opfer so sehr in den Mittelpunkt gerückt, wie bei sexualisierter Gewalt. 
Und so schlimm diese Art von Gewalt ist, so wichtig ist es, sich dagegen zu wehren und für sich einzustehen. Wenn man die Kraft hat. Und ohne sich selbst die Verantwortung aufzulasten.

Der Hauptschwerpunkt unserer Kanzlei ist die Bearbeitung von Sexualdelikten. Im Kampf für Ihre sexuelle Selbstbestimmung sind Sie nicht allein. Wir bilden einen Save Space. Wir geben Ihnen die Möglichkeiten und Sie geben den Weg oder das Tempo vor. 

Möchten Sie sich (kurz und knapp leicht verständlich erklärt) in die Theorie der Sexualdelikte einlesen, folgen Sie den Deliktsbeschreiben zu "Sexualdelikten".
Möchten Sie sich zu den Möglichkeiten innerhalb eines Strafverfahrens bzw. staatlichen Kostenübernahmemöglichkeiten erkundigen, folgen Sie hier oder sprechen Sie uns unverbindlich und kostenfrei an. Anwaltliche Begleitung bei Sexualdelikten wird je nach Schwere des Tatvorwurfs und Beweislage regelmäßig finanziell staatlich unterstützt (§397a StPO). 

Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB

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Die Vergewaltigung ist rechtlich gesehen der Beischlaf von mindestens zwei Personen unter Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Opfers oder Ausnutzung einer Situation, in der ein Wille überhaupt nicht oder nicht hinreichend gebildet werden konnte.

Sollte Ihnen so etwas oder etwas in der Art zugestoßen sein, ist das eine furchtbare Situation. Man fühlt sich oftmals entblößt, verletzt und vom Leben betrogen. Ihnen wurde ein traumatisches Erlebnis beigebracht. 

Lassen Sie sich von Opferschutzorganisationen oder uns kostenfrei beraten. Versuchen Sie, Kontrolle über die Situation zurück zu erlangen, indem Sie sich ihrer Möglichkeiten bewusst werden. Lassen Sie sich nicht zu Vorgehen zwingen. Entscheiden Sie selbst, was passieren soll.

Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB

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Unter sexueller Nötigung sind regelmäßig sexuelle Handlungen zu verstehen, die in einer Gewaltsituation oder Drohsituation entstehen. 
Diese Handlungen sind herausragend dadurch gekennzeichnet, dass die Angst des Opfers ausgenutzt wird, um sexuelle Befriedigung zu erlangen. Gerade hier wird ein Machtgefüge deutlich, das sich ganz klassischerweise aus vielerlei sexuellen Begegnungen ableiten lässt.

Sollten Sie Opfer sexueller Nötigung geworden sein, suchen Sie sich Hilfe.

Kindesmissbrauch, §§ 176 ff. StGB

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Die Straftaten rund um den Missbrauch von Kindern sind gesetzlich hervorgehoben. Sie gelten als besonders verwerflich. Sexuelle Handlungen an, mit oder vor Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind, sind grundsätzlich verboten. Das Gesetz macht nur ganz seltene Ausnahmen (§176 Abs.2 StGB). Grundsätzlich darf angenommen werden, dass Kinder nicht sexuell selbstbestimmt sind und nicht zuletzt deswegen besonders schutzbedürftig. Die Traumatisierung, die diese Delikte mit sich bringen, sind schwierig zu therapieren.

Da Betroffene nicht selten erst im Erwachsenenalter die Entscheidung einer Anzeige treffen können/wollen, sind die Verjährungsvorschriften abgewandelt. Die Verjährung beginnt erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres, § 78b StGB. Obacht ist geboten bei Taten, die vor dem jeweiligen neuen Ruhenstatbestand begangen wurden. 
Trotzdessen sind Verfahren, bei denen die Tat länger zurückliegt, tendenziell fehleranfälliger. Der verstrichene Zeitraum darf dem Täter strafmildernd angerechnet werden; Zeugenaussagen und andere Beweismittel sind schwieriger handfest zu fixieren. Als Opfer von Kindesmissbrauch ist es für ein erfolgreiches Verfahren wichtig, möglichst konkrete Angaben zum zeitlichen Rahmen und den Handlungen selbst machen zu können. Nur mit diesen Angaben könnte durch die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erhoben werden.
Weiterhin befinden sich viele Betroffene in Therapie. Auch dieser Faktor kann sich negativ auf das Verfahren auswirken, wenn nicht widerlegt werden könnte, dass durch die Aufarbeitung der Taten keine Einflussnahme auf das Wahrgenommene und Erlebte stattgefunden hat. Bei sog. Traumatherapie wird dies regelmäßig zum Knackpunkt der Verhandlung. Aussagepsychologische Gutachten können an dieser Stelle helfen, darzulegen, dass das Ausgesagte auch tatsächlich erlebten Ereignissen entstammt.
Lassen Sie sich zu Ihrer konkreten Situation beraten.

Sollte Ihr Kind oder ein Ihnen bekanntes Kind betroffen sein, nehmen Sie ebenfalls gerne Kontakt auf. 

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