Strafrechtliche Vertretung von Opfern oder Hinterbliebenen

"Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ - Bertolt Brecht

Unsere Arbeit in der strafrechtlichen Vertretung von Opfern und Hinterbliebenen


Weiter unten finden Sie Informationen zu Ihren Anwaltskosten. Achten Sie hier besonders auf die Möglichkeit der finanziellen Hilfen.

Wen vertreten wir auf Opferseite in Strafverfahren?

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Als Nebenklagevertreter betreuen wir Opfer von Straftaten oder deren Hinterbliebenen, wenn die Opfer bereits verstorben sind.
 

Themenbereiche
In den meisten Fällen vertreten wir Betroffene von sexuellem Missbrauch in jeder Altersspanne und Geschlecht, Betroffene von Gewalt (Körperverletzung, teilweise versuchte Tötungen) oder Hinterbliebene, wenn das Opfer durch den Täter getötet wurde. 



Opfer/Verletzte im Sinne des § 373b Abs.1 StPO:
Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.


Hinterbliebene im Sinne des § 395 Abs. 2 StPO und  § 373b Abs. 2 StPO:

  • Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.


bzw.


  • Der Ehegatte oder der Lebenspartner,
  • der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
  • die Verwandten in gerader Linie,
  • die Geschwister und
  • die Unterhaltsberechtigten

einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.


Unsere Kanzlei vertritt Sie nicht in erbrechtlichen Angelegenheiten, sondern in Strafverfahren betreffend der rechtswidrig verstorbenen Person.

Nebenklagevertretung (Vertretung im Strafverfahren)

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Unsere Kanzlei vertritt Sie als Opfer/Geschädigte oder deren Hinterbliebenen in Strafverfahren als sogenannte Nebenklagevertretung.

Das ist quasi wie die Strafverteidigung des Beschuldigten - aber auf Opferseite. Wir kämpfen in dieser Konstellation nicht dafür, dass das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, sondern dass das Verfahren im Sinne des Opfers gerade nicht eingestellt wird, und eine faire Verurteilung findet.

Dabei sind wir schwerpunktmäßig in der Opfervertretung der folgenden Strafverfahren tätig:


  • Sexualdelikte
  • (versuchte) Tötungsdelikte (auch hinsichtlich Angehörigen)
  • Körperverletzung
  • Erstellung/Verbreitung intimer Aufnahmen



Bei der Nebenklage handelt es sich nicht um ein zusätzliches Verfahren, sondern um die Möglichkeit der aktiven Teilnahme am Strafverfahren gegen Ihren Täter. Diese zusätzliche aktive Rolle kann von Ihrer Anwältin und/oder Ihnen übernommen werden.

Sie haben die Möglichkeit, aktiv das Verfahren zu überwachen und mitzuwirken.

Als bloße Opfer-Zeugin geht das in diesem Umfang nicht. Als Hinterbliebene ist man sogar teilweise gar nicht in das Verfahren involviert. In diesen Ausgestaltungen hat man keine Einwirkungsmöglichkeiten über eine Zeugenaussage hinaus.

Bei der Nebenklage tritt der oder die Geschädigte bzw. Die Hinterbliebenen an die Stelle neben der Staatsanwaltschaft (Organ der Anklage gegen den Täter) und schließt sich quasi dieser Anklage und dem Vorwurf des Staates an. 

Durch diesen Anschluss der Anklage erhält die geschädigte Person besondere Rechte, die sie sonst nicht hätte.
Das Nebenklageverfahren erlaubt es einem, als geschädigte Person eine ähnlich starke Rechtsposition zu erhalten wie der Täter auf der anderen Seite. Sie kann sich dabei eine Anwältin zur Seite holen (siehe unten Anwaltskosten), um so das Verfahren nicht alleine durchlaufen zu müssen.

Ob eine Nebenklage in Betracht kommt, hängt maßgeblich von § 395 StPO ab. In dieser Norm stehen die Tatbestände aufgeführt, bei denen die Nebenklage rechtlich zugelassen wird. Allgemein ist das vor allen Dingen bei Körperverletzungsdelikten und Sexualdelikten der Fall.
Ist der Täter unter 18 Jahre alt, ist es möglich, dass eine Nebenklage aufgrund des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen Betracht kommen könnte.

Hinsichtlich der Vorteile der Nebenklagevertretung im Vergleich zur bloßen Zeugenschaft finden Sie weiter unten mehr Informationen. 


Bitte beachten Sie: Ein Opferanwalt kann dem Opfer die Aussage vor Gericht nicht abnehmen. Die persönlichen und direkten Aussagen sind erforderlich, wenn die Verteidigung streitig verhandelt.

Je nach Sachverhalt kann es sich bei der unbefugten Verbreitung von Bildaufnahmen anbieten, mit einem Medienrechtsanwalt zusammenzuarbeiten.

Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld) 

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Zur strafrechtlichen Vertretung kann bei entsprechender Indikation auch das Geltendmachen von Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen innerhalb des Strafverfahren gehören.

Gewaltschutzverfahren (Kontaktverbot)

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Auch kann bei entsprechender Dringlichkeit und Indikation ein Kontaktverbot zum Täter beantragt und vertreten werden. Dies findet nicht im Rahmen des Strafverfahrens statt, sondern ist ein eigenes kleines Verfahren vor dem Zivilgericht oder Familiengericht.

Landläufig nennen viele dies auch "einstweiligen Verfügung".

Das Gewaltschutzgesetz bietet in Deutschland die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Gerichts in einem Schnellverfahren insb. gegen häusliche Gewalt oder stalking durch den Ex-Partner/die Ex-Partnerin zur wehr zu setzen. Hierdurch kann beispielsweise ein Kontaktverbot erwirkt werden.

Diese Art der gerichtlichen Hilfe kommt sowohl in Betracht, wenn man bereits Opfer geworden ist, als auch vorbeugend, wenn einem Gewalt angedroht wurde. Hieraus entsteht ein sogenanntes "dringendes Bedürfnis", schnellstmöglich zu handeln.

Wichtig ist, dass zügig gehandelt wird. Der Antrag sollte nicht später als zwei Wochen nach dem Vorfall gestellt werden, um dem Gericht zu zeigen, wie ernst es einem ist.

Benötigt man einen Anwalt für Opfer oder Hinterbliebene im Strafverfahren? Was sind meine Vorteile?

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Als Opfer oder Hinterbliebene untersteht man keinem Anwaltszwang. Eine Beauftragung ist also freiwillig.

Eine Anwältin kann einem jedoch Unterstützung, Sicherheit und Einfluss auf das Strafverfahren verleihen.

 

Eine Opferanwältin ist im Strafverfahren durchweg die einzige Person, die auf Ihrer Seite steht - vor allen Dingen dann, wenn eine Vernehmung Anhaltspunkte offenbart, die gegen Sie sprechen. Dann wendet sich die Staatsanwaltschaft schneller ab, als man denkt, denn die Staatsanwaltschaft ist letztlich verpflichtet, objektiv zu sein. Die Opferanwältin dagegen ist IHRE Interessenvertreterin. 

Daher gehen die meisten im Schutze ihrer Anwältin in solche Prozesse.

Dieses Strafverfahren könnte eine der wichtigsten Phasen in deinem Leben sein. Wenn Sie diese Phase mit einer Anwältin durchlaufen möchten und Ihr Verfahren dies grundsätzlich ermöglichen würde, dann finden wir eine Lösung. In vielen Situationen gibt es finanzielle Hilfen, zu denen Sie sich weiter unten erkundigen können.

Wer nicht kämpft, hat schon verloren.


Vorteile der Nebenklagevertretung im Vergleich zur bloßen Zeugenschaft 

  • Opfer erhalten spezifische Beratung zu ihrem Fall sowie zu den Rechten und Verpflichtungen.
  • Opferanwälte unterstützen das Opfer dabei, die Rechte und Pflichten als Zeugen zu wahren.
  • Opferanwälte können alle Zeugen (auch das Opfer) und den aussagebereiten Angeklagten vernehmen, was die Klärung von Missverständnissen oder die Verstärkung Ihrer Argumente ermöglicht und Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auf Seiten der Gegenseite aufdecken kann.
  • Opferanwälte haben die Möglichkeit, sich zu Beweismaterial zu äußern, Rechts- und Bewertungsfragen zu diskutieren und Ihre Positionen rechtlich zu vertreten. 
    Konkrete Beweiserhebungen können beantragt werden; auf Ermittlungen kann durch Stellungnahmen eingewirkt werden durch das Einführen neuer Beweise, das Lenken von Ermittlungen in neue bislang unbekannte Richtungen oder durch interessengerechte Beweisanalysen.
  • Opferanwälte können Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um wichtige Informationen für Befragungen und Stellungnahmen im Prozess selbst zu gewinnen. Obwohl auch das Opfer selbst über den Anwalt Zugang zu den Akten erhalten könnte, ist dies für die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage in der Regel nicht ratsam. In der Regel reicht es aus, wenn der Anwalt über alle relevanten Informationen verfügt und entsprechend agieren kann. 
  • Opferanwälte bereiten den Mandanten auf das Durchstehen der Gerichtsverhandlung vor.
  • Opferanwälte können Ansprüche auf Schmerzensgeld im Strafverfahren stellen und über Angebote zur Wiedergutmachung verhandeln.
  • Opferanwälte sind aufmerksam gegenüber möglicherweise unzulässigen Befragungsmethoden und werden diese gegebenenfalls beanstanden. Sie helfen den Opfern, im Gericht Gehör zu erhalten und unterbinden Respektlosigkeiten im rechtlich möglichen Rahmen.
  • Opferanwälte können durch Aktenanalyse und entsprechenden Stellungnahmen dazu beitragen, vorschnelle Verfahrenseinstellungen zu verhindern und für das Strafverfolgungsinteresse der Opfer einzustehen. 
  • Schließlich setzen sich Opferanwälte unabhängig vom Verlauf des Verfahrens für das Opfer und dessen Interessen ein und plädieren am Ende in dieser Position als Gegengewicht des Verteidigerplädoyers.

Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei

Wir werden täglich von Opferschutzorganisationen wie dem Weißen Ring e.V., Wildwasser e.V. Bochum, ProFamilia Bochum und Frauenberatung Arnsberg empfohlen.

Körperverletzung und Tötungsdelikte

Vertretung von Hinterbliebenen bei Tötungsdelikten

Sexualisierte Gewalt / Missbrauch

Eltern von Kindesopfern von Sexualdelikten

Jugendschutzsachen

Rassistische Gewalt

Queere Gewalt

Kinder als Opfer in Sexualstrafverfahren oder Gewaltverfahren

Ihr Ablauf mit uns

Opferanwältin auf Empfehlung des Weißen Ring e.V. gesucht? Wir sind für Sie da.

Mandatsschluss

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Wir entscheiden uns für einander. Ob durch kostenfreies Kennenlerngespräch, vorheriger kostenpflichtiger Beratung oder direkt.

Ggf. Verfahrenseinleitung oder Vernehmung 

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Wenn Strafanzeige, ggf. Strafantrag gestellt werden muss, ist das der erste Schritt. Damit kann das Strafverfahren eingeleitet werden. Diese stellen wir in ihrem Namen, was zu einer zeitnahen Vernehmung führen dürfte.

Wenn unabhängig vom Verfahrensstand zur Vernehmung bei der Polizei geladen wurde, wird dies vorgesprochen und im Regelfall gemeinsam durchgeführt. 

Zulassung der Nebenklage und Akteneinsicht beantragen

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Unsere ersten richtigen und verfahrenswichtigsten Anträge sind immer die beiden folgenden:

Um in die Nebenklage einsteigen zu können, muss die Zulassung der Nebenklage angezeigt bzw. beantragt werden.

Zudem wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt.
Sie sind bislang Zeuge eines Strafverfahrens. Um den zugrundeliegenden Vorwurf zu ergründen, ermittelt der Staat gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft führt alle bisher gesammelten Informationen zum Tatvorwurf. Anhand dieser erkennen wir, welche Beweismittel und Informationen zu dessen Gunsten und zu dessen Lasten bislang gesammelt wurden. Wir erfahren Inhalte von Vernehmungen oder anderen Ermittlungsmaßnahmen und können ansatzweise prognostizieren, was regelmäßig noch auf uns zukommen wird. Die Ermittlungsakte ist die Grundlage von allem. Erst wenn wir diese haben, haben wir Einblick in die Belastung und den Verfahrensstand. 

 

Bis wir Akteneinsicht erhalten, vergehen mindestens mehrere Wochen bis Monate. Es gibt vereinzelte Konstellationen, in denen die Verteidigung erst nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht erhält.
Dabei haben wir nur bedingt Einfluss darauf, wann wir die Akte erhalten. Die Akte wird ja vordergründig für die Ermittlungen benötigt - meist gibt es nur die eine Version der Akte und die wird heutzutage noch in 99% der Fälle als tatsächlicher analoger Aktenordner geführt. Und dieser Aktenordner wird verschickt von Staatsanwaltschaft zur Polizei zum Ermittlungsrichter zu Verteidigern zu Nebenklagevertretern usw.! Die Akte ist immer wieder unterwegs und dadurch geblockt - am wichtigsten für die Ermittlungen ist sie aber, um die Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Dann ist sie nämlich auch genau dafür geblockt. 

Wann wir die Akte erhalten, hängt also vom Vorwurf, dem Verfahrensstadium, den anzuordnenden Ermittlungsmaßnahmen, den Verfahrensbeteiligten und Anträgen, der Auslastung der StA und Gerichte und vielem mehr ab. 

Daher ist Geduld geboten. 

Weitere Schutzanträge

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Je nach Einzelfall kann es sich anbieten, Schutzanträge zu stellen. Hierunter können finanzielle Hilfen fallen, Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung, Kontaktverbote oder diverse Anträge zum Verfahrenslauf selbst. 

Dies hängt alles letztlich vom Einzelfall und der Notwendigkeit ab.

Akte analysieren

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Sobald wir die Akte erhalten haben, scannen wir diese und analysieren sie. Es gilt nun, potentielle Angriffspunkte herauszufinden, inhaltliche Zusammenhänge und Vorwürfe zu ergründen, mögliche Beweismittel zu werten oder zu finden, Aussagen zu würdigen, Verfahrensabläufe auf Fehler zu untersuchen und letztlich alles restliche Bunte, was die Strafprozessordnung und das juristische Handwerk zu bieten haben.

Hauptbestandteil dürfte unsere Zeugenvernehmung sein, gelegentlich auch Glaubwürdigkeitsgutachten. Auch wenn uns bewusst ist, was diese umfassen, sind die nochmal vom tatsächlichen Akteninhalt her zu würdigen und auf ihren Beweiswert hin einzuschätzen. 

Sobald wir ein Bild von dem haben, was gegen und für den Beschuldigten ermittelt wurde, besprechen wir die Akteninhalte mit Ihnen, um noch weiter in die Zusammenhänge und potentiellen Angriffsmöglichkeiten und Strategien der Verteidigung einzutauchen. Wir schauen, wo noch Aufklärungsbedarf zu unseren Angaben besteht. 

Wir schauen, ob Stellungnahmen zur Akte erforderlich sind, beispielsweise um das Strafverfolgungsinteresse zu untermauern, mögliche Angriffe auf die Aussagequalität zu kontern oder weitere Beweise erheben zu lassen.

Ziel ist es letztlich, das Verfahren ins gerichtliche Hauptverfahren zu führen und dafür muss der Vorwurf wie wir ihn vortragen bekräftigt und untermauert werden.

 

Die Ermittlungsakte wird nur in einem bestimmten und individuellen Rahmen besprochen. Im Gegensatz zum Beschuldigten sollte dem Nebenkläger hier keine Einsicht gewährt werden, um die Qualität der Aussage nicht gefährden und der Strafverteidigung keine Angriffsfläche zu bieten. Es sollte dringend vermieden werden, dass am Ende in Frage gestellt wird, ob sich das Opfer an die konkrete Tat erinnert oder an das, was es in der Akte gelesen hat. 

Ggf. Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich

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Wenn es darum geht, ob der Täter eine Schadenswiedergutmachung in Form eines Schmerzensgeldes an das Opfer zahlt und in welcher Höhe, treten regelmäßig schon im Ermittlungsverfahren hierzu Verhandlungen ein. Nicht selten steht die Frage im Raum, ob das Verfahren streitig fortgeführt wird und ein Schmerzensgeld förmlich eingeklagt werden soll/kann oder ob gegen ein Geständnis mit Geldzahlung Straferleichterung oder Verfahrenseinstellung ermöglicht werden soll. Letzteres führt dann fast immer dazu, dass keine Zeugenvernehmung vor Gericht erforderlich ist. Bei einer Verfahrenseinstellung finden sich jedoch dann auch keine Vorstrafen im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister.

Hier gilt es, das persönliche Ziel oder Priorität zu ermitteln und abzuwägen, welche Erfolgsaussichten mit der Aktenlage für eine Verurteilung bestehen. Bei der Entscheidungsfindung des Opfers gibt es hier kein richtig oder falsch.

Gerichtsverhandlung vorbereiten

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Sollte das Verfahren nicht durch Strafbefehl oder Verfahrenseinstellung enden, wird im Regelfall das Hauptverfahren eröffnet. Es kommt zum Gerichtsprozess und in vielen Fällen auch zur Vernehmung des Opfers.

Dieses Verfahren gilt es gemeinsam gestärkt vorzubereiten.

Wie läuft alles ab? Was kommt auf einen zu, insb. durch die Vernehmung der Verteidigung? Welche Strategie der Gegenseite bahnt sich an und wie kann diese am besten durch den Zeugen gemeistert werden? Was könnte Vernehmungsschwerpunkt werden? Welche Optionen kann es in der Verhandlung sonst noch geben? Welche Aspekte sind für den Rest der Verhandlung wichtig? Soll ein Adhäsionsverfahren mitgeführt werden und was benötigen wir hierzu noch? Welche Fragen bestehen? Welche Rechten und Pflichten gilt es zu achten? Wie verhält man sich am besten? 

Gerichtsverfahren

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Im Regelfall kommt das Opfer erst zur Vernehmung in die Verhandlung. Die Anwältin ist schon ab Verhandlungsbeginn dabei, insb. wenn der Beschuldigte mögliche Angaben zum Vorwurf macht (muss er nicht). 

Auf die Vernehmung vorbereitet, kann diese kurz oder einige Stunden dauern. Das kommt auf den Vorwurf und den Sachverhalt an. Auch kommt dies auf die Verteidigungsstrategie an.  


Wenn man eine psychosoziale Prozessbegleiterin bekommen hat, wird die einen ebenfalls begleiten können. 


Ob die Vernehmung an einem anderen Tag fortgesetzt werden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Nach der Vernehmung kann das Opfer weiter an der Verhandlung teilnehmen oder man kann gehen. Die Anwältin bleibt im Regelfall bis zum Urteil. Manche Verfahren enden an einem Tag, manche benötigen mehrere Gerichtstermine bis zum Urteil.

Kosten für ein Erstgespräch 

Kostenfreies Kennenlerngespräch

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Wenn Sie vor Ihrer Entscheidung zur Zusammenarbeit sich ein Bild von der Anwältin machen möchten, gibt es auch die Möglichkeit, beispielsweise ein telefonisches Kennenlerngespräch zu vereinbaren. Dieses ist selbstverständlich kostenfrei und beinhaltet keine Beratungsangaben zu Ihrem konkreten Sachverhalt.

Erhalten Sie Informationen zum organisatorischen Vorgehen, Kosten und nutzen Sie die Gelegenheit, Frau Funke kennenzulernen.

Ein einem derartigen Gespräch lernen Sie in aller Kürze die Anwältin kennen und können für sich bestimmen, ob die Chemie stimmt.

Das Kennenlerngespräch findet im Regelfall telefonisch statt.

Vorteil: Sie können abschätzen, ob Sie sich eine Zusammenarbeit vorstellen können, ohne dass hierdurch Kosten entstehen.

Nachteil: Sie erhalten keine konkreten rechtlichen Einschätzungen zu Ihrem Sachverhalt. Diese erfolgen erst mit Mandatsschluss und in vielen Fällen nach Einsicht in die Ermittlungsakten. 

Kostenpflichtiges Beratungsgespräch

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Wenn Sie eine rechtliche Beratung zu Ihrer Situation wünschen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns. Sie erhalten umfangreiche Informationen zu Ihren Fragen, soweit diese ohne Akteneinsicht möglich sind. Das Beratungsgespräch dauert je nach Sachverhalt im Regelfall 30 bis 90 Minuten.

Beratungspauschale: 190,00 € inkl. Mwst.
 


Beliebte finanzielle Hilfen

  • Beratungshilfescheck von Weißer Ring e.V.
  • Rechtschutzversicherung



Vorteil: Sie erhalten Informationen zu Ihrem Fall, mit denen Sie eigenständige verfahrensrelevante Entscheidungen treffen können.

Nachteil: Es entstehen Kosten und in vielen Fällen können konkreten Angaben nur nach Einsicht in die Ermittlungsakten oder Sichtung der Beweismittel gemacht werden. 

Nähere Informationen zum Beratungsscheck Weißer Ring e.V.

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Die Erstberatung können Sie im Regelfall über den Opferschutzverein "Weißer Ring e.V." abrechnen. Dieser Verein bietet für anwaltliche Erstberatungen von Opfern einen Hilfescheck an. Dieser beläuft sich auf 190,00€ und begleicht unsere Anwaltskosten (nur) für Ihre Erstberatung

Um diesen Scheck nutzen zu können, nehmen Sie Kontakt zum Weißen Ring auf uns bitten um die Ausstellung des "Hilfeschecks für die anwaltliche Erstberatung".

Kontaktdaten finden Sie hier: https://weisser-ring.de/standorte

Im Regelfall wird Ihnen der Scheck sodann zeitnah zugeschickt. Bringen Sie den Scheck einfach zur Erstberatung mit. 

 

Kosten für die Vertretung von Opfern oder Hinterbliebenen

Allgemeine Opferanwaltskosten

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Die Höhe der Preise von Anwälten variiert je nachdem, wie abgerechnet wird. Möglich ist die Abrechnung über 

  • gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 
  • über pauschale Honorarsummen,
  • nach einem Stundensatz,
  • oder eine Mischung aus allen.


Welche Vergütungsart für ein Mandat in Betracht kommt, hängt von vielen unterschiedlichen höchst individuellen Faktoren ab. Was bei Ihnen in Betracht kommt, kann nur nach Erörterung des Vorwurfs und der mutmaßlichen Sach- / Rechtslage festgelegt werden. Strafverfahren sind nunmal eklatant individuell.

Fragen Sie für Ihren individuellen Sachverhalt die voraussichtlichen Verteidigungskosten an: [email protected]

Aus diesem Grund kann auf einer Website kein allgemeingültiger Preis für Anwälte ausgewiesen werden. Auch wenn das frustrierend sein mag. Anders machen es auch Kollegen nicht, außer Sie informieren entweder ungenügend über Preisentwicklungen oder setzen von Anfang an ohnehin einen horrend hohen Preis an.

Wir finden einen Weg, wenn Ihnen das wichtig ist.

Bloße Akteneinsicht

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Möchten Sie in Ihrem Verfahren lediglich Akteneinsicht erhalten? Als Geschädigte (§ 406e StPO) in einem Strafverfahren gewährt die Strafprozessordnung Akteneinsicht. Der Zeitpunkt, wann diese gewährt wird, hängt in hohem Maße von Ermittlungsschritten und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und Gerichte ab.
 
Sollten Sie uns lediglich für die Beantragung der Akteneinsicht beauftragen wollen, stellen wir hierfür pauschal 500,00€ inkl. Umsatzsteuer in Rechnung. Sollten Sie die anwaltliche Beauftragung also in diesem beschränkten Maße wünschen, sprechen Sie uns bitte ausdrücklich hierauf an.

Beachte: Ob und in welchem Umfang es für Geschädigte für die Glaubhaftigkeit ihrer möglichen Zeugenaussage sinnvoll ist, Akteneinsicht zu nehmen, sollte sich gut überlegt werden. 

Staatliche finanzielle Hilfen

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Kostenhilfen hängen vom Einzelfall ab - die Erfolgsaussichten der Kostenhilfebeantragung kann sich mit Entwicklung des Mandats verändern.

Wir finden eine Lösung, wenn Ihnen das wichtig ist.

Fragen Sie uns gerne unverbindlich per Mail an,
ob eine Kostenhilfe für Ihren konkreten Fall in Betracht kommt und wie hoch eine mögliche Selbstbeteiligung wäre: [email protected]

§ 397a Abs.1 StPO, staatliche Kostenhilfe bei schweren Vorwürfen

In bestimmten gesetzlich aufgelisteten Fällen trägt der Staat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (mit Ausnahme von vorsätzlichen Falschangaben) die Opferanwaltskosten der Nebenklage in Höhe der reduzierten, gesetzlichen Anwaltsgebühren.

Diese Kostenübernahme ist abhängig von der Art des gegen Sie ausgeübten Verbrechens (nicht von Ihrer finanziellen Situation!). Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Opfer schweren sexuellen Missbrauchs (z.B. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) geworden sind oder einen versuchten Tötungsanschlages. Es fallen auch noch andere "schwere Gewaltdelikte" hierunter. Lassen Sie sich beraten, ob das gegen Sie ausgeübte Verbrechen die staatliche Kostenbeteiligung ermöglicht.

Diese Art der Kostenhilfe bezieht sich auf die Vertretung im Nebenklageverfahren (siehe oben) und ist nicht auf Adhäsionsverfahren anwendbar.

Selbstbeteiligung
Die Kostenübernahme des Staates erfolgt lediglich in Höhe der reduzierten, gesetzlichen Anwaltsgebühren. Für eine vollständige Deckung der üblichen Anwaltskosten ist es oftmals sinnvoll, gemeinsam eine Zusatzvereinbarung zu schließen. Wie hoch diese Art der Selbstbeteiligung bei einem Mandat mit uns dann wäre, ist vom Einzelfall abhängig, insb. vom Aufwand des Verfahrens und kann im Vorhinein mit der Anwältin besprochen werden. Fragen Sie uns gerne unverbindlich per Mail an, wie hoch Ihre Selbstbeteiligung bei uns wäre.

Einfach gelagerte Fälle
In einfach gelagerten Fällen ist eine Selbstbeteiligung nicht besonders hoch, in manchen seltenen Fällen ist sie gar nicht erforderlich und es würden keine Zusatzkosten für Sie anfallen - unsere Anwaltskosten im Nebenklageverfahren würden in diesen Fällen vollständig vom Staat getragen.

Wir finden einen Weg, wenn Ihnen das wichtig ist.


§ 397a Abs.2 StPO, Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit

Sollte das gegen Sie ausgeübte Verbrechen wie zuvor dargestellt die Kostenübernahme selbst nicht bereits rechtfertigen, gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit. Die finanzielle Situation sollte hierbei ungefähr im Bereich der Sozialhilfe liegen.

Zudem muss dargelegt werden, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, die eigenen Interessen selbst wahrnehmen zu können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie durch die Tat körperliche oder seelische Gebrechen davon getragen haben, der Prozess eine außerordentliche psychische Belastung darstellt, wenig Deutschkenntnisse oder komplexe Sachverhalte vorliegen oder eine komplexe rechtliche Situation zugrunde liegt.

Auch in diesem Fall werden die gesetzlich geringen Anwaltsgebühren übernommen. Eine Selbstbeteiligung fällt hier nicht an.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die ausgelegten Kosten irgendwann an den Staat zurückgezahlt werden müssen (insb. wenn sich Ihre finanzielle Situation in den nächsten Jahren verbessert oder ein Freispruch ergeht).

§ 68b StPO, staatliche Kostenhilfe für Zeugen

Kommt eine Nebenklagevertretung nicht in Betracht, kann die Anwältin als Zeugenbeistand an den Vernehmungen zum Schutz der Geschädigten teilnehmen.
 

Auch hier gibt es die Möglichkeit der Beiordnung gem. § 68b StPO. Die Anforderungen sind hier jedoch sehr sehr hoch und liegen nur selten vor.

Rechtschutzversicherung

Viele Rechtschutzversicherungen decken die Kostenübernahme der Opfervertretung (der Nebenklage in Strafverfahren oder des Kontaktverbotes im Gewaltschutzverfahren) ab. Holen Sie hierzu im Vorfeld eine Deckungszusage ein, um Ihr Kostenrisiko zu reduzieren.

Günstiger Verfahrensausgang

Wenn keine staatliche Kostenübernahme gewährt wurde:
Bei Verurteilung hat der Verurteilte die Anwaltskosten der Nebenklägerin im Regelfall jedenfalls in Höhe der gesetzlichen Gebühren an Sie zurückzuerstatten, ebenso wie bei Verfahrenseinstellungen, sofern dies ausdrücklich durch das Gericht bestimmt wurde. Beachten Sie, dass dies für Sie nur zielführend ist, wenn der Beschuldigte in der Lage ist, die Kosten irgendwann auch bei Ihnen zu begleichen. 
Bei Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren oder Freispruch werden die Kosten nur in Ausnahmefällen vom Staat übernommen.


Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten der Kostenübernahme oder welche Kosten in andern Fällen auf Sie zukommen würden. Ohne Sie unter Druck zu setzen. Nur weil wir über die Kosten sprechen, müssen Sie noch nicht lange diesen Weg gehen.
 

Private finanzielle Hilfen

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Nicht nur der Staat bietet diverse Kostenhilfen in einem Strafverfahren an. Auch Vereine bieten regelmäßig finanzielle Hilfen an.

Lila Hilfe e.V.
So bietet der Verein Lila Hilfe e.V. finanzielle Hilfen für feministische Frauen an. Eine Anfrage hier lohnt sich, Ihr Kostenrisiko zu reduzieren. Treten Sie mit dem Verein in Verbindung und lassen sich dort beraten, ob eine Kostenübernahme ermöglicht werden kann: https://lilahilfe.org/contact/

Weißer Ring e.V.
Auch der Weiße Ring e.V. bietet finanzielle Hilfen über die Kostenübernahme der Erstberatung an. Informieren Sie sich hier, ob Ihr Verfahren hierfür in Betracht kommt: https://weisser-ring.de/hilfe-fuer-opfer/hilfe-vor-ort

Die Gewährung privater Kostenhilfen kann durch uns natürlich nicht garantiert werden. Erkundigen sich bei dem jeweiligen Verein bitte selbsttätig, ob diese Ihnen finanziell helfen können.

Weitere Anliegen im Strafverfahren

Strafanzeige erstatten bzw. Strafantrag stellen

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Damit eine Straftat auch durch die Behörden verfolgt werden kann, müssen diese erst einmal davon erfahren. In bestimmten Fällen dürfen sie auch nur anfangen zu ermitteln, wenn sich das Opfer zu der Tat meldet und die Verfolgung wünscht.  

Das erstatten einer Anzeige oder eines Strafantrages geht auf vielfältige Art und Weise (online, bei der Polizei, bei Gericht oder durch die Anwältin). Es empfiehlt sich, sich bereits hier anwaltlich unterstützen zu lassen, um die entscheidenden Punkte des Sachverhaltes bei den Behörden zu verdeutlichen und sich nebenbei nicht selbst zu belasten.

Durch eine Strafanzeige wird ein möglicherweise strafrechtlich relevanter Sachverhalt geschildert. Eine bloße Strafanzeige kann nicht wieder zurück genommen werden. Ist diese in der Welt, muss ihr nachgegangen werden. Beispielsweise bei Sexualdelikten.

Ein Strafantrag ist eine besondere Form der Vorwurfsschilderung und nur zeitlich begrenzt möglich (drei Monate). Manche Delikte werden nur nach diesem besonderen Antrag verfolgt; eine bloße Anzeige reicht an dieser Stelle nicht aus. Ist die Frist abgelaufen, liegt ein Verfahrenshindernis vor und der Vorwurf darf nicht verfolgt werden. Ob eine Straftat einen fristgerechten Strafantrag braucht, steht im Gesetz. Ein Strafantrag kann zurück genommen werden. Die „einfache Körperverletzung“ im Sinne des Gesetzes benötigt grundsätzlich einen solchen Strafantrag.


In der Regel werden Sie einige Zeit nach der Anzeige/dem Strafantrag zu dem Vorfall noch einmal als Zeuge oder Zeugin vernommen. Spätestens an dieser Stelle sollten Sie sich aus den bereits genannten Gründen jedenfalls überlegen, ob Sie sich einen anwaltlichen Beistand holen - müssen Sie aber nicht. Um die Vernehmung kommen Sie in aller Regel allerdings nicht drum herum. Die zugrundeliegenden Tatsachen sollten zudem der Wahrheit entsprechen, da Sie sich ansonsten spätestens vor Gericht einer Falschaussage strafbar machen könnten. Im Vorfeld getätigte Falschangaben können Sie unglaubwürdig machen. Auch können falsche Angaben Auswirkungen auf mögliche Kostenhilfen haben. 

Zeugenschutz und Prozessunterstützung

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Im Prozess selbst gibt es diverse Möglichkeiten, um Zeugen die Aussage vor Gericht "einfacher" zu machen.

Psychosoziale Prozessbegleitung im ganzen Verfahren
Es kann die kostenfreie Betreuung durch eine sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Regelmäßig ist dies bei schweren Sexualdelikten der Fall. Wir nutzen diese Möglichkeit gerne, wenn sich dies anbietet.

Zeugenbetreuungen beim Prozess
Beispielsweise bieten einige Gerichte Zeugenbetreuungen an. Das sind eingerichtete, kostenfreie Hilfsangebote, die den Zeugen beispielsweise durch Heranführung an das Verfahren unterstützen sollen. Zeugen können hierbei teilweise Schutz in entsprechenden Räumen des Gerichts finden. Bei der Betreuung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung wird dies oft auch umgesetzt.

Da diese Möglichkeiten nicht von jedem Gericht umgesetzt werden, bieten zahlreiche Opferschutzorganisationen eine ähnliche unterstützende Prozessbegleitung an.

Zeugenschutz im Prozess
Da sich die Zeugendaten durch die Anzeigenerstattung im Regelfall in der Ermittlungsakte befinden und dem Beschuldigten Einsicht gewährt wird, hat er theoretisch die Möglichkeit beispielsweise der Kenntnisnahme der Adresse. Dies lässt sich gem. § 68 StPO verhindern, wenn begründete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Zeuge durch dieses Offenbaren gefährdet ist oder unlauter auf den Zeugen Einfluss genommen werden würde. Diese Besorgnis sollte früh genug erörtert werden, damit die Daten von Anfang geschützt werden können (bei Anzeigenerstattung). In diesem Fall kann z.B. eine andere ladungsfähige Anschrift statt der eigenen angegeben werden.
Im Regelfall wird bei der Gerichtsverhandlung die Adresse des Zeugen nicht abgefragt. 


Teilweise kann aus Zeugenschutzgründen auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, das heißt, dass es kein Publikum im Gerichtssaal geben wird.

 

Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte während der Zeugenvernehmung den Gerichtssaal verlassen muss. Dies ist nur für absolute Ausnahmefälle vorgesehen, insbesondere wenn die Anwesenheit derartige medizinische Auswirkungen beim Zeugen auslösen würde, dass eine Vernehmungsunfähigkeit entsteht. Aufgrund des hohen Revisionsrisikos wird dies fast nie bewilligt.


All diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall beantragt oder angeregt werden. Scheuen Sie sich also nie, Ihre Bedenken und Ängste gegenüber Ihrer Anwältin zu äußern.

Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungsversuch)

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Gesteht der Täter die Tat und sind beide Seiten hierzu bereit, kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden. Das ist auf unterschiedliche Art und Weise möglich.

Durch den Täter kann eine Entschuldigung mit Zahlung einer Schadenswiedergutmachung (ohne gesondertes Schmerzensgeldverfahren) vorgenommen werden.

Es kann aber auch die Gestalt eines klärenden Gespräches haben. Hierbei wird außergerichtlich vor einer neutralen, extra hierzu ausgebildeten Person unter anderem eine Vereinbarung geschlossen, wie der Täter die Tat ansatzweise wiedergutmachen kann. 

Ein solches Verhalten des Täters wirkt sich in der Regel auch positiv auf den Strafprozess aus. Es kann beispielsweise zu einer Verfahrenseinstellung oder einer Strafmilderung führen. Aus diesem Grund ist die Bereitschaft, eine höhere Summe zu zahlen, als man in einem Schmerzensgeldprozess erstreiten würde, meist auch höher.

Ob ein solcher Schritt sinnvoll, umsetzbar oder zumutbar wäre, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. Man darf nicht vergessen, dass durch so etwas eine Retraumatisierung erfolgen kann. Auf der anderen Seite eröffnet es einem aber auch die Möglichkeit, die eigenen Gedanken und Gefühle loszuwerden. 

Polizeiliches Kontaktverbot

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Auch die Polizei kann aus Präventionszwecken ein Kontaktverbot aussprechen. Dies ist zeitlich begrenzt (häufig auf ca. 14 Tage). In dieser Zeit kann das Opfer die wichtigsten Maßnahmen ergreifen, um aus der Situation zu fliehen und Schutz zu suchen. Wohnt der Peiniger gewöhnlicherweise unter einem Dach, darf er in dieser Zeit die Örtlichkeiten nicht aufsuchen. 

Insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt kann dieses Kontaktverbot auch ohne gerichtliche Anordnung die Grundlage weiteren Schutzes bilden. Die Polizei hat die Einhaltung des Kontaktverbotes zu kontrollieren.
Scheuen Sie sich also nicht vor der 110.

Zivilrechtliches Schmerzensgeld- /Schadensersatzverfahren

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Neben dem strafrechtlichen Verfahren kann es sinnvoll sein, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das sind solche Geldforderungen, die als Entschädigung für die Schmerzen oder den konkreten Ersatz von Schäden direkt an das Opfer selbst ausgezahlt werden. Im Strafverfahren ist das abseits eines geständigen "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht möglich.

Ein solches Zivilverfahren ist maßgeblich anders als ein Strafverfahren. Geschädigte und Schädiger befinden sich eher auf Augenhöhe als in einem Strafverfahren und das Beweisverfahren verläuft deutlich eigenverantwortlicher.

Trotzdessen kann es sich lohnen, nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen anzuregen, sondern daneben auch für die eigene Entschädigung einzustehen.

Ein solches Verfahren während des Strafverfahrens zu führen, ergibt vor dem Hintergrund des Adhäsionsverfahrens nur selten Sinn. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Schmerzensgeldanspruch noch nach einem Strafurteil gesondert zivilrechtlich durchzusetzen.

Die Übernahme von reinen Schmerzensgeldverfahren ohne Strafverfahren wird von unserer Kanzlei nur in Ausnahmefällen angeboten. Fragen Sie gerne an.

Zivilrechtliches Unterlassungsverfahren

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Werden Sie durch Ihren Peiniger/Ihre Peinigerin in Ihren Rechten (z.B. Körper oder Ehre) verletzt, und es besteht die Gefahr, dass dies auch wieder geschehen wird, können wir eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. 

Hierzu erstellen wir ein Schreiben, in welchem wir von der Person fordern, die in Rede stehenden Umstände künftig zu unterlassen. Gleichzeitig möchten wir, dass die Person eine Erklärung unterschreibt, in dem sie sich zu diesem Verhalten offiziell verpflichtet. Verstößt sie irgendwann also gegen diese Vereinbarung, hat sie unseren Mandanten eine Geldstrafe (= sog. Vertragsstrafe) zu zahlen.


Unterzeichnet die Gegenseite die Erklärung nicht, können wir mit einer Unterlassungsklage das Unterlassen des störenden Verhaltens gerichtlich durchsetzen lassen. In bestimmten Fällen bietet es sich auch an, eine "einstweilige Verfügung" nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Gegenseite zu beantragen und/oder Strafanzeige zu stellen.


Mit der Unterlassungsklage wird ein störendes, rechtsverletzendes Verhalten einer Person gerichtlich unterbunden. Verletzt die Person Sie in Ihren Rechten, können wir das Unterlassen dieser verletzenden Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen also gerichtlich einklagen.

Zivilrechtliche Unterlassungsverfahren ohne Strafverfahren bieten wir nur in Ausnahmefällen an. Fragen Sie gerne nach.

Klageerzwingungsverfahren (Anklage nach Verfahrenseinstellung erzwingen)

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Ist man Opfer einer Straftat geworden und möchte, dass diese auch behördlich verfolgt wird, möchte man in aller Regel auch, dass gegen den Täter oder die Täterin Anklage (oder Strafbefehl) erhoben wird. Nur hiermit würde es überhaupt zu einem "richtigen" Gerichtsverfahren kommen. Nur damit würde über die Vorfälle durch Verurteilung oder Freispruch entschieden werden.

Ob Anklage erhoben wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Staatsanwaltschaft im Anschluss Ihrer Ermittlungen der Auffassung ist, dass eine Verurteilung in einem späteren Gerichtsverfahren auch wahrscheinlich wäre. Sowas nennt sich "hinreichender Tatverdacht". Geht sie nicht davon aus - beispielsweise weil die Beweislage sehr dünn ist oder die Rechtslage nicht für eine spätere Verurteilung sprechen würde - erhebt sie auch keine Anklage, sondern stellt das Verfahren ein. Dann wäre alles jetzt bereits zu Ende.

Gegen die Entscheidung, das Verfahren aus diesen Gründen einzustellen, kann man sich wehren. Es kann hier also ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden. In der Praxis stehen die Erfolgsaussichten hierfür regelmäßig jedoch sehr sehr schlecht. Je nach Situation könnte es jedoch trotz dessen als letztes Mittel wenigstens einen Versuch wert sein.

Klageerzwingungsverfahren übernehmen wir im Regelfall wegen fehlender Kostenhilfemöglichkeiten und der allgemein geringen Erfolgsaussichten nicht.

Staatliche Leistungen nach Gewalttaten

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Das Opferentschädigungsgesetz gibt in Deutschland Opfern einer rechtswidrigen Gewalttat mit gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Ist das Opfer verstorben, entsteht den Hinterbliebenen ein Anspruch. Seit 2009 besteht der Anspruch auch, wenn der Geschädigte im Ausland zum Opfer wurden.

Der Anspruch steht dabei insbesondere Opfern (deren Hinterbliebenen) von Körperverletzungsdelikten, Tötungsdelikten und Sexualdelikten zu.
Das Opferentschädigungsverfahren ist Teil des Sozialrechts (SGB XIV) und Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Zahlung soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Tat entschädigen.

Da der Anspruch bestimmten Voraussetzungen unterliegt, helfen wir Ihnen dabei, Ihren Anspruch geltend zu machen. Wir beraten Sie, welche Leistungen durch den Staat übernommen werden können und welche nicht.

Es kann sich anbieten, diese Ansprüche erst nach dem Urteil zu stellen, damit der Verteidigung keine Akteneinsicht in die entsprechende Akte zum OEG bewilligt werden kann. Aus der Akte könnten sich Angriffspunkte zu Ihrer Person ergeben, insbesondere zu Ihrem Gesundheitszustand.

Die Beratung in diesem Bereich umfasst nicht unsere Schwerpunkttätigkeit, da es sich hier nicht um Strafrecht handelt. 

Der weiße Ring e.V. kann hier oft ohne Auslösen unserer Anwaltskosten helfen.

Zeugenbeistand als Opfer

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Würde kein Nebenklageverfahren gewählt werden oder rechtlich in Betracht kommen, wäre der oder die Geschädigte "lediglich" Zeuge oder Zeugin und hätte nur die entsprechenden, wenigen Zeugenrechte der Strafprozessordnung. Damit wäre die Möglichkeit, auf den Prozess einzuwirken, deutlich eingeschränkt.
Um sich nicht selbst durch die eigene Zeugenaussage zu belasten oder ohne Prozessstrategie in das Verfahren zu gehen, sollte die Zeugenaussage durch eine Anwältin begleitet werden. Wir betonen so etwas einzig aus dem Grunde, weil man sich durch eine schlechte Zeugenaussage tatsächlich in Teufelsküche bringen kann.

Weitere wichtige Punkte für Sie

Rückhalt

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Wir sind juristische Experten. Gerne fangen wir Sie in ihren rechtlichen Angelegenheiten auf und beantworten Ihnen Fragen rund um das Strafverfahren.

Sorgen und besondere Bedürfnisse, die hiermit einhergehen, tragen wir mit Ihnen gemeinsam. Da ich jedoch lediglich Anwältin bin, kann diese mentale Unterstützung nur in Grenzen ermöglicht werden.

Sollten sich Ihre Wünsche auf eine medizinische oder psychologische Betreuung erstrecken, sind hierfür therapeutische und ärztliche Kollegen für Sie da.

Jeder und jede von uns arbeitet in ihrem Bereich am besten.

Opferschutzorganisationen können Ihnen helfen, hierbei einen Überblick zu finden. Gerne helfen wir Ihnen, eine geeignete zu finden.

Auch psychosoziale Prozessbegleiter leisten mentale Unterstützung. Ob Ihnen eine solche Person kostenfrei zusteht, können wir mit Ihnen gerne erörtern.

Erfolgsaussichten

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Wir besprechen mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und helfen Ihnen, diese bestmöglichst umzusetzen.

Die Durchsetzbarkeit und Erfolgsaussichten hängen jedoch vom Einzelfall ab - oftmals insbesondere von Ihrer Zeugenaussage und der Schwere der Schäden/Nachwirkungen der Tat.

Erfolgsaussichten (= eine gerechte Verurteilung) können also nie seriös garantiert werden.

Strafverfahren können auch bereits im Ermittlungsverfahren aus unterschiedlichsten Gründen eingestellt werden. Es ist letztlich jedoch wichtig, zu kämpfen und einer vorschnellen Einstellung tatkräftig entgegenzuwirken.

Kommunikation

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Die Kanzlei ist um einen sorgsamen Umgang mit der Mandantschaft sehr bemüht.

Wir schätzen jede und jeden von Ihnen, genießen Ihr Vertrauen und vertrauen auch Ihnen.

Hierfür benötigt es jedoch einer guten Kommunikation. Wir bitten daher, Wünsche, Sorgen oder Ängste offen zu kommunizieren (auch per Mail möglich). Gerade aus der Ferne können wir (noch) keine Gedanken lesen.

Lieber einmal mehr, als einmal zuwenig!

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Definition: Opferanwalt

Ein Opferanwalt vertritt in einem Straf -/ Zivilprozess die Rechte einer geschädigten Person. Im deutschen Rechtssystem gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, geschädigten Personen Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Diese können Sie auf der einen Seite in einem Strafverfahren erfahren, aber auch durch zivilrechtliche Möglichkeiten, wie einem Schmerzensgeldverfahren, einem Gewaltschutzverfahren oder einem Unterlassungsverfahren. Auch Randgebiete, wie die Beantragung eines Opferentschädigungsanspruches beim Staat können durch Opferanwälte abgedeckt werden.

In einem Strafprozess treten Opferanwälte regelmäßig als sogenannte Nebenklagevertreter auf.

Wir arbeiten in unserer Kanzlei fast ausschließlich im strafrechtlichen Bereich der Opfervertretung.