Verhaftung
Ist gegen Sie oder einen Angehörigen ein Haftbefehl für Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO oder einstweilige Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie nach § 126a StPO verhangen worden oder droht dieser?
Verhaftet oder festgenommen zu werden, ist der worst case. Es ist eine mentale Belastung für Sie selbst und Ihre Angehörigen. Nie fühlt man sich so machtlos wie jetzt. Das lässt sich auch nicht schön reden.
Im Fall einer Verhaftung 24/7 direkt kontaktieren: 0152 - 0926 1874
Was muss ich jetzt tun?
Sie werden sich nicht gegen die Verhaftung wehren. Um Sie frei zu bekommen, gibt es deutlich, deutlich bessere Wege. Widerstand führt zu noch schlimmeren Problemen und ggf. neuen Strafbarkeiten.
Sie werden von Ihrem Recht Gebrauch machen, eine Strafverteidigerin hinzuziehen.
Jeder Festgenommene hat das Recht, einen Angehörigen, eine andere Vertrauensperson oder einen Anwalt von der Festnahme zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen. Im besten Fall haben Sie sich schon vorher informiert, welchen Anwalt Sie für diese Fälle kontaktieren lässt. Beispielsweise unsere Rechtsanwältin Hannah Funke. Hier hilft es auch, stets eine Visitenkarte dabei zu haben.
Sie können aber auch Angehörige oder im Zweifelsfall das Gericht einen Anwalt für Sie aussuchen lassen.
Ihre Verteidigerin wird direkt zur Stelle sein und alles dafür geben, dass Sie so schnell wie möglich wieder frei kommen und zu Ihrer Familie zurückkehren können, bis es zum richtigen Prozess kommt.
Nicht immer wird die Freilassung direkt klappen, da oft zunächst die Akten angefordert werden müssen und die Freilassungsstrategie geplant werden muss. Aber es lohnt sich, für jeden einzelnen Tag zu kämpfen.
Wichtig - und das ist oftmals die größte Herausforderung - ist es, ruhig und geduldig zu bleiben. Auch wenn es jetzt gerade nicht so scheint, hat die Verhaftung für Ihre Anwältin nun Priorität. Sie und Ihre Angehörigen werden nicht jeden Tag von Ihrer Verteidigerin zum Stand der Dinge Bescheid bekommen, weil sich die ganze Sache durch die Staatsanwaltschaft oft etwas ziehen kann und es möglicherweise noch keine Neuigkeiten gibt. Sobald es etwas neues gibt, wird sie Ihnen von sich aus benachrichtigen. Sie werden nicht vergessen werden - das zähe Verfahren ist leider "normal" in Gefängnissen.
Versuchen Sie daher die Nerven zu behalten. Minuten werden sich manchmal anfühlen wie Stunden. Sie werden viel mit Ihren Gedanken alleine sein und viel Gelegenheit bekommen, sich in Ängste hineinzusteigern. Aber genau das ist jetzt das, was Sie kontrollieren lernen müssen: Ihre Nerven. Zuversicht ist der Schlüssel. Nur so werden Sie fit für die Momente sein, auf die es ankommt.
Was wird mit mir passieren?
Sie oder ein Angehöriger wurde vorläufig festgenommen, weil darüber entschieden werden soll, ob gegen Sie spontan ein Haftbefehl erlassen werden soll? Oder wurden Sie auf Grundlage eines bestehenden Haftbefehls verhaftet?
Dies kann erschreckend sein. Machen Sie jedoch keine Angaben zum Tatvorwurf.
Wenn Sie im Zuge einer Verhaftung festgenommen wurden, erfolgt kurze Zeit später (spätestens einen Tag später) die Haftbefehlseröffnung beim Haftrichter. Das ist regelmäßig der Richter, der Ihre U-Haft angeordnet hat, also den Haftbefehl erlassen hat.
Wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme die Staatsanwaltschaft dazu entscheidet, den Entlass eines Haftbefehls zu beantragen, wird man sodann vor den Haftrichter vorgeführt.
In der Haftvorführung wird Ihnen vorgetragen, was Ihnen vorgeworfen wird und Sie können sich erstmalig zu den Vorwürfen äußern. Hiernach hat der Richter zu entscheiden, ob der Haftbefehl wieder aufgehoben wird, außer Vollzug gesetzt wird oder bestehen bleibt. Das Vorgehen in der Vorführung sollte gut geplant werden, damit man sich eine spätere Verteidigungsstrategie nicht zerschiesst. Denn nur weil man mit bestimmten Angaben sich entlasten könnte und damit die Chancen der Freiheit gesteigert sein könnten, heißt das nicht, dass das das klügste wäre. Nach einer Entlassung endet das Strafverfahren nämlich nicht.
Nicht sinnvoll oder ratsam wäre es also, bei der Vorführung selbst ohne Strategie und auf eigene Faust fröhlich zu plaudern. Ganz egal wie schnell man raus will.
Wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben, werden Sie freigelassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das ganze Ermittlungsverfahren gegen Sie fallen gelassen wird, sondern lediglich, dass Sie frei sind. In den allermeisten Fällen bleibt das Ermittlungsverfahren gegen Sie bestehen und Sie müssen weitere Maßnahmen der Staatsanwaltschaft/Polizei/Gerichte bzw. sodann eine Entscheidung abwarten.
Wird der Haftbefehl aufrecht erhalten, werden Sie inhaftiert bzw. bleiben inhaftiert. Sie treten diesen in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt (des normalen Gefängnisses) an. Danach ist die Kontaktaufnahme zu Ihrem Anwalt erforderlich, um das weitere Vorgehen wie Akteneinsichtnahmen, Besuchserlaubnisse und Telefonerlaubnisse zu besprechen. Es sollte die Möglichkeit einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde erörtert werden. Vernünftige Verteidigungsansätze finden sich erstmals in der Akte.
Anwaltskosten
Für die Vorführung oder einer U-Haft unterstehen Sie der Anwaltspflicht, benötigen also zwingend einen Anwalt, sonst wird Ihnen ein willkürlicher gestellt (Pflichtverteidigung). Für den Fall der Pflichtverteidigung werden die Kosten vom Staat getragen. Eine solche kommt im Übrigen auch bei schweren Vorwürfen in Betracht.
Sie haben darüber hinaus zu jeder Zeit das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen.
Insbesondere im Fall einer vorläufigen Festnahme kann ein Anwalt Sie möglicherweise vorzeitig rausboxen und so eine Vorführung oder U-Haft umgehen. Das bedeutet dann jedoch auch, dass keine Pflichtverteidigung möglich sein könnte.
Beauftragen Sie also in diesem Stadium einen Anwalt, tragen Sie das Risiko, dessen Kosten auch zu tragen. Hinzu kommt, dass die Festnahmen oftmals nachts oder am Wochenende geschehen. Ein Tätigwerden zu solchen Zeiten kostet in aller Regel extra. Verständlicherweise.
Seien Sie sich Ihrer Prioritäten bewusst.
Für das Tätigwerden des Anwalts dürfte es wichtig sein, zu beweisen, dass eine Zahlung garantiert wäre. Daher sollte Kontakt zu einem zahlungsbereiten Angehörigen aufgenommen werden. Kaum ein Anwalt geht den erheblichen Mehraufwand eines Haftmandates ein, ohne zu wissen, ob das Honorar dafür gesichert wäre. Denn in Haft selbst versprechen Mandanten erfahrungsgemäß ganze Geldregen aus Panik der Situation. Gerade weil wir in aller Regel auch nur nach Vorschuss tätig werden. In diesen besonderen Situationen brauchen wir also die Gewissheit der Kostentragung.
An die Angehörigen
Wenn Sie für die verhaftete Person auf der Suche sind nach einem Anwalt oder einfach nicht wissen, was Sie jetzt machen sollen, dann kontaktieren Sie uns und geben Sie uns das weiter, was Sie wissen. Im besten Fall konnten Sie das Aktenzeichen bei dem Gespräch mit der festgenommenen Person in Erfahrung bringen, unter welcher der Fall behandelt wird. Das erleichtert es für die Kanzlei, die inhaftierte Person zu finden und einen Besuch im Gefängnis mit ihm oder ihr zu vereinbaren. Es ist aber auch nicht schlimm, wenn das Aktenzeichen in der Hektik untergegangen ist.
Auch wenn es Ihnen gerade schwer fällt, die Nerven zu behalten, die Situation Sie komplett überfordert oder Sie sich furchtbare Sorgen machen: Sie machen das schon gut, indem Sie gerade einfach nur recherchieren. Sie machen das gut, dass Sie sich professionelle Hilfe dazu holen. Gemeinsam kommen wir wieder einen Schritt weiter und Sie müssen da nicht alleine durch. Sie müssen nicht die ganze Verantwortung tragen und niemand erwartet von Ihnen, dass Sie jetzt direkt einfach alles richtig machen.
Sie sollten der Rechtsanwältin sodann alles erzählen, was Sie wissen. Im Gegenzug darf sie Ihnen erst alles zum Fall sagen, sobald sie Ihre Liebsten im Gefängnis besucht hat und von der Person von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde. Klingt unfair, aber das ist leider das Gesetz. Und im Regelfall ist das schnell machbar.
Pro Tipp
Eine Verhaftung lässt sich nicht immer verhindern. Es kann jedoch schon im Vorfeld so gut es geht dagegen gearbeitet werden, damit beispielsweise Aspekte wie "Fluchtgefahr" oder ähnliches nicht angenommen werden können. Holen Sie sich früh genug eine Strafverteidigerin dazu.
Einstweilige Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie
Sollten bereits bei Festnahme Zweifel an der geistigen Gesundheit und Gefährlichkeit des Beschuldigten bestehen bzw. sich diese im Laufe der Ermittlungsverfahrens ergeben, sodass aufgrund dessen die Annahme einer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt begründet wäre, wird nicht selten die U-Haft als Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie angeordnet, § 126a StPO.
Gerade für diese besonderen Situationen stehen wir Ihnen oder Ihrem Angehörigen bei.