Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung
Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung sind drei schwere Straftaten, die sich durch die Anwendung von Gewalt oder die Androhung von Gewalt und der Erlangung von Beute auszeichnen. Alle drei Tatbestände sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Diese Strafbarkeiten sind in den §§ 249 ff StGB angesiedelt.
Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung gehören zu einem Bereich von Straftaten, die sich alle ziemlich ähnlich anhören. Grob gesagt sind dies Delikte, in denen eine Person auf irgendeine Art und Weise etwas verliert (z.B. indem es der Person genommen wird oder weil die Person etwas aus Angst selbst an den Täter gibt) und dabei Gewalt oder Drohungen im Spiel sind.
Im Verwerflichkeitsbereich dürfte es also aufgrund der Gewalt oder Drohungen schwerwiegender sein, als ein bloßer Diebstahl oder eine bloße Erpressung.
Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung sind besonders gefährliche Straftaten, da sie das Opfer in seiner körperlichen oder psychischen Integrität gefährden können.
Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung sind schwere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden können. Damit sind dies Verbrechen.
Die Strafbarkeit von Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder die Androhung von Gewalt anwendet. Diese Gewalt oder Drohung muss geeignet sein, das Opfer in Furcht oder Schrecken zu versetzen.
Raub
§ 249 StGB: "Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft."
Räuberischer Diebstahl
§ 252 StGB: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und die Tat
- unter Anwendung von Gewalt gegen die Person des Berechtigten oder einer anderen Person, die sich zur Hilfe des Berechtigten befindet, oder
- unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Berechtigten oder einer anderen Person, die sich zur Hilfe des Berechtigten befindet, begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."
Räuberische Erpressung
§ 253 StGB: "Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Leistung nötigt, die er nicht zu erbringen hat, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft."
Besonderheiten in Verfahren wegen Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung
In Verfahren wegen Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Opferschutz: In Verfahren wegen Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung ist der Opferschutz von besonderer Bedeutung, da es sich um Gewaltdelikte handelt.
- Beweissicherung: In Verfahren wegen Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung ist es wichtig, die Beweise frühzeitig zu sichern. Dazu gehören z. B. die Vernehmung des Opfers, die Sicherstellung der gestohlenen Sache und die Einholung von Sachverständigengutachten.
Weiteres
Neben den in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Besonderheiten sind in Verfahren wegen Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung noch folgende Punkte zu beachten:
- Die Qualifikationen: In den §§ 249 Abs. 2 und 3, 252 Abs. 2 und 3 und 253 Abs. 2 und 3 StGB sind Qualifikationen für Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung geregelt. Diese Qualifikationen führen zu einer höheren Strafandrohung.
- Die Verfolgung: Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung sind Offizialdelikte. Daher ist die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen zur Verfolgung verpflichtet.
- Die Strafzumessung: Die Strafe für Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben der Schwere der Tat auch die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.