Nötigung, § 240 StGB

Was ist Nötigung?

Nötigung ist ein sehr sehr weit gefasstes Delikt und umfasst viele unterschiedliche Handlungen. Bedrohe ich eine Person rechtswidrig oder tue einer Person Gewalt an, damit diese Person etwas bestimmtes macht, duldet oder unterlässt, liegt eine Nötigung vor.
Eine Nötigung wird häufig "neben" anderen Straftaten gleichzeitig mitbegangen und fällt deswegen oft "hinten hinüber". Rechtlich interessant werden solche Fälle, in denen Menschen mit nötigendem Verhalten keinen "bösen" Zweck verfolgen  - wie beispielsweise bei Sitzblockaden auf der Straße. Denn auch dies stellt eine strafbare Nötigung dar, oftmals jedoch einfach ohne kriminelle Energie.

Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das in § 240 StGB geregelt ist. Sie stellt eine der häufigsten Straftaten in Deutschland dar.

Die Nötigung ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Die Strafbarkeit der Nötigung setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Die Gewalt oder Drohung muss geeignet sein, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen.

Nötigung ist eine der häufigsten Straftaten in Deutschland. In Verfahren wegen Nötigung sind daher besondere Sorgfalt und Erfahrung erforderlich. 

 

Gesetzeswortlaut

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 | 1. | eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
 | 2. | seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. 


Unterschiedliche Arten

Nötigung kann in verschiedene Arten unterteilt werden, die sich nach der Art der Gewalt oder Drohung unterscheiden.

  • Nötigung durch Gewalt: Der Täter wendet Gewalt gegen eine Person an, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.
  • Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel: Der Täter droht dem Opfer mit einem empfindlichen Übel, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.



Voraussetzungen

Für die Strafbarkeit der Nötigung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
 

  • Gegenstand der Tat: Der Gegenstand der Tat ist die Freiheit des Opfers. 
  • Tathandlung: Die Tathandlung besteht in der Nötigung des Opfers.
  • Gewalt oder Drohung: Die Nötigung muss durch Gewalt oder Drohung erfolgen.
  • Empfindliches Übel: Das Übel, mit dem gedroht wird, muss empfindlich sein.
  • Taterfolg: Durch die Nötigung muss ein bestimmtes Ziel durchgesetzt worden sein. Das Opfer muss durch die Gewalt oder Drohung in eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden.