Kindesmissbrauch, §§ 176 ff. StGB
Kindesmissbrauch ist ein besonders emotionales und gesellschaftlich brisantes Thema. Für einen Strafverteidiger bedeutet die Verteidigung in solchen Fällen nicht nur juristische, sondern auch ethische Herausforderungen. Wichtig ist, dass bei guten Strafverteidigern zum einen die Unschuldsvermutung eine entscheidende Verteidigungsrolle spielt und zum anderen die Klarheit darüber, dass durch die Verteidigungsarbeit der Mensch hinter der vermeintlichen Tat verteidigt wird, nicht die konkret vorgeworfene Handlung befürwortet wird. In unserem Rechtsstaat verdient jede Person eine faire Verhandlung und einen herausragenden Verteidiger für die wirklich sensiblen Vorwürfe.
Was besagen die §§ 176 ff. StGB?
Die Paragraphen §§ 176 ff. StGB regeln Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern. Hierunter fallen verschiedene Delikte, von sexuellem Missbrauch von Kindern über den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bis hin zur Förderung sexueller Handlungen von Kindern.
Beispielhaft kann der Grundtatbestand angeführt werden:
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?
Die Straftatbestände setzen voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahren alt ist. Die Handlungen können von sexuellen Handlungen vor einem Kind über das Vornehmen sexueller Handlungen an einem Kind bis hin zum Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen reichen.
Wie sehen die wichtigsten unterschiedlichen Delikte aus?
- § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern): Dieser Paragraph bestraft u.a. das Vornehmen und das Zulassen sexueller Handlungen vor oder durch ein Kind.
- § 176c StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern): Hierunter fallen beispielsweise Handlungen, die mit Eindringen in den Körper verbunden sind oder wenn die Tat durch mehrere gemeinschaftlich begangen wird oder eine schwere Gesundheitsschädigung zur Folge hat.
- § 176d StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge): Dieser besonders schwere Fall tritt ein, wenn das Opfer infolge der Tat stirbt.
Warum ist die Strafverteidigung bei Kindesmissbrauchsdelikten so wichtig?
Die Strafverteidigung dient dem Schutz der Grundrechte des Beschuldigten. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung, unabhängig vom Vorwurf. Mit Blick auf die Stigmatisierung hinter dem Vorwurf und der hohen Strafandrohung ist eine starke und spezialisierte Verteidigung unerlässlich.
Welche Verteidigungsstrategien sind erfolgsversprechend?
- Überprüfung der Beweise: Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist die Überprüfung der Beweise essentiell. Hier spielen Glaubwürdigkeit, Konsistenz und Plausibilität eine Rolle. Es muss überprüft werden, ob die Vernehmung des Kindes kindgerecht und ohne Suggestivfragen erfolgt ist.
- Einbindung von Sachverständigen: Psychologische oder medizinische Gutachten können den Sachverhalt klären und sind oft entscheidend.
- Strafmaßverteidigung: Bei zweifelsfreier Beweisbarkeit des Vorwurfs ist von erheblicher Bedeutung, auf eine Strafmilderung einzuwirken. Hierbei spielt beispielsweise eine Rolle, ob im Zuge einer gerichtlichen Beweisaufnahme das Kind vernommen werden muss und welche Folgen das Kind von der Tat trägt. Auch spielen etwaige pädophile Neigungen eine Rolle.
- § 176 Abs.2: "In den Fällen des § 176 Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus."
Die Strafverteidigung bei Kindesmissbrauchsdelikten gem. §§ 176 ff. StGB ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Strafrecht. Dabei muss der Verteidiger nicht nur juristische Expertise zeigen, sondern auch Fingerspitzengefühl und Ethik bewahren. Das Ziel ist stets ein faires Verfahren für alle Beteiligten.