Diebstahl, §§ 242 ff. StGB

Von Diebstahl haben die aller meisten Menschen eine einigermaßen klare Vorstellung und in der Regel trifft diese auch ganz gut zu. Nimmt man einer anderen Person etwas wissentlich und gewollt weg, was einem selbst aber nicht gehört, und das Opfer wollte das gar nicht, dann hat man ganz grob gesagt einen Diebstahl begangen. Es gibt zahlreiche Formen von Diebstahl. Bei den unterschiedlichen Formen kommt es entscheidend auf die Begleitumstände an. Ist man zum Zwecke des Diebstahls beispielsweise in ein Haus eingebrochen? Hatte man eine Waffe dabei? Diverse Begleitumstände können einen ursprünglicherweise harmlosen Diebstahl zu einem gar nicht so kleinen Problem werden lassen.

Diebstahl ist im deutschen Strafrecht ein Verbrechen oder Vergehen, das durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, gekennzeichnet ist. Der Tatbestand ist in § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.


§ 242 StGB definiert Diebstahl wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Diebstahl liegt demnach vor, wenn eine Person eine andere Person bewegliche Sache wegnimmt, in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

 

Gesetzeswortlaut des § 242 StGB

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. 


Der Tatbestand des § 242 StGB

Bewegliche Sache

Eine Sache ist beweglich, wenn sie sich bewegen lässt. Dazu gehören z. B. Gegenstände, Tiere und Pflanzen. Nicht beweglich sind z. B. Gebäude, Grundstücke und Rechte.

Fremde Sache

Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht dem Täter gehört. Dazu gehören z. B. Sachen, die im Eigentum einer anderen Person stehen, oder Sachen, die sich im Gewahrsam einer anderen Person befinden.

Wegnahme

Wegnahme ist jede rechtswidrige, körperliche Einwirkung auf eine Sache, die dazu führt, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt. Dazu gehören z. B. das Aneignen einer Sache, das Verstecken einer Sache oder das Abtransportieren einer Sache.

Absicht der rechtswidrigen Zueignung

Der Täter muss bei der Wegnahme der Sache die Absicht haben, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zueignung ist jede dauerhafte oder vorübergehende Eingliederung der Sache in den eigenen Vermögensbereich.


Arten von Diebstahl

Diebstahl kann in verschiedene Arten unterteilt werden, die sich nach der Schwere der Tat und den Umständen der Begehung unterscheiden.

Einfacher Fall

Der einfache Fall des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB

Diese Arten des Diebstahls ist in § 244 StGB geregelt und wiegen schwerer als der einfache Diebstahl nach § 242 StGB. Ein solcher Diebstahl liegt vor, wenn ein Diebstahl unter einer der in §244 StGB genannten Begehungsweisen begangen wird. Die Vorschrift ist beispielsweise anwendbar, wenn der Diebstahl die Gesundheit des Opfers gefährdet oder wenn er mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug begangen wird. 


Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, ist im Katalog des § 243 StGB geregelt. Hierunter fallen zum Beispiel gewerbsmäßiger Diebstahl oder die inkriminierte Wegnahme von Sachen, die Schutzvorrichtungen unterlagen.

Weitere Tatbestände
Zudem gibt es den schweren Bandendiebstahl aus § 244a StGB, den Haus-/Familiendiebstahl aus § 247 StGB und den Diebstahl geringwertiger Sachen aus § 248a StGB.


Besonderheiten in Diebstahlverfahren

  • Beweissicherung: In Diebstahlverfahren ist es wichtig, die Beweise frühzeitig zu sichern. Dazu gehören z. B. die Vernehmung des Opfers, die Sicherstellung der gestohlenen Sache und die Einholung von Sachverständigengutachten.
  • Strafantrag: Bei Haus-/Familiendiebstahl sowie Diebstahl geringwertiger Sachen ist es erforderlich, dass das Opfer einen Strafantrag stellt (Frist: drei Monate).
  • Ladendiebstahl: Diese Art des Diebstahls umfasst keinen eigenen Tatbestand, sondern wird in die bestehenden Delikte hineingelesen. Bei Ladendiebstahl geringwertiger Sachen, ist beispielsweise ein Strafantrag des Ladens erforderlich. Die meisten Geschäfte lassen sich vom Strafantrag nicht abbringen, sobald ein Ladendetektiv den Beschuldigten gestellt hat. In der Regel finden sich hier die Beweismittel der Kameraaufnahmen und Zeugenaussagen der Detektive. Ladendiebstahl gehört zu den häufigsten Delikten.



Typische Verteidigungsstrategien in Diebstahlsverfahren

Der Vorwurf des Diebstahls ist ein häufiger Anklagepunkt im Strafrecht und kann sowohl für den Beschuldigten als auch für dessen Verteidigung eine Herausforderung darstellen. Eine wirksame Verteidigungsstrategie muss auf einer gründlichen Analyse des Falls basieren und alle möglichen rechtlichen und faktischen Argumente berücksichtigen. 


Anfechtung der Tatbestandsmerkmale

  • Eigentum und Besitz: Überprüfung, ob die angeblich gestohlene Sache tatsächlich fremdes Eigentum war oder ob der Beschuldigte einen berechtigten Besitzanspruch hatte. Wenn der Beschuldigte glaubhaft machen kann, dass er glaubte, die Sache gehöre ihm oder er habe ein Recht, sie zu nehmen, kann dies den Diebstahlvorwurf entkräften.
  • Beweglichkeit der Sache: Sicherstellen, dass es sich bei der Sache um eine bewegliche Sache handelt, da nur solche Gegenstände Gegenstand eines Diebstahls sein können.
  • Fehlender Vorsatz: Argumentation, dass der Beschuldigte keinen Vorsatz hatte, die Sache rechtswidrig zu nehmen. Dies kann der Fall sein, wenn der Beschuldigte glaubte, dass er die Sache mit Erlaubnis des Eigentümers nimmt oder dass er zur Wegnahme berechtigt war.
  • Fehlende Zueignungsabsicht: Der Beschuldigte muss die Absicht gehabt haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Wenn er nur vorübergehend darüber verfügen wollte oder die Sache zurückgeben wollte, kann dies den Vorsatz entkräften.


Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

  • Notwehr: Argumentation, dass der Beschuldigte in einer Notwehrsituation gehandelt hat, um sich selbst oder andere vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu schützen.
  • Notstand: Wenn der Beschuldigte die Sache in einer Notstandssituation genommen hat, um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum abzuwenden, kann dies als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden.
  • Einwilligung: Wenn der Eigentümer der Sache ausdrücklich oder stillschweigend in die Wegnahme eingewilligt hat, liegt kein Diebstahl vor. Der Verteidiger muss nachweisen, dass eine solche Einwilligung vorlag oder dass der Beschuldigte vernünftigerweise davon ausgehen konnte.


Verfahrensfehler und Rechtsverstöße

  • Unrechtmäßige Durchsuchungen und Beschlagnahmen: Überprüfung, ob die Ermittlungsbehörden bei der Beweissicherung Verfahrensfehler begangen haben. Wenn Beweise auf unrechtmäßige Weise erlangt wurden, können sie möglicherweise vor Gericht nicht verwendet werden.
  • Verletzung der Rechte des Beschuldigten: Wenn der Beschuldigte während der Ermittlungen nicht ordnungsgemäß über seine Rechte informiert wurde oder seine Rechte verletzt wurden (z.B. durch eine erzwungene Aussage), kann dies zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen.


Beweisanfechtung: Glaubwürdigkeit der Zeugen, fehlende oder widersprüchliche Beweise

  • Glaubwürdigkeit und Konsistenz: Überprüfung der Glaubwürdigkeit und Konsistenz der Aussagen der Zeugen. Widersprüche oder Ungenauigkeiten in den Aussagen können die Glaubwürdigkeit der Zeugen beeinträchtigen.
  • Motive und Voreingenommenheit: Identifikation möglicher Motive oder Vorurteile der Zeugen, die ihre Aussagen beeinflusst haben könnten.
  • Mangel an Beweisen: Argumentation, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um die Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei nachzuweisen.
  • Alternative Erklärungen: Darstellung plausibler alternativer Erklärungen für die angebliche Tat. Dies kann beinhalten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nicht am Tatort war (Alibi) oder dass jemand anderes die Tat begangen hat.


Sachverständigen

  • Untersuchung von Spuren und DNA: Nutzung forensischer Experten, um die Beweise der Anklage zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dies kann die Analyse von Fingerabdrücken, DNA-Spuren oder anderen forensischen Beweisen umfassen.
  • Gutachten zur Wertbestimmung: In Fällen, in denen der Wert der gestohlenen Sache eine Rolle spielt (z.B. bei der Unterscheidung zwischen Diebstahl und schwerem Diebstahl), kann ein Sachverständigengutachten zur Wertbestimmung hilfreich sein.


Mildernde Umstände und persönliche Hintergründe

  • Zwangslage oder Drohungen: Argumentation, dass der Beschuldigte aufgrund von Drohungen oder Zwang gehandelt hat und daher in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt war.
  • Geständnis und Reue: Wenn der Beschuldigte geständig ist, kann ein frühzeitiges Geständnis und Ausdruck von Reue strafmildernd wirken.
  • Bemühungen um Wiedergutmachung: Nachweis, dass der Beschuldigte aktiv versucht hat, den Schaden wiedergutzumachen, z.B. durch Rückgabe der gestohlenen Sache oder Entschädigungszahlungen an den Geschädigten.


Fazit

Die Verteidigung beim Vorwurf des Diebstahls erfordert eine gründliche und strategische Herangehensweise. Dies umfasst die Anfechtung der Tatbestandsmerkmale, die Nutzung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, die Aufdeckung von Verfahrensfehlern, die Überprüfung und Anfechtung der Beweise sowie die Darstellung mildernder Umstände. Das Ziel ist es, die bestmögliche Verteidigung für den Beschuldigten sicherzustellen und eine faire und gerechte Behandlung im Strafverfahren zu erreichen. 



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