Von Diebstahl haben die aller meisten Menschen eine einigermaßen klare Vorstellung und in der Regel trifft diese auch ganz gut zu. Nimmt man einer anderen Person etwas wissentlich und gewollt weg, was einem selbst aber nicht gehört, und das Opfer wollte das gar nicht, dann hat man ganz grob gesagt einen Diebstahl begangen. Es gibt zahlreiche Formen von Diebstahl. Bei den unterschiedlichen Formen kommt es entscheidend auf die Begleitumstände an. Ist man zum Zwecke des Diebstahls beispielsweise in ein Haus eingebrochen? Hatte man eine Waffe dabei? Diverse Begleitumstände können einen ursprünglicherweise harmlosen Diebstahl zu einem gar nicht so kleinen Problem werden lassen.
Diebstahl ist im deutschen Strafrecht ein Verbrechen oder Vergehen, das durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, gekennzeichnet ist. Der Tatbestand ist in § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
§ 242 StGB definiert Diebstahl wie folgt:
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diebstahl liegt demnach vor, wenn eine Person eine andere Person bewegliche Sache wegnimmt, in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Gesetzeswortlaut des § 242 StGB
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Der Tatbestand des § 242 StGB
Bewegliche Sache
Eine Sache ist beweglich, wenn sie sich bewegen lässt. Dazu gehören z. B. Gegenstände, Tiere und Pflanzen. Nicht beweglich sind z. B. Gebäude, Grundstücke und Rechte.
Fremde Sache
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht dem Täter gehört. Dazu gehören z. B. Sachen, die im Eigentum einer anderen Person stehen, oder Sachen, die sich im Gewahrsam einer anderen Person befinden.
Wegnahme
Wegnahme ist jede rechtswidrige, körperliche Einwirkung auf eine Sache, die dazu führt, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt. Dazu gehören z. B. das Aneignen einer Sache, das Verstecken einer Sache oder das Abtransportieren einer Sache.
Absicht der rechtswidrigen Zueignung
Der Täter muss bei der Wegnahme der Sache die Absicht haben, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zueignung ist jede dauerhafte oder vorübergehende Eingliederung der Sache in den eigenen Vermögensbereich.
Arten von Diebstahl
Diebstahl kann in verschiedene Arten unterteilt werden, die sich nach der Schwere der Tat und den Umständen der Begehung unterscheiden.
Einfacher Fall
Der einfache Fall des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB
Diese Arten des Diebstahls ist in § 244 StGB geregelt und wiegen schwerer als der einfache Diebstahl nach § 242 StGB. Ein solcher Diebstahl liegt vor, wenn ein Diebstahl unter einer der in §244 StGB genannten Begehungsweisen begangen wird. Die Vorschrift ist beispielsweise anwendbar, wenn der Diebstahl die Gesundheit des Opfers gefährdet oder wenn er mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug begangen wird.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
Wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, ist im Katalog des § 243 StGB geregelt. Hierunter fallen zum Beispiel gewerbsmäßiger Diebstahl oder die inkriminierte Wegnahme von Sachen, die Schutzvorrichtungen unterlagen.
Weitere Tatbestände
Zudem gibt es den schweren Bandendiebstahl aus § 244a StGB, den Haus-/Familiendiebstahl aus § 247 StGB und den Diebstahl geringwertiger Sachen aus § 248a StGB.
Besonderheiten in Diebstahlverfahren
- Beweissicherung: In Diebstahlverfahren ist es wichtig, die Beweise frühzeitig zu sichern. Dazu gehören z. B. die Vernehmung des Opfers, die Sicherstellung der gestohlenen Sache und die Einholung von Sachverständigengutachten.
- Strafantrag: Bei Haus-/Familiendiebstahl sowie Diebstahl geringwertiger Sachen ist es erforderlich, dass das Opfer einen Strafantrag stellt (Frist: drei Monate).
- Ladendiebstahl: Diese Art des Diebstahls umfasst keinen eigenen Tatbestand, sondern wird in die bestehenden Delikte hineingelesen. Bei Ladendiebstahl geringwertiger Sachen, ist beispielsweise ein Strafantrag des Ladens erforderlich. Die meisten Geschäfte lassen sich vom Strafantrag nicht abbringen, sobald ein Ladendetektiv den Beschuldigten gestellt hat. In der Regel finden sich hier die Beweismittel der Kameraaufnahmen und Zeugenaussagen der Detektive. Ladendiebstahl gehört zu den häufigsten Delikten.