Betrug, §§ 263 ff. StGB

Der Betrug ist ein Vermögensdelikt, das in § 263 StGB geregelt ist. Er stellt eine der häufigsten Straftaten in Deutschland dar. Allgemein geht es um die Täuschung anderer Person, um sich selbst zu bereichern.

Betrug im strafrechtlichen Sinne ist schwierig in einfache Worte zu fassen, da es viele unterschiedliche Ausgestaltungen gibt. Eine Person wird im Regelfall zum Betrüger oder zur Betrügerin, wenn sie eine andere Person täuscht, um von der Person etwas mit Vermögenswert zu erlangen. Dabei täuscht die Person gerade aus dem Grund, um sich an der Täuschung zu bereichern. Die getäuschte Person gibt sodann vermeintlich freiwillig die ertäuschte Sache (Geld oder was auch immer) an den Täter oder die Täterin heraus. 
 

Der Betrug ist eine Straftat, die im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Die Strafbarkeit des Betrugs setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch Täuschung in einen Irrtum versetzt oder aufrechterhält. Dieser Irrtum muss dazu führen, dass das Opfer eine Vermögensverfügung trifft, die es ohne den Irrtum nicht getroffen hätte.

Betrug ist eine der häufigsten Straftaten in Deutschland. In Verfahren wegen Betrugs sind daher besondere Sorgfalt und Erfahrung erforderlich. 

Gerade hilfsbedürftige Personen oder ältere Menschen werden aufgrund ihrer Gutgläubigkeit oft zu Opfern. 



Voraussetzungen

  • Gegenstand der Tat: Der Gegenstand der Tat ist das Vermögen des Opfers. Der Täter muss das Vermögen des Opfers durch die Täuschung schädigen. 
  • Tathandlung: Die Tathandlung besteht in der Täuschung des Opfers. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen erfolgen.
  • Irrtum: Das Opfer muss durch die Täuschung in einen Irrtum versetzt oder aufrechterhalten werden. Der Irrtum muss objektiv unvermeidbar sein. 
  • Vermögensverfügung: Durch den Irrtum nimmt die getäuschte Person eine Handlung, Duldung oder Unterlassen vor, das sich bei der Person selbst unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  • Vermögensschaden: Aufgrund der Vermögensverfügung entsteht also ein Vermögensschaden beim Opfer selbst oder Dritten.
  • Vorsatz und Bereicherungsabsicht



Besondere Arten des Betrugs im StGB

In den §§ 263a bis 264a StGB sind besondere Arten von Betrug geregelt, hierunter Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug.
Innerhalb des § 263 StGB sind besondere Arten des Betrugs beispielsweise der Anstellungsbetrug oder Sozialhilfebetrug.
In Absatz 3 von § 263 StGB ist der besonders schwere Fall des Betrugs geregelt.