Betrug, §§ 263 ff. StGB

Der Betrug ist ein Vermögensdelikt, das in § 263 StGB geregelt ist. Er stellt eine der häufigsten Straftaten in Deutschland dar. Allgemein geht es um die Täuschung anderer Person, um sich selbst zu bereichern.

Betrug im strafrechtlichen Sinne ist schwierig in einfache Worte zu fassen, da es viele unterschiedliche Ausgestaltungen gibt. Eine Person wird im Regelfall zum Betrüger oder zur Betrügerin, wenn sie eine andere Person täuscht, um von der Person etwas mit Vermögenswert zu erlangen. Dabei täuscht die Person gerade aus dem Grund, um sich an der Täuschung zu bereichern. Die getäuschte Person gibt sodann vermeintlich freiwillig die ertäuschte Sache (Geld oder was auch immer) an den Täter oder die Täterin heraus. 
 

Der Betrug ist eine Straftat, die im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Die Strafbarkeit des Betrugs setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch Täuschung in einen Irrtum versetzt oder aufrechterhält. Dieser Irrtum muss dazu führen, dass das Opfer eine Vermögensverfügung trifft, die es ohne den Irrtum nicht getroffen hätte.

Betrug ist eine der häufigsten Straftaten in Deutschland. In Verfahren wegen Betrugs sind daher besondere Sorgfalt und Erfahrung erforderlich. 

Gerade hilfsbedürftige Personen oder ältere Menschen werden aufgrund ihrer Gutgläubigkeit oft zu Opfern. 



Voraussetzungen

  • Gegenstand der Tat: Der Gegenstand der Tat ist das Vermögen des Opfers. Der Täter muss das Vermögen des Opfers durch die Täuschung schädigen. 
  • Tathandlung: Die Tathandlung besteht in der Täuschung des Opfers. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen erfolgen.
  • Irrtum: Das Opfer muss durch die Täuschung in einen Irrtum versetzt oder aufrechterhalten werden. Der Irrtum muss objektiv unvermeidbar sein. 
  • Vermögensverfügung: Durch den Irrtum nimmt die getäuschte Person eine Handlung, Duldung oder Unterlassen vor, das sich bei der Person selbst unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  • Vermögensschaden: Aufgrund der Vermögensverfügung entsteht also ein Vermögensschaden beim Opfer selbst oder Dritten.
  • Vorsatz und Bereicherungsabsicht



Besondere Arten des Betrugs im StGB

In den §§ 263a bis 264a StGB sind besondere Arten von Betrug geregelt, hierunter Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug.
Innerhalb des § 263 StGB sind besondere Arten des Betrugs beispielsweise der Anstellungsbetrug oder Sozialhilfebetrug.
In Absatz 3 von § 263 StGB ist der besonders schwere Fall des Betrugs geregelt.


Typische Verteidigungsstrategien in Betrugsverfahren

Der Vorwurf des Betrugs ist eine ernste Anklage, die komplexe rechtliche und faktische Fragen aufwirft. Eine wirksame Verteidigungsstrategie muss alle Aspekte des Falls berücksichtigen und sowohl die Beweise als auch die rechtlichen Grundlagen sorgfältig prüfen:

Anfechtung der Tatbestandsmerkmale

  • Nachweis einer Täuschung: Der Anklage muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Täuschungshandlung begangen hat. Der Verteidiger kann argumentieren, dass keine falschen Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt wurden.
  • Unbewusste Falschangaben: Wenn der Beschuldigte nachweisen kann, dass er in gutem Glauben gehandelt hat und sich keiner Täuschung bewusst war, kann dies den Betrugsvorwurf entkräften.
  • Kein Irrtum des Geschädigten: Der Verteidiger kann argumentieren, dass beim angeblichen Opfer kein Irrtum über die Tatsachen bestand. Es muss bewiesen werden, dass die Täuschung tatsächlich einen Irrtum beim Geschädigten hervorrief.
  • Selbstverschuldeter Irrtum: Falls der Geschädigte selbst grob fahrlässig gehandelt hat und der Irrtum dadurch entstanden ist, könnte dies den Vorwurf des Betrugs relativieren.
  • Fehlende Vermögensverfügung: Es muss eine Vermögensverfügung durch den Getäuschten gegeben haben. Der Verteidiger kann argumentieren, dass keine Vermögensverfügung stattgefunden hat oder dass diese nicht auf der angeblichen Täuschung beruhte.
  • Einverständliche Vermögensverfügung: Falls der Geschädigte in Kenntnis der wahren Umstände eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, liegt kein Betrug vor.
  • Kein Vermögensschaden: Der Verteidiger kann argumentieren, dass kein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden ist oder dass der Schaden nur geringfügig war. Es muss nachgewiesen werden, dass die Vermögensverfügung nicht zu einem Vermögensnachteil geführt hat.
  • Keine Bereicherungsabsicht: Der Verteidiger kann argumentieren, dass der Beschuldigte keine Absicht hatte, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
  • Guter Glaube: Nachweis, dass der Beschuldigte im guten Glauben handelte und keine betrügerische Absicht hatte. Dies kann durch Beweise wie Dokumentationen, Zeugen oder Kommunikation belegt werden.


Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

  • Einverständnis: Wenn der Geschädigte in die Vermögensverfügung eingewilligt hat, liegt kein Betrug vor. Der Verteidiger muss nachweisen, dass das Einverständnis freiwillig und bewusst erteilt wurde.


Irrtum und Versehen

  • Unbewusster Fehler: Argumentation, dass der Beschuldigte einen unbewussten Fehler gemacht hat und keine betrügerische Absicht vorlag. Dies kann durch Dokumente oder Zeugenaussagen gestützt werden.


Verfahrensfehler und Rechtsverstöße

  • Verletzung der Verfahrensrechte: Überprüfung, ob die Ermittlungsbehörden während der Beweissicherung oder Vernehmungen Fehler gemacht haben. Verfahrensfehler können dazu führen, dass bestimmte Beweise nicht verwertbar sind.
  • Erzwingung von Geständnissen: Nachweis, dass ein Geständnis unter Zwang, Druck oder Täuschung erlangt wurde und daher nicht verwertbar ist.


Beweisanfechtung: Glaubwürdigkeit der Zeugen, fehlende oder widersprüchliche Beweise 

  • Konsistenz und Glaubwürdigkeit: Überprüfung der Glaubwürdigkeit und Konsistenz der Aussagen der Zeugen. Widersprüche oder Ungenauigkeiten in den Aussagen können die Glaubwürdigkeit der Zeugen beeinträchtigen.
  • Motive und Voreingenommenheit: Identifikation möglicher Motive oder Vorurteile der Zeugen, die ihre Aussagen beeinflusst haben könnten.
  • Mangel an Beweisen: Argumentation, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um die Schuld des Beschuldigten zweifelsfrei nachzuweisen.
  • Alternative Erklärungen: Darstellung plausibler alternativer Erklärungen für die angebliche Tat. Dies kann beinhalten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nicht in der Lage war, die Tat zu begehen, oder dass jemand anderes die Tat begangen hat.


Sachverständigen

  • Untersuchung von Dokumenten und digitalen Spuren: Nutzung forensischer Experten, um die Beweise der Anklage zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dies kann die Analyse von Finanztransaktionen, digitalen Spuren oder anderen forensischen Beweisen umfassen.
  • Wirtschaftliche Gutachten: Einholung unabhängiger wirtschaftlicher Gutachten, um den tatsächlichen Vermögensschaden zu bewerten. Dies kann dazu beitragen, die Schwere des Vorwurfs zu relativieren oder zu widerlegen.


Mildernde Umstände und persönliche Hintergründe

  • Hintergrund des Beschuldigten: Präsentation der persönlichen Geschichte und Lebensumstände des Beschuldigten, die mildernde Umstände darstellen können (z.B. familiäre Probleme, finanzielle Notlagen).
  • Geringe kriminelle Energie: Darstellung, dass der Beschuldigte keine kriminelle Karriere verfolgt und keine hohe kriminelle Energie aufweist.
  • Geständnis und Reue: Wenn der Beschuldigte geständig ist, kann ein frühzeitiges Geständnis und Ausdruck von Reue strafmildernd wirken.
  • Bemühungen um Wiedergutmachung: Nachweis, dass der Beschuldigte aktiv versucht hat, den Schaden wiedergutzumachen, z.B. durch Rückzahlungen oder Entschädigungsleistungen an den Geschädigten.


Fazit

Die Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs erfordert eine gründliche und strategische Herangehensweise. Dies umfasst die Anfechtung der Tatbestandsmerkmale, die Nutzung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, die Aufdeckung von Verfahrensfehlern, die Überprüfung und Anfechtung der Beweise sowie die Darstellung mildernder Umstände. Ziel ist es, die bestmögliche Verteidigung für den Beschuldigten sicherzustellen und eine faire und gerechte Behandlung im Strafverfahren zu erreichen.


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