Bedrohung, § 241 StGB

Was ist eine Bedrohung?

Der Tatbestand der Bedrohung sanktioniert quasi das Inaussichtstellen einer rechtswidrigen Tat gegenüber dem Opfer selbst oder nahen Angehörigen. 
Hierbei werden unterschiedliche Ausgestaltungen erfasst: Zunächst die Bedrohung mit einer Tat, welche sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richtet. Schärfer als diese Bedrohungen werden jedoch sodann solche bestraft, die das Inaussichtstellen eines Verbrechens umfassen.
Das Strafgesetzbuch kategorisiert nämlich Straftaten nach ihrem „Härtegrad“ - Vergehen sind hierbei Delikte, die eine geringere Strafe nach sich ziehen können und damit „harmloser“ sind; Verbrechen dagegen sind gravierender. Das sind in der Regel auch die üblen Straftaten. 

Bedroht man also jemandem mit der Begehung eines Verbrechens - also der großen Schwester der Vergehen - wird man auch härter bestraft. Eigentlich ganz logisch. 

Allgemein richtet sich die Verurteilung von Bedrohungen entscheidend nach dem Einzelfall. Was wurde wie gesagt? In welchem Kontext hat alles stattgefunden? Mit welcher Straftat wurde genau bedroht? Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. 


Die Bedrohung ist ein Freiheitsdelikt, das in § 241 StGB geregelt ist. Sie ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem oder zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Bedrohung ist eine der häufigsten Straftaten in Deutschland. In Verfahren wegen Bedrohung sind daher besondere Sorgfalt und Erfahrung erforderlich. 

 

Unterschiedliche Arten

Bedrohung kann in verschiedene Arten unterteilt werden, die sich nach der Art des Deliktes unterscheiden, mit dem gedroht wird.

  • Bedrohung mit Tatbegehung gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, Abs.1
  • Bedrohung mit einem Verbrechen, Abs.2



Voraussetzungen

Für die Strafbarkeit der Bedrohung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Tathandlung: Die Tathandlung besteht in der Bedrohung des Opfers.
  • Gegenstand der Tat: Der Gegenstand der Tat ist die Freiheit des Opfers. Konkrete Ausgestaltungen der Bedrohungsinhalte finden sich im Tatbestand selbst.
  • Rechtswidrigkeit: Die Bedrohung muss rechtswidrig sein.
  • Bedrohung: Die Bedrohung muss gegenüber einer Person erfolgen.