Vorladung zur Vernehmung
Vorladung als Beschuldigter
Zur polizeilichen Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen. Wird zu einer polizeilichen Vernehmung geladen, da diese auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft gründe, so muss dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies ist auch ausdrücklich nicht ratsam.
Der Beschuldigte muss jedoch zu einer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft oder dem Richter erscheinen, § 163a Abs. 3 StPO.
Bei jeglicher Vernehmung hat der Beschuldigte ein Schweigerecht, welches er ohne anderweitige Absprache mit dem Anwalt auch dringend nutzen sollte. Kein Beschuldigter muss sich selbst belasten. Das vollständige Schweigen darf auch nicht negativ gewertet werden. In den meisten Fällen scheitert der Versuch, sich ohne Anwalt erklären zu wollen. Im schlimmsten Fall infiziert man damit das gesamte Verfahren und "erquatscht" sich eine höhere Strafe oder einen schlimmeren Tatvorwurf. Passiert leider regelmäßig und erschwert die Verteidigung enorm und manchmal unwiderruflich.
Vorladung als Zeuge
Auch Zeugen müssen zu staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmungen erscheinen - und auch aussagen (außer ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht zu), § 161a Abs.1 StPO.
Gem. § 163 Abs.3 StPO müssen sie auch zur polizeilichen Vernehmung erscheinen und aussagen, sofern ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Als Zeuge ist man verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussagen führen spätestens vor dem Richter dazu, dass man sich hierdurch strafbar macht. Weiterhin macht man sich als Zeuge unglaubwürdig.
Unser Tipp: Lassen Sie sich unbedingt vor dem eigenmächtigen Antritt zur Vernehmung anwaltlich beraten. Als Beschuldigter kann Ihnen eine eigenmächtige Vernehmung die gesamte Verteidigungsstrategie zerschließen!