Vorladung zur Vernehmung
Vorladung als Beschuldigter
Zur polizeilichen Vernehmung muss der Beschuldigte nicht erscheinen. Wird zu einer polizeilichen Vernehmung geladen, da diese auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft gründe, so muss dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies ist auch ausdrücklich nicht ratsam! Polizisten überreden einen gerne dazu, „kurz das Missverständnis aufzuklären“. Dann würde das Verfahren schnell eingestellt werden. In der Juristerei nennt sich dies kriminalistische List. Polizisten haben überhaupt keine Befugnisse über Einstellungen zu entscheiden. Vielmehr ist deren Aufgabe, Beschuldigten Informationen zu entlocken. Auch wenn die Beamten locker und vertrauensvoll wirken, sind diese nicht auf Ihrer Seite. Es ist äußerste Vorsicht geboten und Plaudereien und Vernehmungen ohne Anwalt zu unterlassen.
Der Beschuldigte muss jedoch zu einer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft oder dem Richter erscheinen, § 163a Abs. 3 StPO.
Bei jeglicher Vernehmung hat der Beschuldigte ein Schweigerecht, welches er ohne anderweitige Absprache mit dem Anwalt auch dringend nutzen sollte. Kein Beschuldigter muss sich selbst belasten. Das vollständige Schweigen darf auch nicht negativ gewertet werden. In den meisten Fällen scheitert der Versuch, sich ohne Anwalt erklären zu wollen. Im schlimmsten Fall infiziert man damit das gesamte Verfahren und "erquatscht" sich eine höhere Strafe oder einen schlimmeren Tatvorwurf. Passiert leider regelmäßig und erschwert die Verteidigung enorm und manchmal unwiderruflich.
Vorladung als Zeuge oder Opfer
Auch Zeugen (auch Opfer sind als Zeugen geladen) müssen zu staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmungen erscheinen - und auch aussagen (außer ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht zu), § 161a Abs.1 StPO.
Gem. § 163 Abs.3 StPO müssen sie auch zur polizeilichen Vernehmung erscheinen und aussagen, sofern ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Als Zeuge ist man verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussagen führen spätestens vor dem Richter dazu, dass man sich hierdurch strafbar macht. Weiterhin macht man sich als Zeuge unglaubwürdig.
Umfang und Grenzen der Aussagepflicht von Zeugen oder Opfern
Zeugen müssen selbst aussagen - dies kann nicht von einem Anwalt übernommen werden. Zeugen unterliegen dabei der Wahrheitspflicht. Sie müssen wahrheitsgemäß und vollständig Angaben machen. Vorsicht: Auch fahrlässige Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen für die Zeugen mit sich bringen.
Man muss als Zeuge jedoch dann nicht aussagen, wenn man einem Zeugnisverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht unterliegt.
Zeugnisverweigerungsrechte stehen einem beispielsweise gem. § 52 oder 53 StPO zu. Hierzu zählen insbesondere folgende Fälle:
- Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- Enge Familie wie Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tante, Schwager, Schwägerin (Obacht: Cousins und Cousinen haben kein Verweigerungsrecht)
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Notare
- Ärzte
- Therapeuten
- Hebammen
- Geistliche
Und weitere Personen, die unter beruflichen Verschwiegenheitspflichten stehen. Kein Verweigerungsrecht haben „gewöhnliche“ Beziehungspartner.
Das bedeutet, dass diese Personen grundlegend schweigen dürfen. Sie dürfen jedoch nicht lügen. Bei Falschaussagen vor zB. Dem Gericht drohen andernfalls Strafbarkeiten gem. §§ 153 ff. StPO.
Zeugen steht zudem ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zu. Man darf an den Stellen der Aussage schweigen, bei denen man sich selbst oder eine nahestehende Person möglicherweise einer Straftat belasten würde. Es dürfte sich anbieten, zum Schutz davor einen anwaltlichen Zeugenbeistand hinzuzuziehen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich unbedingt vor dem eigenmächtigen Antritt zur Vernehmung anwaltlich beraten. Als Beschuldigter kann Ihnen eine eigenmächtige Vernehmung die gesamte Verteidigungsstrategie zerschließen!