Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO)

Liegt gegen Sie als Beschuldigter ein Anfangsverdacht vor (also konkrete Anhaltspunkte, dass Sie an einer Straftat beteiligt sind), können Sie zur sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizei vorgeladen werden. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme gründet in § 81b StPO und erlaubt es, unter den gegebenen Voraussetzungen, vom Beschuldigten körperliche Personendaten zu erheben, um ihn zu identifizieren und kategorisieren.
 

Hierunter fallen beispielsweise:

  • Feststellung von Name, Wohnort, Alter/Geburtsdatum
  • Anfertigung von Fotos
  • Messung der Größe 
  • Messung des Gewichts
  • Abnahme von Fingerabdrücken
  • Erfassung von besonderen körperlichen Merkmalen wie Narben, Muttermalen, Tätowierungen oder anderen Auffälligkeiten



Haben Sie eine Mitwirkungspflicht? Was machen Sie nun?

Sie müssen unter den gegebenen Voraussetzungen die vorbezeichnete Behandlung dulden. Sie müssen jedoch nicht aktiv mitmachen. So müssen Sie beispielsweise keine Stimmprobe oder Schriftprobe abgeben.
Auch darf die Maßnahme nicht unter dem Deckmantel der erkennungsdienstlichen Behandlung mit anderen Maßnahmen vermischt werden (zB. Durchsuchung, DNA-Probe, Vernehmung). 
Nehmen Sie im besten Fall Ihren Anwalt mit, damit dieser überwachen kann, dass nur das durchgeführt wird, was zwingend erforderlich ist. Auf diese Weise können Sie auch vor hartnäckigen Vernehmungsversuchen geschützt werden.

Unser Tipp: Lassen Sie sich unbedingt vor dem eigenmächtigen Antritt zur EB anwaltlich beraten. Als Beschuldigter kann Ihnen ein unvorbereitetes Auftreten die gesamte Verteidigungsstrategie zerschließen. Polizisten sind geschult darin, dann doch eine Aussage aus Beschuldigten herauszukitzeln.