Anwaltszwang 

sogenannte "notwendige Verteidigung" / Pflichtverteidigung gem. § 140 StPO

Finden SIe auch mehr Informationen zum Anwaltszwang in Sexualstrafverfahren und Pflichtverteidiger.

Was bedeutet das?

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Im Gesetz wird diese Pflicht auch "notwendige Verteidigung" genannt und ist in § 140 StPO verankert.
Ganz gleich unter welcher Bezeichnung bedeutet es, dass der Mandant als Verdächtiger einer Straftat bei bestimmten Umständen einen Anwalt an seiner Seite haben muss. Ob man will oder nicht. Und wird man verurteilt, muss man auch diesen (mindestens in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung) bezahlen. Man darf sich also in diesen Fällen nicht selbst vertreten oder alleine verteidigen.

In den Fällen des Anwaltszwangs kann sich der Verdächtige den Anwalt vorrangig selbst aussuchen. Wenn er das nicht macht, teilt das Gericht einen Anwalt zu. Es dürfte ausnahmslos immer sinnvoll sein, sich selbst den Anwalt auszusuchen, da Strafverteidiger Vertrauenspersonen sind. Nehmen Sie die Person, bei der Sie sich gut aufgehoben fühlen.

Anwaltsarten

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Bei Anwälten, die im Strafrecht tätig sind, wird rechtlich gesehen zwischen dem sogenannten Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger unterschieden. Diese Unterscheidung ist stellenweise etwas kompliziert nachzuvollziehen.

Geht der Mandant mit dem Anwalt einen eigenen Vertrag ein, handelt es sich um einen sogenannten Wahlverteidiger. Beide Parteien unterliegen hierbei den vertraglichen Rechten und Pflichten. Die Vergütung wird im Einzelfall ausgemacht, wobei die Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wohl den Regelfall darstellen dürfte. Einen Wahlverteidiger kann sich der Mandant immer holen, sofern er noch keinen Anwalt hat.

Für den Fall, dass eine Anwaltspflicht besteht und der Verdächtige sich selbst keinen Anwalt holt, wird ihm einer durch den Richter gestellt - den sogenannten Pflichtverteidiger. Dieser ist ein ganz normaler Anwalt, der nicht durch einen einvernehmlichen Vertrag an die Seite des Mandanten gestellt wird, sondern eben durch die Anordnung des Gerichts. Der Pflichtverteidiger kostet den Mandanten im Regelfall weniger als ein Wahlverteidiger. 
Im Fall der Anwaltspflicht kann der Verdächtige auch selbst einen Pflichtverteidiger auswählen. Das bedeutet, dass er konkret Anwälte als Pflichtverteidiger anfragt und das Gericht diesen Anwalt dann dem Mandanten beiordnet. Wie sinnvoll es für beide Seiten es, als den Anwalt als Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger zu beauftragen, sollte im Einzelfall untereinander besprochen werden.

Sollte durch die Erklärung immer noch nicht ganz klar sein, wann welcher Anwalt mit welchem Ablauf an der Seite des Mandanten stehen kann oder muss, ist das gut nachvollziehbar. Die Thematik ist haarig. Sie sollten in jedem Fall selbst einen Anwalt aufsuchen, der Ihr Vertrauen weckt, und im zwei-Augen-Gespräch kann die Thematik der genauen Anwaltsart noch einmal genau geklärt werden. 

Situationen, in denen eine Anwaltspflicht besteht

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Die Situationen, wann eine Anwaltspflicht für den Beschuldigten besteht, sind im Gesetz geregelt. Im § 140 StPO finden sich zahlreiche Fälle, in denen der Mandant einen Anwalt haben muss.

Der Anwaltszwang nach §140 StPO ist beispielsweise erfüllt, wenn in dem gesetzlichen Straftatbestand steht, dass mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Verurteilung dieser Tat zu erwarten ist.

Beispiel bei kinderpornographischen Delikten §184b StGB:
„Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer…“ 

Liegt keine Anwaltspflicht vor, darf der Verdächtige auch ohne Anwalt das Strafverfahren, insbesondere die Gerichtsverhandlungen durchlaufen. Wie sinnvoll dies ist und wieso wir sets dazu raten, von seinem Recht Gebrauch zu machen, einen Anwalt hinzuzuziehen, finden Sie hier.