Verfahrenseinstellungen in Strafverfahren
In deutschen Strafverfahren besteht die Möglichkeit, Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen. Diese Voraussetzungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgelegt. Die folgende Übersicht erläutert die einzelnen Bestimmungen und ihre Anwendung.
§ 170 II StPO – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
- Anwendung: Wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben, wird das Verfahren eingestellt. Das kann dann der Fall sein, wenn die Rechtslage oder die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreichen würde.
- Voraussetzung: Fehlen von genügend Beweisen, um eine Anklageerhebung zu rechtfertigen oder Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit.
§ 153 StPO – Einstellung bei Geringfügigkeit
- Anwendung: Einstellung wegen Geringfügigkeit eines Delikts.
- Voraussetzung: Die Schuld des Täters erscheint gering und es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Oftmals kann das bei Vergehen ermöglicht werden, wenn der Beschuldigte Ersttäter ist oder eine weitere Aufklärung der Vorwürfe unverhältnismäßig wäre.
§ 153a StPO – Einstellung gegen Auflagen und Weisungen
- Anwendung: Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, wie Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, oder die Erbringung sonstiger Leistungen.
- Voraussetzung: Angewendet bei Delikten, bei denen kein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Schuld als nicht schwerwiegend angesehen wird. Oftmals im Vergleich zu § 153 StPO dann angewendet, wenn entweder der Schaden hoch ist oder der Täter kein Ersttäter mehr ist und die Verfahrenseinstellung "noch spuren soll".
§ 45 JGG – Einstellung bei Jugendlichen
Einstellung des Verfahrens gegen Jugendliche durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Insbesondere für die Fälle, wenn eine erzieherische Auflagen oder Weisungen bereits den erforderlichen Erziehungszweck ausreichen.
§ 47 JGG – Einstellung bei Jugendlichen
Einstellung des Verfahrens gegen Jugendliche durch das Gericht im Hauptverfahren. Insbesondere für die Fälle, wenn eine erzieherische Auflagen oder Weisungen bereits den erforderlichen Erziehungszweck ausreichen.
§ 205 StPO – Einstellung wegen Unauffindbarkeit des Beschuldigten
Das Verfahren kann hier wegen Unauffindbarkeit des Beschuldigten vorläufig eingestellt werden. Tritt dieser zum Vorschein, wird das Verfahren wieder aufgenommen.
Zusammenfassung
Die Einstellung von Strafverfahren in Deutschland erfolgt unter verschiedenen Voraussetzungen, die sich je nach Schwere und Art des Delikts, dem Alter des Beschuldigten und anderen Faktoren unterscheiden. Sie reichen von der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bis hin zur Einstellung bei Erfüllung bestimmter Auflagen oder im Fall der Unauffindbarkeit des Beschuldigten. In Jugendstrafverfahren werden dabei erzieherische Aspekte besonders berücksichtigt. Diese Mechanismen dienen der Effizienz des Strafjustizsystems und berücksichtigen gleichzeitig die Umstände des Einzelfalls sowie die Interessen der Gesellschaft.
Zu den Erfolgsaussichten zu Verfahrenseinstellungen bei Sexualdelikten finden Sie hier weitere Informationen.
Unser Tipp: Die größte Chance auf die Einstellung des Verfahrens kann über einen anwaltlichen Beistand erfolgen, da dieser genau einschätzen kann, was für eine solche Einstellung noch fehlt. Anwaltliche Schriftsätze können hier wahre Wunder wirken, wenn die Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung damit erreicht werden können!