Sind intime Aufnahmen anderer Personen strafbar?
In Deutschland ist das Erstellen und Verwenden von intimen Aufnahmen anderer Personen ein Thema, das sorgfältig im Kontext des Datenschutzes und des Rechts auf Privatsphäre betrachtet wird. Vor allem mit der zunehmenden Verbreitung von Smartphones und sozialen Medien gewinnt das Thema an Brisanz. Hier beleuchten wir die Strafbarkeit solcher Aufnahmen, insbesondere im Bezug auf konsensuale Aufnahmen, unter Berücksichtigung des § 184k StGB und des § 201a StGB.
Konsensuale Aufnahmen und ihre Grenzen
- Einwilligung ist entscheidend: Das Anfertigen von intimen Aufnahmen ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person rechtlich unbedenklich. Dies gilt sowohl für Fotos als auch für Videos.
- Widerruf der Einwilligung: Die einst gegebene Einwilligung kann von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist jede weitere Nutzung oder Verbreitung der Aufnahmen rechtswidrig.
- Obacht: Die (auch nachträgliche) Verbreitung von sog. Rachepornos kann je nach Anonymität der Verbreitung oft nur schwer ermittelt werden.
§ 184k StGB - Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- Neuer Straftatbestand: Der § 184k StGB, der 2021 eingeführt wurde, stellt das unbefugte Anfertigen und Übertragen von Bildaufnahmen, die den Intimbereich einer Person zeigen, unter Strafe. Hierunter fallen beispielsweise auch Up-Skirting oder Down-Blowsing.
- Schutz des Intimbereichs: Dieser Paragraph zielt darauf ab, den Intimbereich von Personen vor unbefugten Aufnahmen zu schützen, insbesondere in Situationen, in denen die Person sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet.
- Strafmaß: Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe umfassen.
§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- Unbefugte Aufnahmen: § 201a StGB verbietet das unbefugte Herstellen, Übertragen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die in die Intimsphäre einer anderen Person eingreifen.
- Verbreitung und Besitz: Nicht nur das Herstellen, sondern auch die Verbreitung solcher Aufnahmen sowie der Besitz von unbefugt hergestellten Aufnahmen ist strafbar.
- Strafrahmen: Auch hier kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
Fazit
Das Anfertigen und Verwenden von intimen Aufnahmen anderer Personen ist ein sensibles Thema, das in Deutschland durch spezifische Gesetze geregelt ist. Während konsensuale Aufnahmen grundsätzlich legal sind, müssen die Grenzen des Einverständnisses und der Privatsphäre strikt beachtet werden. Die Einführung des § 184k StGB verstärkt den Schutz des Intimbereichs, während § 201a StGB den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt. In jedem Fall ist es wichtig, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein und das Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung jeder Person zu respektieren. Verstöße gegen diese Gesetze können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.