Muss ich als Beschuldigter zur Gerichtsverhandlung erscheinen?
In Deutschland hängt die Pflicht eines Beschuldigten, zur Gerichtsverhandlung zu erscheinen, von mehreren Faktoren ab, darunter der Status des Beschuldigten und die Art des Verfahrens
Es gilt
Im Grundsatz müssen Sie als Beschuldigter auf Ladung des Gerichts zu Ihrem Gerichtstermin erscheinen.
- Sobald das Hauptverfahren eröffnet und der Beschuldigte zum Angeklagten wird, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, bei der Hauptverhandlung persönlich anwesend zu sein. Die Anwesenheitspflicht ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
- Vorladung: Die Ladung zum Erscheinen vor Gericht erfolgt in der Regel schriftlich. Sie enthält Informationen über die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens.
Fernbleiben ohne triftigen Grund
- Das Gericht kann einen Haftbefehl gegen ihn erlassen (§ 230 StPO). Das bedeutet, dass er zwangsweise vorgeführt werden kann. Das ist gerade dann der Fall, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten gem. § 236 StPO angeordnet wurde.
- Außerdem kann das Gericht entscheiden, in seiner Abwesenheit zu verhandeln, wenn dies gesetzlich zulässig ist, zum Beispiel in den Fällen §§ 231a, 231b, 232 StPO. Ein wichtiger Fall ist hierbei auch, dass der Mandant gem. § 234 StPO von seinem Verteidiger in besonderem Maße vertreten wird.
- Auch besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass ein Strafbefehl erlassen wird.
- Ist der Aufenthalt des Beschuldigte nicht zu ermitteln und wird dies spätestens zum ersten Gerichtstermin deutlich, kann das Verfahren vorübergehend eingestellt werden, § 205 StPO.
Erlaubtes Fernbleiben
- In seltenen Fällen kann der Angeklagte in Strafverfahren auch von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden, § 233 StPO. In Bußgeldverfahren kommt dies sehr häufig vor.
- Der Beschuldigte kann sogar in bestimmten Verfahren teilweise beurlaubt werden, § 231c StPO.
- In beiden Fällen ist dazu ein Gerichtsbeschluss im Vorfeld des Gerichtstermins durch Beantragung zu erwirken.
Erkrankung oder unüberwindbare Hindernisse
Kann ein Angeklagter wegen einer ernsthaften Erkrankung oder anderer unüberwindbarer Hindernisse nicht erscheinen, muss dies dem Gericht mitgeteilt und in der Regel durch geeignete Nachweise belegt werden. Das Gericht entscheidet dann über das weitere Vorgehen. Wichtig dürfte hier die Glaubhaftigkeit der Angabe sein und wir kurzfristig dies mitgeteilt wurde.
Weiteres
- In den Rechtsmittelinstanzen (Berufung und Revision) gelten teils andere Regelungen. Hier kann es sein, dass die Anwesenheit des Angeklagten nicht in jedem Fall erforderlich ist.
- Es ist wichtig, dass sich Angeklagte im Falle einer Ladung zum Gericht durch einen Anwalt beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen und unangenehme Folgen wie eine mögliche Verhaftung zu vermeiden.
Unser Tipp: Wenn nichts anderen durch das Gericht schriftlich erklärt wurde, erscheinen Sie absprachegemäß zum Gerichtstermin. Alles andere kann zu erheblichen Nachteilen führen! Lassen Sie sich anwaltlich beraten, sofern dies nicht ohnehin schon erfolgt ist.