Die Unterbringung in der Forensischen Psychiatrie nach § 63 StGB und §126a StPO und das Überprüfungsverfahren
Differenzierung zu den Unterbringungsformen
In der forensischen Psychiatrie kann man im Rahmen eines Strafverfahrens vorläufig und endgültig untergebracht werden.
Die vorläufige Unterbringung gem. § 126a StPO ist das Pendant zur Untersuchungshaft und wird angeordnet, wenn sich anbahnt, dass ein §63er Verfahren stattfinden wird und die öffentliche Sicherheit die "Inhaftierung" erfordert.
Bestätigen sich sodann innerhalb Prozesses die Voraussetzungen des §63 StGB und wird daher im Urteil die Unterbringung angeordnet, erfolgt die Unterbringung gemäß § 63 StGB "erstmal für immer".
Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gemäß § 63 StGB in Deutschland ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die bei Tätern angewandt wird, die aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren und von denen weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Diese Maßnahme dient sowohl der Behandlung des Täters als auch dem Schutz der Allgemeinheit. Aufgrund der Schwere des Eingriffs in die persönlichen Rechte des Untergebrachten sieht das Gesetz regelmäßige Überprüfungen der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung vor.
Ist man unabhängig eines Strafverfahrens selbst- oder fremdgefährdend und wird aus diesem Grunde in die Psychiatrie eingewiesen, so liegt ein Verfahren nach dem PsychKG vor. Dies ist von den oben aufgeführten Verfahren deutlich zu unterscheiden und wird durch unsere Kanzlei nicht bearbeitet.
Überprüfungsverfahren der strafrechtlichen Unterbringung
Da die Unterbringung nicht wie bei einer herkömmlichen Freiheitsstrafe im Gefängnis zeitlich bemessen wird, besteht die theoretische Möglichkeit, für immer untergebracht zu bleiben. Die durchschnitte Unterbringungsdauer im Jahr 2014 lag jedoch bei unter 10 Jahren.
Wie ist eine Entlassung also möglich? Die Unterbringung wir einmal im Jahr auf ihre Fortdauer überprüft!
Überprüfungsinhalt: Erledigung
Die Unterbringung wird für erledigt erklärt, wenn
- Die Voraussetzungen der Unterbringung nie vorgelegen haben (Fehleinweisung).
- Die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr vorliegen ("austherapiert").
- Die Maßregel unverhältnismäßig geworden ist.
Fehlunterbringung
Unter einer Fehleinweisung versteht man die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, bei der das erkennende Gericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ausgegangen ist. Es wird dann für erledigt erklärt, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Bei fehlerhaften Diagnosen ist das nur der Fall, wenn sich jetzt zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten im Strafverfahren falsch eingeschätzt wurde. Der Zweck der Maßregel ist quasi erreicht.
Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Maßregel sind weggefallen, wenn die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht (mehr) besteht. Gleiches gilt für den Wegfall der psychischen Störung/der Defektzustand des Untergebrachten. Diese Feststellungen müssen mit Sicherheit festgestellt werden können. Das ist nur der Fall, wenn keinerlei Restrisiko mehr besteht. Der Zweck der Maßregel ist erreicht.
Eintritt der Unverhältnismäßigkeit
Zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit ist das Verhältnis der Gefahr, die vom Täter ausgeht, zur Schwere des Eingriffs in seine Freiheitssphäre entscheidend. Der Freiheitsanspruch des Einzelnen gegenüber dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gewinnt dabei umso mehr an Bedeutung je länger die Unterbringung andauert.
Der verfassungsrechtlich dominierte Freiheitsanspruch des Untergebrachten und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen stehen hier in eklatantem Spannungsverhältnis. Je länger die Inhaftierung dauert, desto höher sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.
Es muss also beispielsweise genau erforscht werden, wie hoch die Rückfallwahrscheinlichkeit im Jetzt-Zustand ist. Hierbei sind die begangenen Taten und Tathintergründe miteinzubeziehen, die Entwicklung des Patienten, der Tatcharakter an sich, die zugrundeliegende psychische Störung und das daraus resultierende Gefahrenpotential.
Wenn man nicht austherapiert wird, is ist möglich, dass vor dem Hintergrund der Störung eine verbleibende Gefährlichkeit ausgeht, die eine nicht hinzunehmende Rückfallwahrscheinlichkeit mit sich bringt und damit eine dauerhafte Unterbringung ansteht. Ein gewisser Therapieerfolg ist daher auch für diese Bewertung von besonderer Wichtigkeit.
Auch wenn dies frustrierend sein mag, so ist es letztlich dem Gesetzeszweck dienlich.
Verfahren der Überprüfung
Das Überprüfungsverfahren ist gerichtlich geregelt und erfolgt in der Regel unter Einbeziehung verschiedener Fachleute:
- Einholung von Sachverständigengutachten: Das Gericht beauftragt regelmäßig einen oder mehrere psychiatrische Sachverständige, die den psychischen Zustand des Untergebrachten begutachten. Der Sachverständige prüft, ob die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung noch vorliegen, insbesondere ob von dem Untergebrachten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
- Berichte der Klinik: Die Einrichtung, in der der Untergebrachte untergebracht ist, erstellt regelmäßig Berichte über den Verlauf der Behandlung, das Verhalten und die Entwicklung des Patienten. Diese Berichte fließen ebenfalls in die gerichtliche Entscheidung mit ein.
- Anhörung weiterer Zeugen: In manchen Fällen können auch weitere Zeugen, wie Therapeuten, Pflegepersonal oder Angehörige, angehört werden.
- Anhörung des Untergebrachten: Der Betroffene hat das Recht, im Verfahren gehört zu werden. Dies gibt ihm die Möglichkeit, sich zu seinem Zustand und zu den Fortschritten seiner Therapie zu äußern.
Entscheidung des Gerichts
Basierend auf den eingeholten Gutachten, den Berichten der Klinik und den Anhörungen entscheidet das Gericht über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung. Es hat dabei mehrere Optionen:
- Fortsetzung der Unterbringung: Wenn weiterhin von dem Untergebrachten erhebliche Gefahren ausgehen, wird die Unterbringung fortgesetzt.
- Bedingte Entlassung: Das Gericht kann den Untergebrachten unter Auflagen und Weisungen vorzeitig entlassen, wenn dies unter therapeutischen Gesichtspunkten vertretbar erscheint und keine erheblichen Gefahren mehr von ihm ausgehen. Der Zweck der Maßregel ist weitestgehend erreicht.
- Endgültige Aufhebung der Maßregel: Wenn keine Gefahr mehr besteht, wird die Maßregel aufgehoben. Der Zweck der Maßregel ist erreicht.
- Bewährung: Eine Maßregel wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn von dem Untergebrachten keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Der Zweck der Maßregel ist nicht mehr erforderlich. Diese positive Erwartung setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist, als diejenige des Rückfalls. Eine bloße entsprechende Vermutung genügt gerade nicht. Auf der anderen Seite ist jedoch auch keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich.
Bewertung aus jahrelanger Erfahrung
Leider befinden sich viele Patienten ab einer gewissen Unterbringungsdauer in einer nicht unerheblichen Frustrationsspirale. Wenn über viele Jahre hinweg trotz eigener Bemühungen gespiegelt wird, man sei noch nicht gut genug, kann das der Therapiebereitschaft auf Dauer abträglich sein. Die Erfahrungen zeigen, dass sich viele Patienten in Teufelskreisen befinden.
Die Lockerungsmaßnahmen können hierbei Erleichterungen und Fortschritt schaffen. Neben den unterschiedlichen Therapieangeboten (die bestenfalls auf die Taten zugeschnitten sind), gibt es Lockerungsstufen, die die Patienten absolvieren sollten. Hierzu gehören Gruppenausgänge, 1 zu 1 Ausgänge (mit Pflegern), Einzelausgänge mit Unterstützungspersonen wie der Familie und gänzlich Einzelausgänge. All dies soll die Therapiefortschritte erproben, festigen und auf das Leben in Freiheit unter dem Eindruck des Lebens vorbereiten. Man darf also letztlich nicht den Fokus verlieren, auch wenn dies zumalen schwierig erscheint.
Rechtsanwältin Funke ist erfahren im Umgang mit §63er Verfahren und den Überprüfungsverfahren in den forensischen Psychiatrien. Entsprechende Verfahren sind - wenn man es vernünftig macht - wegen jahrelanger Aktenführungen und vielfacher Gutachtenstellungen aufwendig, entsprechend kostenintensiv und sollten nur von Experten bearbeitet werden! Nehmen Sie gerne Kontakt auf für Ihre Preisanfrage.