Straftaten unter laufender Bewährung
Neues Strafverfahren
Straftaten unter laufender Bewährung zu begehen ist das Paradebeispiel für Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, obwohl der Vorwurfs möglicherweise gar nicht so gravierend ist.
Das sind aus diesem Grund auch die meisten Verfahren, in denen das Gericht dem Beschuldigten selbst einen Pflichtverteidiger zuordnen, da Beschuldigte bei Aufforderung oftmals nicht von selbst einen Pflichtverteidiger benennen.
Diese Art der Strafverfahren zielt natürlich vordergründig darauf ab, das Verfahren entweder einstellen zu lassen, damit überhaupt keine Auswirkung auf eine laufende Bewährung ausgelöst wird. Oder eine möglichst milde Strafe zu erzielen, wobei es bei vielfachen Vorstrafen nicht selten um die Frage einer weiteren Bewährung oder dem Absitzen der Freiheitsstrafe geht.
Daher ist Kern des Verfahrens entweder, den Vorwurf hinreichend angreifen zu können. Oder eine möglichst gute Sozialprognose und eine möglichst viele Strafmilderungspunkte vorzuweisen.
Viele Anwälte tendieren hier dazu, das Verfahren überhaupt nicht vorzubereiten und vor Gericht dann mit ein paar Argumenten um sich zu werfen.
Im Gegenteil bieten aber gerade diese Art der Verfahren besonders gute Voraussetzungen dafür, einen Wandel der Persönlichkeits- und Täterstrukturen vorweisen zu können. Der Weg in ein rechtschaffenes Leben ist eines der Hauptaugenmerke des Gerichts. Und dies sollte bestenfalls auch gut vorbereitet werden.
Frau Funke hilft Ihnen bei der hinreichenden Vorbereitung Ihres Verfahrens. Fragen Sie die Übernahme der Pflichtverteidigung gerne an: [email protected]!
Wichtige Punkte für eine positive Sozialprognose und Strafzumessungsgesichtspunkten sind beispielsweise ...
- Aktuelle Arbeitssituation und Zukunftsperspektive (Strukturiertes Leben durch eine sichere Arbeitsstelle, bestenfalls mit Zukunftsperspektive)
- Ein sozialer Empfangsbereich (familiärer, sozialer Rückhalt; guter Einfluss)
- Das Aufarbeiten der Tathintergründe (beispielsweise eine Drogenberatung, eine verkehrspsychologische Beratung, allgemeine Psychotherapie, Trainingsangebote oder Beratungsangebote)
- Das Darlegen einer Ausnahmesituation bei ansonsten guter Führung
- Unrechtsbewusstsein
- Bewertung der Tat und Tatumstände
- Schadenswiedergutmachungen
- Eindruck des Bewährungshelfers
In der Gesamtbetrachtung geht es am Ende darum, zu schauen, ob das Gericht es für erforderlich hält, dass die Verhängung und das Absitzen der Freiheitsstrafe in diesem Verfahren für den Beschuldigten erforderlich ist, damit er sich perspektivisch in der Zukunft straffrei führen wird. Oder ob die Aussetzung zur Bewährung oder sogar die Verhängung einer Geldstrafe ausreicht (Sozial- und Kriminalprognose).
Bewährungswiderrufsverfahren
Unabhängig von dem neuen Strafverfahren, in dem Anwaltszwang bestehen wird, wird ein Bewährungswiderrufsverfahren laufen. In diesem Verfahren besteht im Regelfall gerade kein Anwaltszwang mehr - die Pflichtverteidigung erstreckt sich also normalerweise nicht mehr auf diesen Teil. In diesem Verfahrensteil geht es darum, ob die alte Strafe - die ja zur Bewährung lief und gegen diese verstoßen wurde, möglicherweise im Gefängnis vollstreckt werden muss.
Hier geht es allen voran ebenfalls um Ihre Sozialprognose, um den Bericht der Bewährungshilfe und um die Auswirkung der Tatbegehung auf die Bewährung im Konkreten.
Ob also die Bewährung in diesem alten Verfahren beibehalten werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Wenn Sie den Widerruf der Bewährung besorgen, können Sie sich gerne zur Beauftragung bei uns melden. Der Bewährungswiderruf unterliegt den gesetzlichen Voraussetzungen des § 56f StGB - je nach Konstellation können sich hier sinnvolle Verteidigungsstrategien heraus ableiten lassen.
Lassen Sie sich von uns beraten. Nehmen Sie Kontakt auf zu Rechtsanwältin Hannah Funke über [email protected]!