Konsequenzen einer Verurteilung: Was passiert, wenn ich schuldig gesprochen werde?

Nach einer Verurteilung im Strafverfahren in Deutschland setzt sich der Prozess wie folgt fort, abhängig davon, welche Art von Strafe verhängt wurde.
Ob man als vorbestraft gilt, hängt auch bei einer Verurteilung davon ab, wie hoch das Urteil ausfiel. Danach richtig sich dann, ob das Urteil ins Führungszeugnis eingetragen wird (in den internen Bundeszentralregister wird es definitiv eingetragen).

Bei einer Geldstrafe

  1. Urteilsverkündung: Das Gericht verkündet die Geldstrafe, die sich nach dem Tagessatz-System richtet. Dabei wird die Höhe eines Tagessatzes individuell bestimmt (anhand Ihrer finanziellen Verhältnisse) und mit der Anzahl der Tagessätze multipliziert.
  2. Zahlungsaufforderung: Der Verurteilte erhält eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist zur Begleichung der Geldstrafe.
  3. Zahlung der Strafe: Der Verurteilte muss die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist zahlen. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann eine Ratenzahlung beantragt werden.
  4. Vollstreckung: Sollte der Verurteilte nicht zahlen, kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Maßnahmen zur Vollstreckung einleiten, die bis zur Ersatzfreiheitsstrafe führen können.



Bei einer abzusitzenden Freiheitsstrafe

  1. Urteilsverkündung: Das Gericht legt die Dauer der Freiheitsstrafe fest.
  2. Rechtskraft des Urteils: Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Berufung oder Revision) wird das Urteil rechtskräftig.
  3. Ladung zum Strafantritt: Der Verurteilte erhält eine Ladung zum Strafantritt von der Justizvollzugsanstalt oder der Staatsanwaltschaft. In dieser Ladung wird ein Termin festgesetzt, zu dem sich der Verurteilte in der zuständigen Justizvollzugsanstalt (JVA) einzufinden hat. Wann diese Ladung kommt, ist von den organisatorischen Gegebenheiten der JVA abhängig. Meist dauert es mehrere Wochen bis zum Brief und sodann nochmal mehrere Wochen bis zum Antrittstermin.
  4. Strafantritt: Der Verurteilte tritt die Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt an.
  5. Strafvollzug: Innerhalb des Vollzugs gibt es verschiedene Vollzugsformen (offener, halboffener, geschlossener Vollzug) sowie Möglichkeiten zur Resozialisierung.


 

Der Strafantritt für eine Freiheitsstrafe in Deutschland verläuft in der Regel nach einem standardisierten Prozess. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Hier sind die typischen Schritte:


Antritt der Freiheitsstrafe

  1. Eintreffen in der JVA: Am festgesetzten Tag erscheint der Verurteilte zur angegebenen Uhrzeit in der JVA. Es ist ratsam, frühzeitig da zu sein und einen gültigen Ausweis oder Pass mitzubringen.
  2. Eingangskontrolle: Bei der Ankunft in der JVA wird eine Eingangskontrolle durchgeführt. Dies umfasst in der Regel eine Durchsuchung der Person und des mitgebrachten Gepäcks, um sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände eingebracht werden.
  3. Persönliche Daten und Anstaltskleidung: Die persönlichen Daten werden aufgenommen und der Verurteilte erhält Anstaltskleidung. Private Kleidung und Gegenstände werden in der Regel eingeschlossen und verwahrt.
  4. Ärztliche Untersuchung: In vielen Fällen erfolgt eine ärztliche Untersuchung, um den Gesundheitszustand festzustellen und besondere medizinische Bedürfnisse zu identifizieren.
  5. Aufnahmegespräch: Es findet ein Aufnahmegespräch statt, bei dem administrative Fragen geklärt werden, wie etwa die Festlegung des Vollzugsplans, Informationen über die Hausordnung und die Rechte und Pflichten während des Vollzugs.
  6. Einführung in die JVA: Der Verurteilte wird in die JVA eingeführt, erhält eine Führung und wird über die Abläufe und Tagesstruktur informiert.
  7. Unterbringung in der Haftzelle: Anschließend wird der Verurteilte in seine Haftzelle oder in den entsprechenden Wohntrakt gebracht. In einigen Fällen kann es eine Eingewöhnungsphase in einer gesonderten Abteilung geben.



Nach dem Strafantritt

  1. Vollzugsplanung: Die individuelle Vollzugsplanung wird erstellt, die Maßnahmen zur Resozialisierung und gegebenenfalls zur beruflichen Bildung oder Therapie beinhaltet.
  2. Tagesablauf: Der Verurteilte nimmt am regulären Tagesablauf teil, der Arbeit, Freizeit und eventuell Fortbildungsmaßnahmen umfasst.


Die konkrete Ausgestaltung des Strafantritts und der Haft kann je nach Bundesland und Justizvollzugsanstalt variieren. Zudem können individuelle Umstände des Verurteilten zu Abweichungen vom beschriebenen Ablauf führen. 



Bei einer Bewährungsstrafe

  1. Urteilsverkündung: Das Gericht setzt die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und bestimmt die Bewährungszeit.
  2. Bewährungsauflagen und Weisungen: Der Verurteilte muss bestimmte Auflagen erfüllen (z.B. regelmäßige Meldungen beim Bewährungshelfer, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Arbeit).
  3. Bewährungshelfer: Oft wird ein Bewährungshelfer zur Unterstützung und Überwachung der Bewährungsauflagen zugewiesen.
  4. Einhaltung der Bewährungsauflagen: Der Verurteilte muss während der Bewährungszeit straffrei leben und die Auflagen einhalten.
  5. Erfolgreiche Bewährungszeit: Bei erfolgreicher Bewährung wird die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt.
  6. Verstoß gegen Bewährungsauflagen: Bei Verstößen kann die Bewährung widerrufen werden, und die Freiheitsstrafe muss angetreten werden.


 

Nach der Verurteilung zu einer Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, kommt der Bewährungshelfer ins Spiel. Die Rolle des Bewährungshelfers ist es, den Verurteilten während der Bewährungszeit zu betreuen und zu überwachen. Die Kontaktaufnahme und die darauffolgenden Interaktionen laufen typischerweise wie folgt ab:

Kontaktaufnahme nach Urteilsverkündung

  1. Bestellung eines Bewährungshelfers: Das Gericht bestellt im Urteil oder kurz danach einen Bewährungshelfer für den Verurteilten. Dies ist in der Regel eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter mit entsprechender Qualifikation.
  2. Mitteilung und Informationen: Der Verurteilte wird über die Bestellung des Bewährungshelfers informiert und erhält Kontaktdaten sowie Informationen über die nächsten Schritte.
  3. Erster Kontakt: Der Bewährungshelfer nimmt in der Regel von sich aus Kontakt zum Verurteilten auf, um ein erstes Treffen zu vereinbaren. Das kann telefonisch, schriftlich oder in seltenen Fällen auch durch einen Hausbesuch geschehen. Falls dies nicht geschieht, sollte sich der Verurteilte bemühen, selbst Kontakt herzustellen.
  4. Erstgespräch: Das erste Treffen dient dem gegenseitigen Kennenlernen, der Besprechung des Urteils, der Bewährungsauflagen und der Erwartungen an die Bewährungszeit. Hierbei werden auch die Modalitäten der Betreuung (wie Häufigkeit der Kontakte, Form der Treffen etc.) festgelegt.


Regelmäßige Betreuung

  1. Regelmäßige Treffen: Der Verurteilte muss sich regelmäßig beim Bewährungshelfer melden. Die Frequenz dieser Treffen wird individuell festgelegt und kann sich im Laufe der Zeit ändern.
  2. Unterstützung und Kontrolle: Der Bewährungshelfer unterstützt den Verurteilten bei der Einhaltung der Auflagen, hilft bei der Lösung von Problemen und überwacht die Fortschritte. Er fungiert auch als Vermittler zwischen dem Verurteilten und dem Gericht.
  3. Berichterstattung: Der Bewährungshelfer ist verpflichtet, regelmäßig beim Gericht über den Verlauf der Bewährung zu berichten. Dies schließt die Entwicklung des Verurteilten sowie eventuelle Probleme ein.


Besondere Ereignisse

  1. Verstöße: Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen informiert der Bewährungshelfer das Gericht, was zu einer Überprüfung der Bewährungsstrafe und eventuell zu einem Widerruf der Bewährung führen kann.
  2. Anpassung der Auflagen: Falls erforderlich, kann der Bewährungshelfer eine Anpassung der Auflagen beim Gericht anregen, zum Beispiel wenn sich die Lebensumstände des Verurteilten erheblich geändert haben.
  3. Abschluss der Bewährung: Bei erfolgreichem Abschluss der Bewährungszeit stellt der Bewährungshelfer einen abschließenden Bericht für das Gericht aus. Dieser kann eine Empfehlung für die endgültige Entscheidung des Gerichts enthalten, ob die Strafaussetzung bestehen bleibt.


Die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer ist eine zentrale Säule der Bewährungsstrafe und trägt maßgeblich dazu bei, dass der Verurteilte während der Bewährungszeit nicht erneut straffällig wird und sich positiv in die Gesellschaft integriert. 



In Jugendstrafverfahren

Das Jugendstrafrecht in Deutschland verfolgt vorrangig das Ziel der Erziehung und soll junge Menschen darin unterstützen, sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Nach einer Verurteilung im Jugendstrafverfahren, bei der Auflagen oder Weisungen erteilt wurden, erfolgt die Umsetzung und Überwachung dieser Entscheidungen. Die Jugendgerichtshilfe (JGH) spielt dabei eine wesentliche Rolle.

Umsetzung von Auflagen und Weisungen

  1. Mitteilung über die Entscheidung: Bei der Verurteilung wird der Jugendliche bzw. Heranwachsende über die Entscheidung und die damit verbundenen Auflagen und Weisungen informiert. Da die Jugendgerichtshilfe bei der Urteilsverkündigung weiterhin anwesend ist, besprechen sich diese und der Jugendliche im Anschluss der Gerichtsverhandlung schon einmal grob zu den weiteren Schritten.
  2. Kontaktaufnahme durch die Jugendgerichtshilfe: Die JGH tritt in Kontakt mit dem Jugendlichen und seinen Sorgeberechtigten, um die Auflagen und Weisungen zu erläutern und bei deren Umsetzung zu helfen.
  3. Erarbeitung eines Plans: Gemeinsam mit dem Jugendlichen wird ein Plan zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen erstellt. Dies kann z.B. die Leistung von Arbeitsstunden, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder die Schadenswiedergutmachung umfassen.
  4. Vermittlung und Begleitung: Die JGH vermittelt geeignete Stellen für die Ableistung von Arbeitsstunden oder andere Maßnahmen, sofern diese nicht konkret im Urteil aufgeführt sind und begleitet den Jugendlichen dabei, insbesondere bei den ersten Schritten.


Rolle der Jugendgerichtshilfe

  • Beratung und Betreuung: Die JGH berät und betreut den Jugendlichen während des gesamten Prozesses und steht auch den Sorgeberechtigten als Ansprechpartner zur Verfügung.
  • Überwachung: Sie überwacht die Durchführung der Auflagen und Weisungen und stellt sicher, dass der Jugendliche diese ernst nimmt und fristgerecht erfüllt.
  • Berichterstattung an das Gericht: Die JGH berichtet dem Gericht über den Fortschritt und die Erfüllung der Auflagen und Weisungen.
  • Hilfestellung bei Problemen: Sollten Probleme bei der Umsetzung auftreten, unterstützt die JGH bei der Suche nach Lösungen.
  • Erziehungsgedanke: Die JGH sorgt dafür, dass die Maßnahmen im Sinne des Erziehungsgedankens durchgeführt werden und dass der Jugendliche aus seinen Fehlern lernt und sich weiterentwickelt.


Nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen

  • Abschlussgespräch: Nachdem alle Auflagen und Weisungen erfüllt wurden, führt die JGH in der Regel ein Abschlussgespräch mit dem Jugendlichen.
  • Abschlussbericht: Es wird ein Abschlussbericht für das Gericht verfasst, der über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Erfüllung der Sanktionen Auskunft gibt.
  • Nachbetreuung: In manchen Fällen kann die JGH auch nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen unterstützend tätig bleiben, um eine nachhaltige positive Entwicklung des Jugendlichen zu fördern.


Besonderheiten

  • Einbindung der Eltern oder Sorgeberechtigten: Die JGH bindet oftmals die Eltern oder Sorgeberechtigten in den Prozess ein, um das familiäre Umfeld in die Erziehungsmaßnahmen zu integrieren.
  • Kooperation mit anderen Institutionen: Die JGH arbeitet oft mit Schulen, Beratungsstellen und anderen sozialen Diensten zusammen, um ein Netzwerk der Unterstützung zu bieten.
  • Die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe kann je nach Bundesland und Jugendamt variieren.