Was passiert bei einer Falschaussage bei der Polizei?

Vernehmung des Beschuldigten

Wird man als Beschuldigter von Polizeibeamten vernommen, so hat eine falsche Aussage nur Auswirkungen, wenn man damit nachweislich eine andere Person falsch verdächtigt oder eine Straftat vortäuscht. Auch eine vorsätzliche Verleumdung ist nicht erlaubt. Als Beschuldigter darf man - sollte man Grenzen des Strafgesetzbuches nicht überschreiten - also lügen. Denn niemand muss sich selbst belasten.

Um eine mögliche Verteidigungsstrategie nicht zu gefährden, sollte man als Beschuldigter jedoch nie zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen oder irgendwelche Angaben machen. Wenn man eine sogenannte Einlassung zum Tatgeschehen abgeben möchte, sollte dies im geregelten und überprüften Rahmen über einen Verteidiger erfolgen.


Vernehmung des Zeugen

Wird man als Zeuge vernommen, so hat eine Falschaussage weiterreichende Konsequenzen. Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. 

Wenn sie falsche Angaben vor einer Stelle machen, die für die eidliche Vernehmung von Zeugen zuständig ist (z.B. dem Gericht), so machen sie sich gem. §§ 153 ff. StGB der Falschaussage strafbar. Auch Zeugen müssen darüber hinaus stets die restlichen Grenzen des Strafgesetzbuches einhalten, also auch sie dürfen niemanden verleumden, falsch verdächtigen oder eine Straftat vortäuschen. 
Eine falsche Aussage stellt ein falsches Beweismittel dar und hat entsprechenderweise rapide Konsequenzen für ein Strafverfahren. Auch machen sich Zeugen bei vereinzelten falschen Angaben letztlich im schlimmsten Fall gänzlich unglaubwürdig. 

Falsche Angaben vor der Polizei führen zunächst im Übrigen nicht zu einer strafbaren Falschaussage gem. §§ 153 ff. StGB, da die Polizei keine Stelle ist, die für eine eidliche Vernehmung zuständig ist. Die anderen Tatbestände - insb. die falsche Verdächtigung - sind jedoch trotz dessen auch hier strafbar. Auch die Konsequenzen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit ist in einem Verfahren nicht zu unterschätzen.