Sind intime Aufnahmen anderer Personen strafbar?

In Deutschland ist das Erstellen und Verwenden von intimen Aufnahmen anderer Personen ein Thema, das sorgfältig im Kontext des Datenschutzes und des Rechts auf Privatsphäre betrachtet wird. Vor allem mit der zunehmenden Verbreitung von Smartphones und sozialen Medien gewinnt das Thema an Brisanz. Hier beleuchten wir die Strafbarkeit solcher Aufnahmen unter Berücksichtigung der §§ 184k,  201a StGB und § 33 KUG.

Konsensuale Aufnahmen und ihre Grenzen

  • Einwilligung ist entscheidend: Das Anfertigen von intimen Aufnahmen ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person rechtlich unbedenklich. Dies gilt sowohl für Fotos als auch für Videos.
  • Widerruf der Einwilligung: Die einst gegebene Einwilligung kann von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist jede weitere Nutzung oder Verbreitung der Aufnahmen rechtswidrig. Bei einer Trennung gilt grundlegend, dass die Einwilligung zum Besitz und der Verbreitung intimer Aufnahmen automatisch als widerrufen gilt. Anderes ist es natürlich, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Aufnahmen weiter verwendet werden dürfen.


§ 184k StGB - Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

  • Neuer Straftatbestand: Der § 184k StGB, der 2021 eingeführt wurde, stellt das unbefugte Anfertigen und Übertragen von Bildaufnahmen, die den Intimbereich einer Person zeigen, unter Strafe. Hierunter fallen beispielsweise auch Up-Skirting oder Down-Blowsing.
  • Schutz des Intimbereichs: Dieser Paragraph zielt darauf ab, den Intimbereich von Personen vor unbefugten Aufnahmen zu schützen, insbesondere in Situationen, in denen die Person sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet.
  • Strafmaß: Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe umfassen.


§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

  • Unbefugte Aufnahmen: § 201a StGB verbietet das unbefugte Herstellen, Übertragen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die in die Intimsphäre einer anderen Person eingreifen.
  • Verbreitung und Besitz: Nicht nur das Herstellen, sondern auch die Verbreitung solcher Aufnahmen sowie der Besitz von unbefugt hergestellten Aufnahmen ist strafbar.
  • Strafrahmen: Auch hier kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
  • Revenge Porn: Gerade für die Verfolgung sog. "Revenge Porns" ist § 201a StGB von absoluter Relevanz. "Revenge Porn" ist ein Begriff, der sich auf die Veröffentlichung oder Verbreitung von intimen Bildern oder Videos einer Person ohne deren Zustimmung bezieht. Meist geht es um pornographische Aufnahmen, die zunächst mit oder grundlegend ohne Einwilligung der anderen Person entstanden sind. Nicht selten wird "Revenge Porn" als Racheakt eines frustrierten Ex-Partners/Partnerin genutzt. Die (auch nachträgliche) Verbreitung von Rachepornos und die Zuordnung zum Täter kann je nach Anonymität der Verbreitung manchmal nur schwer ermittelt werden. 


§ 33 Kunsturhebergesetz

Auch nach dem KUG ergeben sich Straftaten. Verbreitet man Aufnahmen (selbstredend auch intime Aufnahmen) anderer Personen ohne deren Einwilligung, droht einem eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Gerade für die Fälle, in denen der höchstpersönliche Lebensbereich nach § 201a StGB oder der besonders geschützte Raum nach § 184k StGB nicht tangiert ist, sind hier entscheidend.


Fazit

Das Anfertigen und Verwenden von intimen Aufnahmen anderer Personen ist ein sensibles Thema, das in Deutschland durch spezifische Gesetze geregelt ist. Während konsensuale Aufnahmen grundsätzlich legal sind, müssen die Grenzen des Einverständnisses und der Privatsphäre strikt beachtet werden. Die Einführung des § 184k StGB verstärkt den Schutz des Intimbereichs, während § 201a StGB den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt. In jedem Fall ist es wichtig, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein und das Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung jeder Person zu respektieren. Verstöße gegen diese Gesetze können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Gerne begleiten wir hierzu gerne Ihr Strafverfahren.
 

Je nach Sachverhalt kann es sich bei der unbefugten Verbreitung von Bildaufnahmen anbieten, mit einem Medienrechtsanwalt zusammenzuarbeiten. Nicht in jeder Konstellation ist es streitfrei möglich, die verbreitete Aufnahmen löschen zu lassen.