Rechtliche Bewertung von Posing-Bildern nach § 184b StGB
Die Frage, ob ein bestimmtes Bild strafbar ist, kann aufgrund zahlreicher Faktoren nicht pauschal beantwortet werden. Der entscheidende Aspekt ist der Inhalt des Bildes und ob dieser als pornografisch eingestuft wird. Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs (BGH), bietet hierzu klare Leitlinien, wie am Beispiel von "Posing Bildern" ersichtlich wird.
Wann genau Posing-Bilder vorliegen, kann nur durch Experten bewertet werden. So müssen im Einzelfall bestimmte Kriterien oder Wirkungsweisen abgearbeitet werden, die das Einfallstor in die Strafbarkeit eröffnen.
Rechtsprechung zu Posing Bildern
Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 klargestellt, dass nur solche Bilder als strafbares Posing angesehen werden, bei denen das Kind aktiv eine eindeutig sexualbezogene Körperhaltung oder Position eingenommen hat. Die bloße Darstellung unwillkürlicher Positionen, wie das Schlafen eines Kindes, fällt demnach nicht unter die strafrechtlichen Bestimmungen des § 184b StGB. Jeder Fall muss individuell bewertet werden, um festzustellen, ob die Grenze zum strafbaren Posing überschritten wurde.
Legalität von Posing-Bildern
Posing-Bilder von Kindern sind nicht grundsätzlich illegal. Die Legalität hängt stark von den Absichten des Fotografen und der Art der Pose ab. Was als sexualisierend betrachtet wird, kann variieren und obliegt letztendlich den Gerichten zur Entscheidung in Streitfällen.
Einfluss des Kunsturhebergesetzes
Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) regelt die Verbreitung von Bildern und schreibt vor, dass die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildern einer Person nur mit deren Einwilligung erfolgen darf. Bei Kindern ist zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. § 23 KunstUrhG nennt einige Ausnahmen von dieser Regel, die jedoch selten Posing-Bilder umfassen.
Beispiel und rechtliche Bewertung
Ein Beispiel für eine mögliche rechtliche Bewertung bietet ein Foto eines Kindes in Badebekleidung am Strand. Trotz einer natürlichen Pose und möglicherweise unschuldiger Absicht des Fotografen könnte das Bild im Falle einer Verbreitung in einem sexualisierenden Kontext als Posing-Bild interpretiert werden. Dies würde eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordern, um festzustellen, ob das Bild gegen bestehende Gesetze verstößt.
Fazit
Das deutsche Recht bietet einen komplexen Rahmen zur Bewertung der Strafbarkeit von Bildern, insbesondere wenn es um den Schutz von Kindern geht. Die Entscheidung, ob ein Bild strafbar ist, erfordert eine sorgfältige Untersuchung des Einzelfalls, wobei sowohl der Inhalt des Bildes als auch die Absicht des Fotografen und der Kontext der Verbreitung berücksichtigt werden müssen.
Problematik der Verwendung des Begriffs „Posing“ im Kontext des § 184b StGB
Rechtliche Einordnung des Begriffs „Posing“
Der Begriff „Posing“ findet sich nicht explizit im Wortlaut des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, welcher die Kriterien für kinderpornographische Inhalte festlegt. Daher ist „Posing“ kein juristisch definierter Fachbegriff im Kontext des deutschen Strafrechts, sondern eine allgemeinere, nicht-juristische Bezeichnung. Diese Unschärfe führt dazu, dass der Begriff in der Praxis unterschiedlich interpretiert wird, je nachdem, welche persönliche Vorstellung der Verwender mit ihm verbindet.
Anwendung des Begriffs durch Polizei und Sachverständige
Trotz seiner rechtlichen Unbestimmtheit wird „Posing“ häufig von Polizeibeamten und Sachverständigen verwendet, wobei unterschiedliche Interpretationen zu beobachten sind. Einige betrachten „Posing“ als eindeutig kinderpornographisch, während andere es als abgrenzend zu illegalen Inhalten verstehen. Diese unterschiedlichen Auffassungen sind problematisch, da sie die rechtliche Einordnung des Begriffs erschweren und zu Inkonsistenzen in der Rechtsanwendung führen können.
Rechtliche Herausforderungen und Unschärfen
Die Verwendung des Begriffs „Posing“ trägt nicht zur Klärung bei, ob bestimmte Inhalte unter § 184b StGB fallen, da dieser keine spezifische Definition von „Posing“ enthält. Zudem existieren in diesem Paragraphen weitere rechtliche Unschärfen, wie das Tatbestandsmerkmal „teilweise unbekleidet“, das ebenfalls Interpretationsspielraum bietet. Diese Unklarheiten erschweren die eindeutige Auslegung und Anwendung des Gesetzes.
Empfehlungen für die Rechtspraxis
Es wird empfohlen, in rechtlichen Gutachten auf eine Kategorisierung unter dem Begriff „Posing“ zu verzichten und sich stattdessen strikt an den gesetzlichen Formulierungen des § 184b StGB zu orientieren. Dies dient der Klarheit und hilft, Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Definition und allgemeiner Gebrauch von „Posing“
Falls der Begriff „Posing“ weiterhin verwendet wird, sollte er nicht als juristischer Fachbegriff, sondern vielmehr als umgangssprachliche Beschreibung einer Haltung oder Pose vor der Kamera verstanden werden. In diesem Sinne lässt sich „Posing“ als das Einnehmen einer bestimmten Pose oder das Sich-in-Positur-Bringen vor der Kamera definieren.
Fazit
Zur Gewährleistung einer konsistenten Rechtsanwendung ist es essentiell, dass die Kommunikation und Dokumentation in strafrechtlichen Verfahren klar und an den juristischen Definitionen ausgerichtet ist. Die Vermeidung unklarer Begrifflichkeiten wie „Posing“ kann dabei helfen, die Rechtsfindung vor Gericht auf eine solidere Basis zu stellen.
Rechtsanwältin Hannah Funke - Anwalt für Sexualdelikte
Wir arbeiten schwerpunktmäßig im Sexualstrafrecht. Lernen Sie uns kennen.