Ist eine Verfahrenseinstellung bei Sexualdelikten möglich?
Bei der Verteidigung in Sexualstrafverfahren geht es zum einen darum, rechtliche Nachteile wie eine Verurteilung zu verhindern oder abzumildern. Und zum anderen geht es auch darum, die oftmals einhergehende gesellschaftliche Stigmatisierung zu vermeiden oder weitestgehend abzufangen.
Um dies bestmöglich zu erreichen, ist das Ziel vieler Sexualstrafverfahren die Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren (oder Hauptverfahren).
Vertiefende Informationen, wenn Sie zudem Jugendlicher oder junger Erwachsener sind und damit Jugendstrafverfahren unterliegen könnten, finden Sie hier.
WICHTIG!
- Sie wissen erst, dass das Verfahren eingestellt wurde, wenn Sie einen entsprechenden Brief von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhalten haben. Das Verfahren löst sich nicht einfach in Rauch auf ohne dass Sie hiervon Kenntnis erhalten. Kontrollieren also regelmäßig Ihre Post.
- Auf eine Verfahrenseinstellung sollte tatkräftig hingearbeitet werden. Dies erkennen Sie auch an den komplizierten Einstellungsvoraussetzungen, die wir unten für Sie aufführen. Hierzu empfehlen wir dringend anwaltliche Hilfe, damit dieser helfen kann, die Einstellungsgrundlage zu legen, die Einstellungsvariante zu wählen, die Einstellung zu beantragen bzw. anzuregen und juristisch fachmännisch zu begründen. Erfahrungsgemäß steigert eine vernünftig aufgearbeitete Einstellungsverteidigung die Einstellungswahrscheinlichkeit erheblich, da andernfalls nicht jede entscheidende Information im richtigen Rahmen zur Justiz gelangt. Nicht umsonst liegt in den überwiegenden Fällen bei Sexualdelikten Anwaltszwang vor!
Was ist eine Verfahrenseinstellung?
Hier ein paar Short Facts:
- Eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren beendet das Strafverfahren vorzeitig - verhindert also die Eröffnung des Hauptverfahrens. Aus diesem Grund kann die stigmatisierende Außenwirkung des Gerichtsprozesses verhindert werden.
- Verfahrenseinstellungen werden weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis vermerkt. Wird im Jugendstrafrecht das Verfahren eingestellt, wird die Einstellung im sogenannten Erziehungsregister vermerkt bis der Betroffene 24 Jahre alt wird. Sodann werden diese Eintragungen automatisch gelöscht. Die Erziehungsregister dürfen Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Vormundschaftsgerichte, Familiengerichte und Jugendämter einsehen. Es hindert den Jugendlichen oder Heranwachsen somit nicht in der beruflichen Entfaltung.
- In der Regel hat der Beschuldigte bei einer Einstellung die Verfahrenskosten nicht zu tragen, oftmals jedoch die eigenen Auslagen (also insbesondere die Rechtsanwaltskosten und Fahrtkosten).
- Letztendlich sei noch erwähnt, dass eine Verfahrenseinstellung nicht rechtskräftig die Unschuld des Beschuldigten feststellt. Trotzdessen kann es ein sinnvolles Verfahrensziel sein, gerade wenn ein Freispruch weniger in Betracht kommt.
Verfahrenseinstellungen können aus unterschiedlichsten Gründen angeregt werden.
§ 170 II StPO
Die Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO ist im Ermittlungsverfahren so eine Art „kleiner Freispruch“. Da ein Freispruch nur über ein Gerichtsverfahren erfolgen kann, kann im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf eben diese Art und Weise beenden.
Eine „bessere“ Art, das Ermittlungsverfahren zu beenden, gibt es also nicht.
Die Einstellung erfolgt, wenn mit den aktuellen Erkenntnissen zur Beweislage und Rechtslage eine Verurteilung in einem Gerichtsverfahren nicht wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch.
Das bedeutet, dass entweder die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen würden, oder rechtliche Hinderungsgründe bestehen dürften. Sollten sich irgendwann neue Erkenntnisse zu den Bereichen ergeben, könnte das Ermittlungsverfahren jedoch wieder aufgenommen werden.
§ 153 und § 153a StPO
Die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO kann dann erfolgen, wenn das Gericht wegen "geringer Schwere der Schuld" von der weiteren Verfolgung absieht. Das ist dann oftmals der Fall, wenn im Vergleich zu anderen Vorwürfen genau dieser Art, die Schuld erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Eine versierte Strafverteidigerin weiß, an welchen Stellen angesetzt werden kann, um eine vergleichsweise geringere Schuld herauszuarbeiten.
Weiterhin darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat vorliegen. Dabei ist beispielsweise von Interesse, ob es Vorstrafen gibt.
Bei der vorgeworfenen Tat muss es sich zudem um ein Vergehen handeln (hierzu unten mehr).
Die Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO ist an § 153 StPO angelehnt. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass gegen Auflagen und Weisungen eingestellt wird, also beispielsweise gegen die Zahlung an einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation. Das Verfahren wird nur dann eingestellt, wenn die Auflagen und Weisungen auch tatsächlich erfüllt wurden.
Verfahrenseinstellungen bei Sexualdelikten
§170 II StPO
Eine Einstellung gem. § 170 II StPO kann selbstverständlich bei jeglichem Delikt erfolgen, wenn die Beweislage oder die Rechtslage den Vorwurf nicht umfasst.
Bei Sexualdelikten spielen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine beträchtliche Rolle. Genaueres hierzu kann dem Artikel "Einführung in die Verteidigung von Sexualdelikten" entnommen werden. Zusammengefasst kann hier angeführt werden, dass der Zweifelssatz "Im Zweifel für den Angeklagten" einer gelungenen Verteidigung in die Karten spielt. Kann beispielsweise im Ermittlungsverfahren bereits dargelegt werden, dass eine andere, ebenso plausible Situation vorlag, die keinen strafrechtlichen Gehalt aufweist, kann die gegnerische Aussage erschüttert werden. Möglicherweise können auch bereits jetzt Widersprüche, Ungereimtheiten oder rechtliche Pfeilstricke dargelegt werden, die einer Anklage im Weg stünden.
Die Einstellungsmöglichkeit hängt hier vom Einzelfall des Verfahrens ab. Wer sagt was? Was ist passiert? Welche Rechtslage greift oder greift eben nicht? Es bieten sich insgesamt unterschiedlichste Angriffspunkte an. Sehr viele Verfahren können an dieser Stelle bereits diskret beendet werden.
§ 153 und § 153a StPO
Bei der Erzielung einer Verfahrenseinstellung von Sexualdelikten auf dieser Grundlage muss genau darauf geachtet werden, wie das vorgeworfene Delikt ausgestaltet ist. Ein sexueller Übergriff gem. §177 I oder II StGB könnte beispielsweise seiner Deliktsnatur nach eingestellt werden, eine sexuelle Nötigung gem. § 177 V StGB dagegen nicht. Dies liegt daran, dass es sich bei ersterem gem. § 12 StGB um ein Vergehen handelt und bei zweiterem um ein Verbrechen. Die Unterteilung von Delikten in diese beiden Kategorien erfolgt aufgrund der Mindeststrafe, die angedroht wird. Ein Verbrechen liegt bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor und ist daher im Regelfall erstmal ein schwerwiegender Vorwurf als ein Vergehen.
Gem. § 153 oder 153a StPO können nur Vergehen eingestellt werden, nicht aber Verbrechen. Bei den schwerwiegenderen Delikten kann also nicht gem. §153 ff. StPO eingestellt werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Einstellung kinderpornographischer Delikte wegen Geringfügigkeit wieder hinreichender möglich. Die neuste Gesetzesänderung führte dazu, dass Delikte zu kinderpornographischen Delikten in weiten Teilen zu Vergehen herabgestuft wurden und daher eine Einstellung wegen "Geringfügigkeit" wieder möglich is.
Das bedeutet konkret
Sexueller Übergriff, §§ 177 I oder II StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung wegen Geringfügigkeit nach §153 oder §153a StPO möglich, wenn die Tat vergleichsweise wenig Gewicht hat
- Einstellung nach § 45 I, II, III oder § 47 I, II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
Vergewaltigung, § 177 VI StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung nach § 45 II, III oder § 47 II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
Sexuelle Nötigung, § 177 V StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung nach § 45 II, III oder § 47 II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
Sexuelle Belästigung, § 184i StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung wegen Geringfügigkeit nach §153 oder §153a StPO möglich, wenn die Tat vergleichsweise wenig Gewicht hat
- Einstellung nach § 45 I, II, III oder § 47 I, II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
Exhibitionismus, § 183 StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung wegen Geringfügigkeit nach §153 oder §153a StPO möglich, wenn die Tat vergleichsweise wenig Gewicht hat
- Einstellung nach § 45 I, II, III oder § 47 I, II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
Kindesmissbrauch, §§ 176 ff. StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung nach § 45 II, III oder § 47 II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
Kinderpornographie, § 184b StGB
- Einstellung nach §170 II StPO möglich, wenn die Beweislage oder Rechtslage nicht ausreicht
- Einstellung nach § 45 II, III oder § 47 II JGG in Jugendstrafverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, also insb. eine andere erzieherische Einwirkung sinnvoller wäre als die Verurteilung
- Einstellung wegen Geringfügigkeit: Seit der letzten Gesetzesänderung im Juni 2024 ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit in vielen Bereichen wieder möglich.
Anwaltskosten
Wird das Verfahren im Ermittlungsverfahren eingestellt, ist dies für den Beschuldigten die beste und diskreteste Lösung, das Verfahren zu beenden und Stigmatisierung zu verhindern. In diesem Fall übernimmt der Staat jedoch im Regelfall nicht die Anwaltskosten, obgleich eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren erheblichen Einfluss auf eine mögliche Verfahrenseinstellung haben kann. Es gibt immerhin keinen Freispruch im Ermittlungsverfahren, sondern die Verfahrenseinstellung ist hier die einzige Möglichkeit, das Verfahren zugunsten des Beschuldigten zu beenden. Frustrierend aber Realität.
Wird das Verfahren im Gerichtsverfahren eingestellt, entscheidet das Gericht über die Kostenübernahme im Einzelfall. Bei einem Freispruch im Gerichtsverfahren trägt das Gericht in jedem Fall die Anwaltskosten (jedoch nur maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren).
Da eine Verfahrenseinstellung dazu führt, dass man nicht als vorbestraft gilt, einen entsprechenderweise auch regelmäßig keine anderen Nachteile einer Verurteilung mehr treffen (zum Beispiel asylrechtliche, beamtenrechtliche oder arbeitsrechtliche) und allen Voran die Verhängung der Strafe umgangen wird, sollte man überlegen, wo die eigenen Prioritäten liegen. Nicht selten ist aus diesen Gründen der Kampf um eine Verfahrenseinstellung trotz Kostentragungspflicht der Anwaltskosten günstiger als ohne Kampf in die Verurteilung zu schlittern.
Und nun?
Wichtig ist letztlich, dass Sie sich einen Anwalt für Sexualdelikte suchen, um die bestmögliche zu erarbeitet und sodann gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht auch umsetzen zu können.
Viele Kanzlei versprechen an dieser Stelle utopische Ergebnisse, Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sind dort angeblich an der Tagesordnung. Fakt ist: Sexualdelikte haben durchaus eine höhere Freispruch - und Einstellungsquote als andere Strafverfahren. Da vieles von der Zeugenaussage der Belastungszeugin abhängt. Daher ist es wichtig, sich eine Verteidigerin zu suchen, die nicht nur gute Mine zu bösem Spiel machen kann, sondern auch klug und zielführend vernehmen kann. Eine Verteidigungsstrategie erstellt, die den Mandanten nicht nur beeindrucken soll und letztlich absolut realitätsfern ist, sondern die gut geplant auch gut umsetzbar ist. Ich möchte Ihnen ans Herz legen, dass die gesetzlichen Strafen nicht in Stein gemeißelt sind. Aber sie sind möglich und das sollten Sie auch unter den Versprechungen anderer Rechtsanwälte nicht vergessen. Daher möchten wir mit Ihnen zusammen klug, dynamisch, kritisch, freundlich und mutig sein.
Beauftragen Sie Rechtsanwältin Hannah Funke und arbeiten Sie gemeinsam tatkräftig an einer diskreten Verfahrenseinstellung.