"Mein Kind wurde missbraucht." – Hilfe für die Eltern von missbrauchten Kindern im Strafverfahren
„Mein Kind wurde missbraucht.“
Das ist Satz, der ein Elternteil innerlich zerstören kann. Doch wie kommt es nun zur Strafanzeige? Was sollten oder können Sie tun, wenn Sie hiervon Kenntnis erlangen?
Wir sind verzeichnet im Hilfeportal sexueller Missbrauch des Bundes.
Kenntnis vom Missbrauch Ihres Kindes
Die häufigsten Missbrauchsfälle sind aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld zu verzeichnen. Seien es Familienangehörige, Freunde, Eltern von Freunden oder Pflegende/Erziehende in entsprechenden Einrichtungen. Die Personen, mit denen Ihr Kind den meisten Umgang pflegt, haben selbstredend auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Schaden zuzufügen, ohne das dies direkt bemerkt wird. Dabei hilft es Tätern, wenn ein bestehendes Vertrauensverhältnis zur Verdeckung von Straftaten genutzt werden kann.
Doch wie erfahren Sie von diesen Taten?
Natürlich soll hiermit niemand unter Generalverdacht gestellt werden. Gesellschaft lebt von Vertrauensvorschüssen und Menschenkenntnis. Klar. Es sollte jedoch ein geschärftes Auge für Kind entwickelt werden.
Kinder sind unterschiedlich und auch die Verhältnisse zu den Tätern sowie zu den Vertrauenspersonen sind individuell.
Ein Kind könnte Ihnen gegenüber einen entsprechenden Missbrauchsverdacht ausdrücklich erklären oder andeuten.
In häufigen Fällen kommunizieren Kinder entsprechende Situationen jedoch nicht direkt, sondern verändern unbewusst ihr Verhalten. Dem liegt zugrunde, dass die Kinder durch den Täter oftmals manipuliert oder bedroht werden. Täter machen das Kind für die Taten verantwortlich oder stellen Ärger in Aussicht, falls die Kinder über die Missbrauchssituation sprechen. Sie können mit Scham oder Druck arbeiten. Die Realität der Opfer wird in manchen Fällen derart gebeugt, dass die direkte Kommunikation mit einer Vertrauensperson für diese gar keine realistische Option zu sein scheint. Tätermanipulationen können tiefgreifend bewusstseinsverändernd oder einschüchternd wirken. Kindliche Reaktionen sind dabei selten rational. Hinzu kommen unterschiedlichste Reifestadien oder Verständnis von Handlungen.
Umso wichtiger ist es, auf mögliche Warnsignale der Kinder zu achten und diese ernst zu nehmen. Ist das Kind apathisch oder besonders verhaltensauffällig, ohne dass dies eine andere Ursache haben könnte? Ist diese Veränderung vielleicht sogar ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Aufeinandertreffen mit konkreten Personen zu verzeichnen?
Haben Sie ein Auge auf Ihre Kinder.
Und nur, weil Sie Erziehenden, Pflegenden, Freunden, Eltern und Familienmitgliedern vertrauen, bildet dies nicht immer die Realität ab. Diverse Taten sind nicht von aggressiver Feindseligkeit gekennzeichnet, sondern können auch krankhafte Hintergründe haben, die Sie Persönlichkeitstypen nicht unmittelbar ansehen.
Gerade Kinder, die körperliche Grenzen nicht hinreichend zu entwickeln oder kommunizieren gelernt haben, sind besonders geeignete Ziele.
Hinterfragen Sie regelmäßig Ihre Kontakte und Verhaltensveränderungen. Und bei Menschen, denen Sie vertrauen, sollten Sie dennoch dieses Vertrauen zunächst hinten anstellen, wenn Ihr Kind Ihnen von Übergriffen berichtet oder sich diese nonverbal andeuten könnten.
Um sodann einen sicheren Rahmen für Ihr Kind zu schaffen, benötigt es im ersten Schritt ein Vertrauensverhältnis. Viele Eltern konnten dies langfristig durch die elterliche Erziehung entwickeln lassen. Bei anderen Beziehungen bedarf es zusätzlicher, kontrolliert sensibler Kommunikation, die die Möglichkeit gibt, dass sich das Kind Ihnen anvertraut. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, lassen Sie sich beispielsweise von Opferschutzorganisationen helfen. Die Mitarbeitenden sind in sensibler Kommunikation geschult und können Hilfestellungen und einen ruhigen Rahmen bieten. In jedem Fall ist immer der erste Schritt, Ihr Kind ernst zu nehmen.
Alternativ erhalten Sie ggf. auch Hinweise auf Übergriffe von anderen Personen, denen sich ihr Kind anvertraut hatte oder werden aus dieser Konstellation heraus direkt mit einem eingeleiteten Strafverfahren oder dem Jugendamt konfrontiert.
In seltenen Fällen zeigen Kinder die Straftaten ab einem bestimmten Alter selbst an.
Strafverfahren einleiten
Sollten Sie von Missbrauchsvorwürfen erfahren und überfordert sein, nehmen Sie Kontakt zur Opferhilfe auf. Lassen Sie sich durch eine Opferschutzorganisation über die nächsten Schritte beraten.
Opfermals ist eine Beratung mit einer Opferanwältin sinnvoll und die Einleitung eines Strafverfahrens im anwaltlich kontrollierten Rahmen durch gemeinsame Erstattung einer Strafanzeige.
Reduzieren bzw. unterbinden Sie zudem den Kontakt zur tatverdächtigen Person.
Sollte das Kind körperliche Spuren wie Verletzungen oder sogar frische DNA-Spuren aufweisen, sollte es ärztlich nicht nur mit Blick auf die kindliche Gesundheit versorgt werden, sondern auch für die Sicherung von Spuren.
Greifen Sie unter keinen Umständen den Beschuldigten aus einer Emotion heraus an. Auch eine andere Konfrontation mit der Person - egal in welcher Hinsicht - dürfte zudem wenig tragbare Erkenntnisse liefern. In den meisten Fällen werden entsprechende Taten grundlegend bestritten. Der Wunsch nach Rache kann sehr laut werden und sollte kontrolliert werden.
Sonderfall: Täter ist das andere Elternteil
Sollte ein anderes Elternteil beschuldigt sein, wird das Jugendamt involviert werden müssen. Familienrechtlich muss mindestens für die Verfahrenszeit der Umgang geregelt werden.
Es muss erwogen werden, schnellstmöglichst auszuziehen und Distanz zum Täter aufzubauen. Ob bei akuter Gewaltgefahr das Frauenhaus erforderlich sein wird, oder eine verständige Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten normale getrennte Wohnverhältnisse zulassen, muss im Einzelfall entschieden werden.
Strafverfahren ablaufen
Während des Strafverfahrens wird das Kind als Belastungszeuge recht intensiv angehört werden müssen, sofern der Beschuldigte nicht direkt geständig ist. Dies ist oftmals auch für das familienrechtliche Verfahren beachtlich, wenn das andere Elternteil beschuldigt wird. In diesem Schritt wird die kindliche Aussage ermittelt und erforscht.
Bei älteren Kindern werden diese als Zeugen vernommen.
Die Angaben des Opfers werden sodann anhand vieler Kriterien auf Glaubhaftigkeit analysiert, ggf. ist es erforderlich, ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen.
Auch die Eltern werden im Regelfall als Zeugen vernommen. Verdächtige Spuren werden zudem ermittelt, ggf. finden Ermittlungen mit Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen beim Beschuldigten statt. Es wird ermittelt, ob auch andere Kinder betroffen sein könnten und ob pädophile Tendenzen beim Beschuldigten vorliegen könnten.
Stehen Sie Ihrem Kind bestmöglichst ruhig bei. Auch wenn Sie viele Unsicherheiten und Ungeduld plagen, so ist es für Ihr Kind am wichtigsten, einen Ruhepol als Beistand zur Seite zu haben. Dort, wo Vertrauen missbraucht wurde, braucht es jetzt besonders viel Zuwendung.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, weil sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Vorwurf erhärtet und Anklage erhoben wird, so kommt es auf die Verteidigungsstrategie der Gegenseite an, ob das Kind gerichtlich vernommen werden muss. Die Vernehmung kann je nach Alter in diesen Verfahren außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung stattfinden und entsprechend in das Strafverfahren eingeführt werden. Ist der Beschuldigte geständig, kann im Regelfall eine (erneute) Vernehmung umgangen werden.
Dass ein Strafverfahren für das Kind eine erhebliche Belastung darstellen kann, ist letztlich kaum zu umgehen. Die Beeinträchtigungen können so stark wie möglich reduziert werden, indem das Kind und die Eltern von Anfang an von Profis betreut werden und die entsprechenden Schutzrechte durchgesetzt und Beratungen durchgeführt werden.
Kurze Infos zu Opferanwälten
Ein Opferanwalt im Strafrecht, auch bekannt als Nebenklagevertreter, dient als der persönliche Vertreter Ihres Kindes und ermöglicht Ihnen, aktiv in das Strafverfahren einzugreifen. Dies wird als Nebenklage bezeichnet. Indem Sie sich mit Ihrem Opferanwalt der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen, tragen Sie aktiv zu einer fairen Verurteilung bei. Diese aktive Beteiligung kann gemeinsam mit Ihrem Anwalt erfolgen oder Sie können die Verantwortung vollständig Ihrem Anwalt überlassen und sich von der weiteren aktiven Beteiligung distanzieren, je nach Ihren Wünschen.
Falls Sie bereits zu einer Gerichtsverhandlung eingeladen wurden, ist es empfehlenswert, umgehend einen Nebenklagevertreter zur Beratung hinzuziehen.
Vorteile der Einbeziehung von Opferanwälten bzw. Nebenklagevertretern
- Sie erhalten spezifische Beratung zu Ihrem Fall sowie zu den Rechten und Verpflichtungen.
- Opferanwälte unterstützen Sie und Ihr Kind dabei, die Rechte und Pflichten als Zeugen zu wahren.
- Opferanwälte können alle Zeugen und den aussagebereiten Angeklagten befragen, was die Klärung von Missverständnissen oder die Verstärkung Ihrer Argumente ermöglicht und Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auf Seiten der Gegenseite aufdecken kann.
- Opferanwälte haben die Möglichkeit, sich zu Beweismaterial zu äußern, Rechts- und Bewertungsfragen zu diskutieren und Ihre Positionen rechtlich zu vertreten. Beweiserhebungen können beantragt werden.
- Opferanwälte können Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um wichtige Informationen für Befragungen und Stellungnahmen zu gewinnen. Obwohl auch Sie selbst über Ihren Anwalt Zugang zu den Akten erhalten könnten, ist dies für die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage in der Regel nicht ratsam. In der Regel reicht es aus, wenn Ihr Anwalt über alle relevanten Informationen verfügt und entsprechend agieren kann.
- Opferanwälte können Ansprüche auf Schmerzensgeld im Strafverfahren stellen und über Angebote zur Wiedergutmachung verhandeln.
- Opferanwälte sind aufmerksam gegenüber möglicherweise unzulässigen Befragungsmethoden und werden diese gegebenenfalls beanstanden.
- Schließlich setzen sich Opferanwälte unabhängig vom Verlauf des Verfahrens für Sie und Ihre Interessen ein und plädieren am Ende in dieser Position.
Bitte beachten Sie: Ein Opferanwalt kann Ihnen und Ihrem Kind die Aussage vor Gericht nicht abnehmen. Die persönlichen und direkten Aussagen sind erforderlich, wenn die Verteidigung streitig verhandelt.
Was kosten Opferanwälte?
Beim Vorwurf der Sexualdelikte wie dem Kindesmissbrauch (Opfer war zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahren), steht Ihnen ein Opferanwalt zu. Dieser wird in Höhe der gesetzlich geringen Gebühren vom Staat bezahlt. Im Regelfall ist aufgrund des Aufwandes des Verfahrens eine Selbstbeteiligung vereinbar.
Auch andere Missbrauchskonstellationen sind möglich und erlauben einen solchen Opferanwalt, wie beispielsweise der Missbrauch von Schutzbefohlenen, Jugendmissbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und viele mehr, sofern das Opfer zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war (§ 397a Abs.1 Zif. 4 StPO). Ob eine solche Konstellation vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Vorwurf und der Alterskonstellationen. Welcher Vorwurf Gegenstand des Verfahren ist, steht auf Ihrer Ladung. Viele Anwälte schließen hierbei eine kleinere Zusatzvereinbarung mit ihren Mandanten ab, da die Kosten, die vom Staat übernommen werden, sehr gering sind und oftmals den Aufwand nicht abdecken, den ein Anwalt mit einem solchen Mandat hat. Sprechen Sie hierzu offen mit dem gewünschten Anwalt. Letztlich müssen beide Seiten zufrieden sein mit dem Vorgehen.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Rechtschutzversicherung aufkommt, sofern dies vom Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Hierzu sollten Sie im Vorfeld eine schriftliche Deckungszusage einholen, also die Rechtsschutzversicherung um schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme für ein strafrechtliches Nebenklageverfahren bitten. Die Versicherung übernimmt die Kosten in gesetzlicher Höhe.
Bei anderen Vorwürfen, kann die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen oder Sie müssen für sich überlegen, ob Sie einen tatsächlichen Anwaltsvertrag abschließen möchten. Sie zahlen also dann den Opferanwalt selbst. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, trägt er die Anwaltskosten des Opfers (in gesetzlicher Höhe). Sie müssen jedoch in Vorkasse gehen und sind in diesen Fällen auf die Liquidität des Verurteilten angewiesen, wenn Sie sich die Kosten beim Verurteilten wiederholen.
Achtung: War der Täter bei Tatbegehung unter 18 Jahre alt, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, sich einen aktiven Opferanwalt/Nebenklagevertreter dazu holen zu dürfen, § 80 Abs.3 JGG.
Lassen Sie sich beraten, ob eine Kostenhilfesituation vorliegt und welche Möglichkeiten zum Tätigwerden bestehen.
Kurze Infos zu Opferschutzorganisationen
Es gibt zahlreiche Organisationen, die sich der Beratung von Opfern der Sexualdelikte oder Gewaltdelikte verschrieben haben.
Ausgebildete Kräfte wie Sozialarbeiterinnen oder Pädagoginnen beraten abseits von Rechtlichem zum akuten Vorgehen. Sie unterstützen Sie, diese großen Hürden zu nehmen und stehen mit offenen Ohren und Augen zur Verfügung.
Bekannte Opferschutzorganisationen sind beispielsweise der Weißer Ring e.V. oder die Ortsgruppen von Wildwasser e.V. .
Benötigen Sie eine Anwältin, die Sie in Ihrer Strafsache betreut? Benötigen Sie eine Opferanwältin (Nebenklagevertreterin) wie oben beschrieben?
Rechtsanwältin Hannah Funke - Anwalt für Sexualdelikte
Wir arbeiten schwerpunktmäßig im Sexualstrafrecht. Lernen Sie uns kennen.