Anstehender Gerichtstermin als Opfer von Sexualdelikten- was nun, was tun?
Wenn man als Opfer oder Geschädigte in ein Strafverfahren involviert wurde, ist das eine sehr belastende Situation. Eine häufige Konstellation ist das Strafverfahren bei Sexualdelikten wie Vergewaltigung.
Was bisher geschah...
Im Ermittlungsverfahren wurde zunächst eine Strafanzeige gestellt und hierzu wurde man mindestens einmal als Opferzeuge vernommen. Gelegentlich nimmt man an der Begutachtung durch einen Sachverständigen teil. Wurde der Vorwurf unmittelbar nach der Tat angezeigt, wird man untersucht, um die Spuren zu sichern.
Dies sind alles Sie betreffenden Maßnahmen, die zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein können – also um Beweise für oder gegen den Vorwurf zu sammeln. Entsprechend belastend sind diese Maßnahmen, entsprechend belastend ist die Wartezeit dazwischen.
Und nun kommt die Ladung für den Gerichtstermin.
Was bedeutet die Ladung für den Gerichtstermin nun für Sie? Was kommt im Gerichtsverfahren auf Sie zu?
Zunächst einmal bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft nach Zusammentragen aller Beweise eine Verurteilung des Beschuldigten für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Denn es wurde Anklage erhoben und die Sache vor Gericht gebracht.
Es bedeutet auch, dass Sie als Zeuge aussagen müssen. Denn in vielen Fällen liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor und Ihre Aussage ist der größte Belastungsbeweis des Vorwurfs. Entscheidet sich die Strafverteidigung, streitig zu verhandeln – also ohne Geständnis des Beschuldigten – muss im Gerichtsverfahren der Vorwurf samt Ihrer Aussage nochmal offiziell und i.d.R. öffentlich überprüft werden. Und das bedeutet für Sie, dass Sie nun Zeuge in einem Gerichtsverfahren sind. Denn als Opfer in einem Strafverfahren ist man allen voran Zeuge und muss höchstpersönlich die Aussage ableisten. Wahrheitsgemäß. Sonst machen Sie sich strafbar. Deswegen ist es auch richtig, dass auf Ihrer Vorladung steht, dass Sie als Zeuge geladen werden. Die Zeugenvernehmung kann dabei nicht abgesagt werden (wenn Sie gute Gründe haben, kann eine Verlegung des Termins beantragt werden). Auch kann die Vernehmung nicht von einem Opferanwalt "übernommen" werden. Sie müssen aussagen.
Wie läuft das ab?
Sie erscheinen zum geladenen Zeitpunkt vor Gericht und finden sich vor dem Verhandlungssaal (steht auf der Ladung genau drauf) ein, bis Sie namentlich aufgerufen werden oder bis „alle Beteiligten in der Strafsache gegen XY“ (oder ähnliches) reingerufen werden. Manchmal kommt es zu Wartezeiten - das ist nicht ungewöhnlich.
Bei Sexualdelikten ist es im Regelfall so, dass diese vor dem Schöffengericht oder Landgericht verhandelt werden – es gibt also mehrere Richter/Richterinnen/Schöffen, die vorne erhöht sitzen. Auf der einen Seite sitzt der Staatsanwalt und auf der Gegenseite der Beschuldigte mit Strafverteidiger. Sie nehmen als Zeuge in der Mitte Platz mit Blick auf die Richter und machen im Prinzip einfach das, was Ihnen gesagt wird. Sie werden belehrt, dass Sie wahrheitsgemäß und vollständig aussagen müssen und werden auf Aussageverweigerungsrechte und Zeugnisverweigerungsrechte hingewiesen. Sie werden dann zu Ihren Personalien befragt und dann zur Sache – also dem Vorwurf – selbst. Letzteres kann je nachdem einige Zeit in Anspruch nehmen. Im schlimmsten Fall mehrere Stunden. Sie werden im Regelfall gebeten, erstmal frei über den Vorwurf zu sprechen, also was aus Ihrer Sicht passiert ist. Sollten sich hierbei währenddessen oder im Anschluss daran Fragen ergeben, werden Ihnen diese gestellt. Zunächst befragt Sie das Gericht, danach die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung.
Unzulässige Fragen müssen Sie nicht beantworten – der Spielraum bis zu einer unzulässigen Frage kann je nach Verteidigungsstrategie jedoch recht groß sein. Das Gericht soll kontrollieren, wann eine Frage unzulässig ist. Die Befragungen sind oftmals sehr belastend, da es um Detailfragen zum Vorwurf geht und dieser Vorwurf die Opfer nicht selten sehr belastet. Was soll der Beschuldigte wie wann gemacht haben? Was genau genau genau? Und hierbei werden Ihre Aussagen hin auf Glaubhaftigkeit überprüft. Alle Beteiligten schauen, wie Sie Ihr Aussageverhalten und die Informationen werten. Enthalten die Aussagen Widersprüche? Sind sie im Kerngeschehen konstant geblieben? Sind die Verhaltensabläufe plausibel? Und vieles mehr. Auch wird überprüft, ob Sie sich im Zeitraum nach der Tat bis zum jetzigen Zeitpunkt zum Aussageinhalt unbewusst beeinflusst haben lassen oder möglicherweise sogar absichtlich lügen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Ihre Aussage ggf. eine harte Freiheitsstrafe für den Beschuldigten zur Folge hat, natürlich eine schwere Aufgabe für das Gericht und muss entsprechend gründlich und damit auch langwierig ablaufen.
Am Ende der Vernehmung werden Sie entlassen und bekommen durch den Richter/Richterin einen Zettel, mit dem Sie Ihre Auslagen geltend machen können. Sie können hiermit also Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend machen – bei der Anweisungsstelle im Gericht oder postalisch. Da Sie oft sehr emotional sind nach so einer Aussage, ist es nicht schlimm, den Zettel einfach mit heim zu nehmen und erstmal alles sacken zu lassen.
Je nach Gemütszustand ist es empfehlenswert, sich emotionalen Beistand mitzunehmen. Diese Person darf während der Gerichtsverhandlung auf den Stühlen „im Publikum“ Platz nehmen, sitzt also hinter Ihnen. Das ist jedenfalls dann erlaubt, wenn die Verhandlung öffentlich ist. Ob dies der Fall ist, steht neben der Tür am Verhandlungssaal. Diese Person kann Sie im Anschluss daran auch nach Hause fahren. Sie können sich nach der Vernehmung bei einer öffentlichen Verhandlung auch "ins Publikum" setzen und die restliche Gerichtsverhandlung verfolgen, so auch das Urteil, sofern es am selben Tag gesprochen wird. Entscheiden Sie dies je nach Befinden.
Was können Sie nun im Vorfeld tun?
Wenn Sie sich anhören, was auf Sie zukommt, kann es sein, dass man sich schnell überfordert fühlt. Viele Erinnerungen und Gefühle, die man während des Ermittlungsverfahrens immer wieder in den Hintergrund geschoben hat, kommen jetzt ggf. zum Vorschein. Angst, Scham, der Körper sucht sich aus einer Vielzahl von Reaktionen manchmal die merkwürdigste aus. Manche Menschen verfallen in hysterisches Lachen, manche in Schock. Der Körper sucht sich eigene, individuelle Wege zum Stressabbau.
Wichtig ist, sich vor Augen zu halten, was die Ausgangslage ist: Die Staatsanwaltschaft hat den Vorwurf als derart erhärtet betrachtet, dass er zu Gericht kam. Dass er angeklagt wurde.
Daher konzentrieren Sie sich auf Ihre Hauptaufgabe:
Das zu schildern, was Sie erlebt und im Vorfeld bereits geschildert haben - dabei so authentisch wie möglich zu sein. Versuchen Sie, bei der Sache zu sein und nicht die Nerven zu verlieren. Auch wenn die Situation unangenehm werden kann, haben Sie es danach hinter sich und ggf. dazu beigetragen, dass ein gerechtes Urteil ergeht. Und vielleicht auch Schlimmeres verhindert wird.
Alleine oder mit Opferanwalt?
Wie Sie nun gelesen haben, sitzt auf der Verteidigungsseite der Beschuldigte mit Anwalt, dann gibt es aus der Justiz die Richter und der Staatsanwalt.
Sollten Sie das Gefühl haben, Sie möchten als Opfer auch einen persönlichen rechtlichen Beistand (ähnlich wie der Verteidiger für den Beschuldigten) dabeihaben, so können Sie sich einen Opferanwalt (Fachausdruck: Nebenklagevertreter) suchen. Diese Person wäre Ihr Interessenvertreter. Hierdurch erhalten Sie quasi die Möglichkeit selbst oder durch Ihren Anwalt auf das Verfahren aktiv einzuwirken (Fachausdruck: Nebenklage). Sie schließen sich mit Ihrem Opferanwalt salopp gesagt der Staatsanwaltschaft und dem angeklagten Vorwurf an und arbeiten aktiv daran, dass es zu einer gerechten Verurteilung kommt. Diese aktive Rolle können Sie sowohl mit dem Anwalt gemeinsam übernehmen als auch dem Anwalt die Arbeit überlassen und sich abseits der Vernehmung "rausziehen". Wie Sie möchten.
Wenn Sie bereits zu einem Gerichtstermin geladen wurden, sollte die Beauftragung eines Nebenklagevertreters jetzt so schnell wie möglich passieren.
Achtung: War der Täter bei Tatbegehung unter 18 Jahre alt, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, sich einen aktiven Opferanwalt/Nebenklagevertreter dazu holen zu dürfen, § 80 Abs.3 JGG. Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten anwaltlich beraten.
Vorteile bei der Hinzuziehung von Opferanwälten/Nebenklagevertretern
- Sie dürfen während Ihrer Vernehmung aber auch außerhalb dessen am gesamten Gerichtsverfahren teilnehmen.
- Sie beraten Sie konkret zu Ihrem Verfahren, Ihren Rechten und Pflichten.
- Sie helfen Ihnen, schützende Zeugenrechte durchzusetzen.
- Sie dürfen alle Zeugen sowie den Beschuldigten (sofern er Angaben machen will) vernehmen – auch Sie. Hierdurch hat man die Möglichkeit, mögliche Missverständnisse zu beheben oder Standpunkte zu untermauern. Auch können so Widersprüche oder Unklarheiten bei der Gegenseite herausgearbeitet werden.
- Sie können Erklärungen zu Beweismitteln abgeben und Stellung nehmen zu Rechtsfragen und Wertungsfragen und dabei Ihre Standpunkte juristisch vertreten.
- Sie können Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und damit Hintergrundinfos erhalten, die für anwaltlichen Vernehmungen und Stellungnahmen wichtig sein könnten. Zwar können auch Sie selbst über den Opferanwalt Akteneinsicht erhalten, dies ist für die Glaubhaftigkeit Ihrer Aussage regelmäßig jedoch nicht empfehlenswert. Es reicht regelmäßig aus, wenn der Opferanwalt alles weiß, was zugrunde liegt und entsprechend für Sie arbeiten kann.
- Sie können zudem Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend machen und beim Angebot von Wiedergutmachungszahlungen diese verhandeln.
- Sie haben ein Auge auf potentiell unzulässige Vernehmungsfragen und rügen diese im Zweifel.
- Und letztlich plädieren Opferanwälte für Sie und Ihre Interessen – egal wie sich das Verfahren entwickelt.
Achtung: Ein Opferanwalt kann Ihnen nicht die Vernehmung abnehmen. Sie müssen persönlich und selbst aussagen.
Was kosten Opferanwälte?
Beim Vorwurf härterer Sexualdelikte (wie z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Kindesmissbrauch), steht Ihnen ein kostenfreier Opferanwalt zu. Dieser wird vom Staat bezahlt. Ob eine solche Konstellation vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Vorwurf. Welcher Vorwurf Gegenstand des Verfahren ist, steht auf Ihrer Ladung. Viele Anwälte schließen hierbei eine kleinere Zusatzvereinbarung mit ihren Mandanten ab, da die Kosten, die vom Staat übernommen werden, sehr gering sind und oftmals den Aufwand nicht abdecken, den ein Anwalt mit einem solchen Mandat hat. Sprechen Sie hierzu offen mit dem gewünschten Anwalt. Letztlich müssen beide Seiten zufrieden sein mit dem Vorgehen.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Rechtschutzversicherung aufkommt, sofern dies vom Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Hierzu sollten Sie im Vorfeld eine schriftliche Deckungszusage einholen, also die Rechtsschutzversicherung um schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme für ein strafrechtliches Nebenklageverfahren bitten. Die Versicherung übernimmt die Kosten in gesetzlicher Höhe.
Bei „geringeren“ Vorwürfen, kann die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.
In allen anderen Fällen, müssen Sie für sich überlegen, ob Sie einen tatsächlichen Anwaltsvertrag abschließen möchten. Sie zahlen also dann Ihren Opferanwalt selbst. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, trägt er Ihre Anwaltskosten (in gesetzlicher Höhe). Sie müssen jedoch in Vorkasse gehen und sind in diesen Fällen auf die Liquidität des Verurteilten angewiesen, wenn Sie sich die Kosten beim Verurteilten wiederholen.
Das waren echt viele Informationen - was nun?
Wenn Sie sich in der Situation wieder gefunden haben, die ich bislang beschrieben habe und vor einer Gerichtsladung sitzen, überlegen Sie, ob es für Sie in Betracht kommt, mit einem Anwalt zusammen zu arbeiten.
Sollten Sie sich für die Hinzuziehung eines Opferanwaltes entscheiden, bringen Sie in Erfahrung, mit wem Sie hier zusammenarbeiten möchten. Googlen Sie beispielsweise und schauen, mit wem Sie sich wohlfühlen würden. Fragen Sie die Person an, z.B. telefonisch oder per Mail.
Es ist keine Schande, sich gegen die Zusammenarbeit mit einem Anwalt zu entscheiden. Wichtig ist nur, dass Sie wissen, dass die Möglichkeit besteht und sich dann selbstbestimmt dafür oder dagegen entscheiden können.
Denken Sie zudem daran, dass der Gerichtstermin organisatorisch für Sie eingebunden werden muss. Nehmen Sie sich zum Beispiel Urlaub oder sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Kümmern Sie sich um moralischen Beistand und Transportwege für den Terminstag. Bewahren Sie die Ladung gut auf, machen Sie ggf. ein Foto davon.
Atmen Sie tief durch. Es ist bald überstanden.
Benötigen Sie eine Anwältin, die Sie in Ihrer Strafsache betreut? Benötigen Sie eine Opferanwältin (Nebenklagevertreterin) wie oben beschrieben?
Rechtsanwältin Hannah Funke - Anwalt für Sexualdelikte
Wir arbeiten schwerpunktmäßig im Sexualstrafrecht. Lernen Sie uns kennen.
Shortcuts
Auch wenn ich dem Grunde nach davon abrate, sich im Internet verrückt zu machen, kann es einem auch ein Stück weit Sicherheit geben, sich etwas auf unbekannten Gebieten einzulesen. Sich einen Überblick zu verschaffen.
Opferanwältinnen bzw. Nebenklagevertreterinnen
FAQ Sexualstrafverfahren
auch aus Sicht der Strafverteidigung
Die unterschiedlichen Sexualdelikte
insbesondere sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch oder Ähnlichem
Informationen für Eltern von missbrauchten Kindern
Allgemeines zum Strafverfahren
Ablauf einer Terminsvereinbarung
Unsere Arbeit in der strafrechtlichen Vertretung von Opfern und Hinterbliebenen
Weiter unten finden Sie Informationen zu Ihren Anwaltskosten. Achten Sie hier besonders auf die Möglichkeit der finanziellen Hilfen.
Wen vertreten wir auf Opferseite in Strafverfahren?
Als Nebenklagevertreter betreuen wir Opfer von Straftaten oder deren Hinterbliebenen, wenn die Opfer bereits verstorben sind.
Themenbereiche
In den meisten Fällen vertreten wir Betroffene von sexuellem Missbrauch in jeder Altersspanne und Geschlecht, Betroffene von Gewalt (Körperverletzung, teilweise versuchte Tötungen) oder Hinterbliebene, wenn das Opfer durch den Täter getötet wurde.
Opfer/Verletzte im Sinne des § 373b Abs.1 StPO:
Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
Hinterbliebene im Sinne des § 395 Abs. 2 StPO und § 373b Abs. 2 StPO:
- Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.
bzw.
- Der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
- die Verwandten in gerader Linie,
- die Geschwister und
- die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.
Unsere Kanzlei vertritt Sie nicht in erbrechtlichen Angelegenheiten, sondern in Strafverfahren betreffend der rechtswidrig verstorbenen Person.
Nebenklagevertretung (Vertretung im Strafverfahren)
Unsere Kanzlei vertritt Sie als Opfer/Geschädigte oder deren Hinterbliebenen in Strafverfahren als sogenannte Nebenklagevertretung.
Das ist quasi wie die Strafverteidigung des Beschuldigten - aber auf Opferseite. Wir kämpfen in dieser Konstellation nicht dafür, dass das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, sondern dass das Verfahren im Sinne des Opfers gerade nicht eingestellt wird, und eine faire Verurteilung findet.
Dabei sind wir schwerpunktmäßig in der Opfervertretung der folgenden Strafverfahren tätig:
- Sexualdelikte
- (versuchte) Tötungsdelikte (auch hinsichtlich Angehörigen)
- Körperverletzung
- Erstellung/Verbreitung intimer Aufnahmen
Bei der Nebenklage handelt es sich nicht um ein zusätzliches Verfahren, sondern um die Möglichkeit der aktiven Teilnahme am Strafverfahren gegen Ihren Täter. Diese zusätzliche aktive Rolle kann von Ihrer Anwältin und/oder Ihnen übernommen werden.
Sie haben die Möglichkeit, aktiv das Verfahren zu überwachen und mitzuwirken.
Als bloße Opfer-Zeugin geht das in diesem Umfang nicht. Als Hinterbliebene ist man sogar teilweise gar nicht in das Verfahren involviert. In diesen Ausgestaltungen hat man keine Einwirkungsmöglichkeiten über eine Zeugenaussage hinaus.
Bei der Nebenklage tritt der oder die Geschädigte bzw. Die Hinterbliebenen an die Stelle neben der Staatsanwaltschaft (Organ der Anklage gegen den Täter) und schließt sich quasi dieser Anklage und dem Vorwurf des Staates an.
Durch diesen Anschluss der Anklage erhält die geschädigte Person besondere Rechte, die sie sonst nicht hätte.
Das Nebenklageverfahren erlaubt es einem, als geschädigte Person eine ähnlich starke Rechtsposition zu erhalten wie der Täter auf der anderen Seite. Sie kann sich dabei eine Anwältin zur Seite holen (siehe unten Anwaltskosten), um so das Verfahren nicht alleine durchlaufen zu müssen.
Ob eine Nebenklage in Betracht kommt, hängt maßgeblich von § 395 StPO ab. In dieser Norm stehen die Tatbestände aufgeführt, bei denen die Nebenklage rechtlich zugelassen wird. Allgemein ist das vor allen Dingen bei Körperverletzungsdelikten und Sexualdelikten der Fall.
Ist der Täter unter 18 Jahre alt, ist es möglich, dass eine Nebenklage aufgrund des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen Betracht kommen könnte.
Hinsichtlich der Vorteile der Nebenklagevertretung im Vergleich zur bloßen Zeugenschaft finden Sie weiter unten mehr Informationen.
Bitte beachten Sie: Ein Opferanwalt kann dem Opfer die Aussage vor Gericht nicht abnehmen. Die persönlichen und direkten Aussagen sind erforderlich, wenn die Verteidigung streitig verhandelt.
Je nach Sachverhalt kann es sich bei der unbefugten Verbreitung von Bildaufnahmen anbieten, mit einem Medienrechtsanwalt zusammenzuarbeiten.
Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld)
Zur strafrechtlichen Vertretung kann bei entsprechender Indikation auch das Geltendmachen von Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen innerhalb des Strafverfahren gehören.
Gewaltschutzverfahren (Kontaktverbot)
Auch kann bei entsprechender Dringlichkeit und Indikation ein Kontaktverbot zum Täter beantragt und vertreten werden. Dies findet nicht im Rahmen des Strafverfahrens statt, sondern ist ein eigenes kleines Verfahren vor dem Zivilgericht oder Familiengericht.
Landläufig nennen viele dies auch "einstweiligen Verfügung".
Das Gewaltschutzgesetz bietet in Deutschland die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Gerichts in einem Schnellverfahren insb. gegen häusliche Gewalt oder stalking durch den Ex-Partner/die Ex-Partnerin zur wehr zu setzen. Hierdurch kann beispielsweise ein Kontaktverbot erwirkt werden.
Diese Art der gerichtlichen Hilfe kommt sowohl in Betracht, wenn man bereits Opfer geworden ist, als auch vorbeugend, wenn einem Gewalt angedroht wurde. Hieraus entsteht ein sogenanntes "dringendes Bedürfnis", schnellstmöglich zu handeln.
Wichtig ist, dass zügig gehandelt wird. Der Antrag sollte nicht später als zwei Wochen nach dem Vorfall gestellt werden, um dem Gericht zu zeigen, wie ernst es einem ist.
Benötigt man einen Anwalt für Opfer oder Hinterbliebene im Strafverfahren? Was sind meine Vorteile?
Als Opfer oder Hinterbliebene untersteht man keinem Anwaltszwang. Eine Beauftragung ist also freiwillig.
Eine Anwältin kann einem jedoch Unterstützung, Sicherheit und Einfluss auf das Strafverfahren verleihen.
Eine Opferanwältin ist im Strafverfahren durchweg die einzige Person, die auf Ihrer Seite steht - vor allen Dingen dann, wenn eine Vernehmung Anhaltspunkte offenbart, die gegen Sie sprechen. Dann wendet sich die Staatsanwaltschaft schneller ab, als man denkt, denn die Staatsanwaltschaft ist letztlich verpflichtet, objektiv zu sein. Die Opferanwältin dagegen ist IHRE Interessenvertreterin.
Daher gehen die meisten im Schutze ihrer Anwältin in solche Prozesse.
Dieses Strafverfahren könnte eine der wichtigsten Phasen in deinem Leben sein. Wenn Sie diese Phase mit einer Anwältin durchlaufen möchten und Ihr Verfahren dies grundsätzlich ermöglichen würde, dann finden wir eine Lösung. In vielen Situationen gibt es finanzielle Hilfen, zu denen Sie sich weiter unten erkundigen können.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Vorteile der Nebenklagevertretung im Vergleich zur bloßen Zeugenschaft
- Opfer erhalten spezifische Beratung zu ihrem Fall sowie zu den Rechten und Verpflichtungen.
- Opferanwälte unterstützen das Opfer dabei, die Rechte und Pflichten als Zeugen zu wahren.
- Opferanwälte können alle Zeugen (auch das Opfer) und den aussagebereiten Angeklagten vernehmen, was die Klärung von Missverständnissen oder die Verstärkung Ihrer Argumente ermöglicht und Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auf Seiten der Gegenseite aufdecken kann.
- Opferanwälte haben die Möglichkeit, sich zu Beweismaterial zu äußern, Rechts- und Bewertungsfragen zu diskutieren und Ihre Positionen rechtlich zu vertreten.
Konkrete Beweiserhebungen können beantragt werden; auf Ermittlungen kann durch Stellungnahmen eingewirkt werden durch das Einführen neuer Beweise, das Lenken von Ermittlungen in neue bislang unbekannte Richtungen oder durch interessengerechte Beweisanalysen. - Opferanwälte können Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um wichtige Informationen für Befragungen und Stellungnahmen im Prozess selbst zu gewinnen. Obwohl auch das Opfer selbst über den Anwalt Zugang zu den Akten erhalten könnte, ist dies für die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage in der Regel nicht ratsam. In der Regel reicht es aus, wenn der Anwalt über alle relevanten Informationen verfügt und entsprechend agieren kann.
- Opferanwälte bereiten den Mandanten auf das Durchstehen der Gerichtsverhandlung vor.
- Opferanwälte können Ansprüche auf Schmerzensgeld im Strafverfahren stellen und über Angebote zur Wiedergutmachung verhandeln.
- Opferanwälte sind aufmerksam gegenüber möglicherweise unzulässigen Befragungsmethoden und werden diese gegebenenfalls beanstanden. Sie helfen den Opfern, im Gericht Gehör zu erhalten und unterbinden Respektlosigkeiten im rechtlich möglichen Rahmen.
- Opferanwälte können durch Aktenanalyse und entsprechenden Stellungnahmen dazu beitragen, vorschnelle Verfahrenseinstellungen zu verhindern und für das Strafverfolgungsinteresse der Opfer einzustehen.
- Schließlich setzen sich Opferanwälte unabhängig vom Verlauf des Verfahrens für das Opfer und dessen Interessen ein und plädieren am Ende in dieser Position als Gegengewicht des Verteidigerplädoyers.
Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei
Wir werden täglich von Opferschutzorganisationen wie dem Weißen Ring e.V., Wildwasser e.V. Bochum, ProFamilia Bochum und Frauenberatung Arnsberg empfohlen.
Körperverletzung und Tötungsdelikte
Vertretung von Hinterbliebenen bei Tötungsdelikten
Sexualisierte Gewalt / Missbrauch
Eltern von Kindesopfern von Sexualdelikten
Jugendschutzsachen
Rassistische Gewalt
Queere Gewalt
Weitere Anliegen im Strafverfahren
Strafanzeige erstatten bzw. Strafantrag stellen
Damit eine Straftat auch durch die Behörden verfolgt werden kann, müssen diese erst einmal davon erfahren. In bestimmten Fällen dürfen sie auch nur anfangen zu ermitteln, wenn sich das Opfer zu der Tat meldet und die Verfolgung wünscht.
Das erstatten einer Anzeige oder eines Strafantrages geht auf vielfältige Art und Weise (online, bei der Polizei, bei Gericht oder durch die Anwältin). Es empfiehlt sich, sich bereits hier anwaltlich unterstützen zu lassen, um die entscheidenden Punkte des Sachverhaltes bei den Behörden zu verdeutlichen und sich nebenbei nicht selbst zu belasten.
Durch eine Strafanzeige wird ein möglicherweise strafrechtlich relevanter Sachverhalt geschildert. Eine bloße Strafanzeige kann nicht wieder zurück genommen werden. Ist diese in der Welt, muss ihr nachgegangen werden. Beispielsweise bei Sexualdelikten.
Ein Strafantrag ist eine besondere Form der Vorwurfsschilderung und nur zeitlich begrenzt möglich (drei Monate). Manche Delikte werden nur nach diesem besonderen Antrag verfolgt; eine bloße Anzeige reicht an dieser Stelle nicht aus. Ist die Frist abgelaufen, liegt ein Verfahrenshindernis vor und der Vorwurf darf nicht verfolgt werden. Ob eine Straftat einen fristgerechten Strafantrag braucht, steht im Gesetz. Ein Strafantrag kann zurück genommen werden. Die „einfache Körperverletzung“ im Sinne des Gesetzes benötigt grundsätzlich einen solchen Strafantrag.
In der Regel werden Sie einige Zeit nach der Anzeige/dem Strafantrag zu dem Vorfall noch einmal als Zeuge oder Zeugin vernommen. Spätestens an dieser Stelle sollten Sie sich aus den bereits genannten Gründen jedenfalls überlegen, ob Sie sich einen anwaltlichen Beistand holen - müssen Sie aber nicht. Um die Vernehmung kommen Sie in aller Regel allerdings nicht drum herum. Die zugrundeliegenden Tatsachen sollten zudem der Wahrheit entsprechen, da Sie sich ansonsten spätestens vor Gericht einer Falschaussage strafbar machen könnten. Im Vorfeld getätigte Falschangaben können Sie unglaubwürdig machen. Auch können falsche Angaben Auswirkungen auf mögliche Kostenhilfen haben.
Zeugenschutz und Prozessunterstützung
Im Prozess selbst gibt es diverse Möglichkeiten, um Zeugen die Aussage vor Gericht "einfacher" zu machen.
Psychosoziale Prozessbegleitung im ganzen Verfahren
Es kann die kostenfreie Betreuung durch eine sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Regelmäßig ist dies bei schweren Sexualdelikten der Fall. Wir nutzen diese Möglichkeit gerne, wenn sich dies anbietet.
Zeugenbetreuungen beim Prozess
Beispielsweise bieten einige Gerichte Zeugenbetreuungen an. Das sind eingerichtete, kostenfreie Hilfsangebote, die den Zeugen beispielsweise durch Heranführung an das Verfahren unterstützen sollen. Zeugen können hierbei teilweise Schutz in entsprechenden Räumen des Gerichts finden. Bei der Betreuung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung wird dies oft auch umgesetzt.
Da diese Möglichkeiten nicht von jedem Gericht umgesetzt werden, bieten zahlreiche Opferschutzorganisationen eine ähnliche unterstützende Prozessbegleitung an.
Zeugenschutz im Prozess
Da sich die Zeugendaten durch die Anzeigenerstattung im Regelfall in der Ermittlungsakte befinden und dem Beschuldigten Einsicht gewährt wird, hat er theoretisch die Möglichkeit beispielsweise der Kenntnisnahme der Adresse. Dies lässt sich gem. § 68 StPO verhindern, wenn begründete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Zeuge durch dieses Offenbaren gefährdet ist oder unlauter auf den Zeugen Einfluss genommen werden würde. Diese Besorgnis sollte früh genug erörtert werden, damit die Daten von Anfang geschützt werden können (bei Anzeigenerstattung). In diesem Fall kann z.B. eine andere ladungsfähige Anschrift statt der eigenen angegeben werden.
Im Regelfall wird bei der Gerichtsverhandlung die Adresse des Zeugen nicht abgefragt.
Teilweise kann aus Zeugenschutzgründen auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, das heißt, dass es kein Publikum im Gerichtssaal geben wird.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte während der Zeugenvernehmung den Gerichtssaal verlassen muss. Dies ist nur für absolute Ausnahmefälle vorgesehen, insbesondere wenn die Anwesenheit derartige medizinische Auswirkungen beim Zeugen auslösen würde, dass eine Vernehmungsunfähigkeit entsteht. Aufgrund des hohen Revisionsrisikos wird dies fast nie bewilligt.
All diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall beantragt oder angeregt werden. Scheuen Sie sich also nie, Ihre Bedenken und Ängste gegenüber Ihrer Anwältin zu äußern.
Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungsversuch)
Gesteht der Täter die Tat und sind beide Seiten hierzu bereit, kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden. Das ist auf unterschiedliche Art und Weise möglich.
Durch den Täter kann eine Entschuldigung mit Zahlung einer Schadenswiedergutmachung (ohne gesondertes Schmerzensgeldverfahren) vorgenommen werden.
Es kann aber auch die Gestalt eines klärenden Gespräches haben. Hierbei wird außergerichtlich vor einer neutralen, extra hierzu ausgebildeten Person unter anderem eine Vereinbarung geschlossen, wie der Täter die Tat ansatzweise wiedergutmachen kann.
Ein solches Verhalten des Täters wirkt sich in der Regel auch positiv auf den Strafprozess aus. Es kann beispielsweise zu einer Verfahrenseinstellung oder einer Strafmilderung führen. Aus diesem Grund ist die Bereitschaft, eine höhere Summe zu zahlen, als man in einem Schmerzensgeldprozess erstreiten würde, meist auch höher.
Ob ein solcher Schritt sinnvoll, umsetzbar oder zumutbar wäre, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. Man darf nicht vergessen, dass durch so etwas eine Retraumatisierung erfolgen kann. Auf der anderen Seite eröffnet es einem aber auch die Möglichkeit, die eigenen Gedanken und Gefühle loszuwerden.
Polizeiliches Kontaktverbot
Auch die Polizei kann aus Präventionszwecken ein Kontaktverbot aussprechen. Dies ist zeitlich begrenzt (häufig auf ca. 14 Tage). In dieser Zeit kann das Opfer die wichtigsten Maßnahmen ergreifen, um aus der Situation zu fliehen und Schutz zu suchen. Wohnt der Peiniger gewöhnlicherweise unter einem Dach, darf er in dieser Zeit die Örtlichkeiten nicht aufsuchen.
Insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt kann dieses Kontaktverbot auch ohne gerichtliche Anordnung die Grundlage weiteren Schutzes bilden. Die Polizei hat die Einhaltung des Kontaktverbotes zu kontrollieren.
Scheuen Sie sich also nicht vor der 110.
Zivilrechtliches Schmerzensgeld- /Schadensersatzverfahren
Neben dem strafrechtlichen Verfahren kann es sinnvoll sein, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das sind solche Geldforderungen, die als Entschädigung für die Schmerzen oder den konkreten Ersatz von Schäden direkt an das Opfer selbst ausgezahlt werden. Im Strafverfahren ist das abseits eines geständigen "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht möglich.
Ein solches Zivilverfahren ist maßgeblich anders als ein Strafverfahren. Geschädigte und Schädiger befinden sich eher auf Augenhöhe als in einem Strafverfahren und das Beweisverfahren verläuft deutlich eigenverantwortlicher.
Trotzdessen kann es sich lohnen, nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen anzuregen, sondern daneben auch für die eigene Entschädigung einzustehen.
Ein solches Verfahren während des Strafverfahrens zu führen, ergibt vor dem Hintergrund des Adhäsionsverfahrens nur selten Sinn. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Schmerzensgeldanspruch noch nach einem Strafurteil gesondert zivilrechtlich durchzusetzen.
Die Übernahme von reinen Schmerzensgeldverfahren ohne Strafverfahren wird von unserer Kanzlei nur in Ausnahmefällen angeboten. Fragen Sie gerne an.
Zivilrechtliches Unterlassungsverfahren
Werden Sie durch Ihren Peiniger/Ihre Peinigerin in Ihren Rechten (z.B. Körper oder Ehre) verletzt, und es besteht die Gefahr, dass dies auch wieder geschehen wird, können wir eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Hierzu erstellen wir ein Schreiben, in welchem wir von der Person fordern, die in Rede stehenden Umstände künftig zu unterlassen. Gleichzeitig möchten wir, dass die Person eine Erklärung unterschreibt, in dem sie sich zu diesem Verhalten offiziell verpflichtet. Verstößt sie irgendwann also gegen diese Vereinbarung, hat sie unseren Mandanten eine Geldstrafe (= sog. Vertragsstrafe) zu zahlen.
Unterzeichnet die Gegenseite die Erklärung nicht, können wir mit einer Unterlassungsklage das Unterlassen des störenden Verhaltens gerichtlich durchsetzen lassen. In bestimmten Fällen bietet es sich auch an, eine "einstweilige Verfügung" nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Gegenseite zu beantragen und/oder Strafanzeige zu stellen.
Mit der Unterlassungsklage wird ein störendes, rechtsverletzendes Verhalten einer Person gerichtlich unterbunden. Verletzt die Person Sie in Ihren Rechten, können wir das Unterlassen dieser verletzenden Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen also gerichtlich einklagen.
Zivilrechtliche Unterlassungsverfahren ohne Strafverfahren bieten wir nur in Ausnahmefällen an. Fragen Sie gerne nach.
Klageerzwingungsverfahren (Anklage nach Verfahrenseinstellung erzwingen)
Ist man Opfer einer Straftat geworden und möchte, dass diese auch behördlich verfolgt wird, möchte man in aller Regel auch, dass gegen den Täter oder die Täterin Anklage (oder Strafbefehl) erhoben wird. Nur hiermit würde es überhaupt zu einem "richtigen" Gerichtsverfahren kommen. Nur damit würde über die Vorfälle durch Verurteilung oder Freispruch entschieden werden.
Ob Anklage erhoben wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Staatsanwaltschaft im Anschluss Ihrer Ermittlungen der Auffassung ist, dass eine Verurteilung in einem späteren Gerichtsverfahren auch wahrscheinlich wäre. Sowas nennt sich "hinreichender Tatverdacht". Geht sie nicht davon aus - beispielsweise weil die Beweislage sehr dünn ist oder die Rechtslage nicht für eine spätere Verurteilung sprechen würde - erhebt sie auch keine Anklage, sondern stellt das Verfahren ein. Dann wäre alles jetzt bereits zu Ende.
Gegen die Entscheidung, das Verfahren aus diesen Gründen einzustellen, kann man sich wehren. Es kann hier also ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren durchgeführt werden. In der Praxis stehen die Erfolgsaussichten hierfür regelmäßig jedoch sehr sehr schlecht. Je nach Situation könnte es jedoch trotz dessen als letztes Mittel wenigstens einen Versuch wert sein.
Klageerzwingungsverfahren übernehmen wir im Regelfall wegen fehlender Kostenhilfemöglichkeiten und der allgemein geringen Erfolgsaussichten nicht.
Staatliche Leistungen nach Gewalttaten
Das Opferentschädigungsgesetz gibt in Deutschland Opfern einer rechtswidrigen Gewalttat mit gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Ist das Opfer verstorben, entsteht den Hinterbliebenen ein Anspruch. Seit 2009 besteht der Anspruch auch, wenn der Geschädigte im Ausland zum Opfer wurden.
Der Anspruch steht dabei insbesondere Opfern (deren Hinterbliebenen) von Körperverletzungsdelikten, Tötungsdelikten und Sexualdelikten zu.
Das Opferentschädigungsverfahren ist Teil des Sozialrechts (SGB XIV) und Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Zahlung soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Tat entschädigen.
Da der Anspruch bestimmten Voraussetzungen unterliegt, helfen wir Ihnen dabei, Ihren Anspruch geltend zu machen. Wir beraten Sie, welche Leistungen durch den Staat übernommen werden können und welche nicht.
Es kann sich anbieten, diese Ansprüche erst nach dem Urteil zu stellen, damit der Verteidigung keine Akteneinsicht in die entsprechende Akte zum OEG bewilligt werden kann. Aus der Akte könnten sich Angriffspunkte zu Ihrer Person ergeben, insbesondere zu Ihrem Gesundheitszustand.
Die Beratung in diesem Bereich umfasst nicht unsere Schwerpunkttätigkeit, da es sich hier nicht um Strafrecht handelt.
Der weiße Ring e.V. kann hier oft ohne Auslösen unserer Anwaltskosten helfen.
Zeugenbeistand als Opfer
Würde kein Nebenklageverfahren gewählt werden oder rechtlich in Betracht kommen, wäre der oder die Geschädigte "lediglich" Zeuge oder Zeugin und hätte nur die entsprechenden, wenigen Zeugenrechte der Strafprozessordnung. Damit wäre die Möglichkeit, auf den Prozess einzuwirken, deutlich eingeschränkt.
Um sich nicht selbst durch die eigene Zeugenaussage zu belasten oder ohne Prozessstrategie in das Verfahren zu gehen, sollte die Zeugenaussage durch eine Anwältin begleitet werden. Wir betonen so etwas einzig aus dem Grunde, weil man sich durch eine schlechte Zeugenaussage tatsächlich in Teufelsküche bringen kann.
"Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ - Bertolt Brecht
Termin anfragen
Fragen Sie nur einen Beratungstermin an oder möchten Sie direkt ein Mandat abschließen?
Geben Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Anschrift an.
Schildern Sie uns Ihren Fall: