Untersuchungshaft in Jugendstrafverfahren
Festnahme als Jugendlicher?
Fragen Sie Jugendstrafverteidigerin Hannah Funke an!
- 0152 - 0926 1874
- 24/7 Notfallnummer!
Die Regelungen zur Untersuchungshaft unterscheiden sich im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht für Erwachsene in Deutschland in mehreren wesentlichen Aspekten.
Anwendungsvoraussetzungen
- Erwachsenenstrafrecht: Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (§ 112 StPO). Haftgründe können Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein.
- Jugendstrafrecht: Auch hier muss ein dringender Tatverdacht bestehen, und es müssen Haftgründe vorliegen. Allerdings wird im Jugendstrafrecht die Anordnung von Untersuchungshaft strenger gehandhabt, da sie als letztes Mittel (ultima ratio) gilt. Der Erziehungsgedanke spielt auch hier eine wichtige Rolle, weshalb man eher versucht, alternative Maßnahmen zu finden.
Siehe hierzu § 72 Abs.1 JGG:
"Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen."
Ist der Beschuldigte zudem zwischen 14 und 16 Jahre alt, gelten noch schärfere Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 JGG:
"Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er
1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat."
Alternative Maßnahmen zur Untersuchungshaft
- Jugendstrafrecht: Es wird stärker betont, alternative Unterbringungen oder erzieherische Maßnahmen zu prüfen, bevor Untersuchungshaft angeordnet wird. Möglich sind beispielsweise Unterbringung in einem betreuten Wohnprojekt, intensivierte Betreuung durch die Jugendhilfe oder andere erzieherische Unterstützungsmaßnahmen.
- Erwachsenenstrafrecht: Weniger Betonung auf Alternativen zur Untersuchungshaft; stattdessen wird häufiger direkt auf Untersuchungshaft zurückgegriffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Alternativen wären hier beispielsweise Meldeauflagen oder die Hinterlegung einer Kaution.
Dauer und Prüfung der Untersuchungshaft
- Jugendstrafrecht: Die Dauer der Untersuchungshaft soll bei Jugendlichen so kurz wie möglich gehalten werden, § 72 Abs.5 JGG. Es gibt regelmäßige gerichtliche Überprüfungen, um zu klären, ob die Haft weiterhin notwendig ist oder durch mildere Maßnahmen ersetzt werden kann.
- Erwachsenenstrafrecht: Auch hier sind regelmäßige Haftprüfungen vorgeschrieben, jedoch wird die Untersuchungshaft oft länger aufrechterhalten, insbesondere bei schweren Delikten oder hoher Fluchtgefahr.
Haftbedingungen
- Jugendstrafrecht: Besondere Anforderungen an die Haftbedingungen für Jugendliche, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und den Erziehungsaspekt berücksichtigen. Dies schließt ein, dass Jugendliche getrennt von Erwachsenen untergebracht werden müssen und spezielle Betreuung erhalten.
- Erwachsenenstrafrecht: Standardisierte Haftbedingungen ohne spezielle pädagogische Ausrichtung, obwohl auch hier grundsätzlich eine Trennung von jüngeren und älteren Erwachsenen angestrebt wird.
- In beiden Konstellationen sollen so weit möglich Inhaftierte der Strafhaft und der Untersuchungshaft getrennt untergebracht werden.
Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung
- Jugendstrafrecht: Die Auswirkungen der Untersuchungshaft auf die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden werden besonders berücksichtigt. Es wird versucht, schädliche Einflüsse der Haft zu minimieren und die Fortführung der schulischen oder beruflichen Bildung sicherzustellen. Jedenfalls in der Theorie.
- Erwachsenenstrafrecht: Weniger Fokus auf die individuelle Entwicklung des Beschuldigten; der Schwerpunkt liegt mehr auf der Sicherstellung des Verfahrens und der Verhinderung weiterer Straftaten.
Zusammenfassung
Insgesamt zeigt sich, dass das Jugendstrafrecht in Deutschland bestrebt ist, die Anwendung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden möglichst zu vermeiden und wenn möglich, mildere und erzieherisch wirksamere Maßnahmen zu ergreifen. Diese Unterschiede reflektieren den grundsätzlichen Ansatz des Jugendstrafrechts, der auf Erziehung und Resozialisierung statt auf reine Sanktionierung setzt.
Durch die strengere Maßstäbe im Jugendstrafrecht ergibt es eine bessere Argumentationsgrundlage, um inhaftierte Jugendliche aus der U-Haft zu holen. Beauftragen Sie Jugendstrafverteidigerin Hannah Funke für die Verteidigung von Jugendlichen in der U-Haft.