Was tun, wenn man zur Schlägerei provoziert wurde?

Wenn man aktiv provoziert wurde, eine Schlägerei zu beginnen, hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf ein Verfahren.

Von erwachsenen Menschen ist im Grundsatz zu erwarten, dass sie sich nicht derart provozieren lassen, dass sie handgreiflich werden. Auch Richter erwarten derartiges.


Im deutschen Recht gibt es trotz dessen die rechtliche Konzeption der Notwehrprovokation. Bei der Notwehrprovokation provoziert Person A Person B, damit Person B zuschlägt. Person A nutzt durch die Provokation den Schlag von Person B, um so unter dem Deckmantel der Notwehr sich selbst zu "wehren". Dies hilft Person A, eine Schlägerei anzuzetteln und selbst straffrei davon zu kommen, da Person B ja angegriffen hat.

Notwehrprovokation

Die Notwehrprovokation im deutschen Strafrecht ist ein komplexes und nuanciertes Thema, das sowohl in der Theorie als auch in der Praxis besondere Aufmerksamkeit erfordert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Grundsätze der Notwehrprovokation und die damit verbundene Beweislage in deutschen Strafverfahren.

Grundlagen der Notwehrprovokation

  1. Definition: Notwehrprovokation bezeichnet Fälle, in denen eine Person durch ihr eigenes vorheriges Verhalten einen Angriff provoziert hat und sich später in einer Notwehrlage befindet.
  2. Rechtliche Grundlage: Geregelt ist die Notwehr in § 32 StGB. Die Notwehrprovokation selbst ist im Gesetz nicht explizit definiert, hat sich aber durch Rechtsprechung und Lehre als relevanter Aspekt herausgebildet.


Arten der Provokation

  1. Vorsätzliche Provokation: Liegt vor, wenn die provozierende Person bewusst einen Angriff herbeiführen wollte, um sich dann "in Notwehr" zu verteidigen.
  2. Fahrlässige oder unbeabsichtigte Provokation: Hierbei hat die Person den Angriff nicht absichtlich provoziert. Die Bewertung der Notwehrsituation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Auswirkungen auf das Notwehrrecht

  1. Eingeschränktes Notwehrrecht: Bei einer fahrlässigen Provokation bleibt das Notwehrrecht in der Regel bestehen, kann aber eingeschränkt sein. Die Verteidigungshandlung muss verhältnismäßig sein.
  2. Verlust des Notwehrrechts: Bei einer vorsätzlichen und schwerwiegenden Provokation kann das Notwehrrecht entfallen. Hier wird geprüft, ob der Provokateur ausweichen oder den Konflikt anders lösen konnte.


Beweislage in Strafverfahren

Grundsätzlich muss der Angeklagte (Person B) vorbringen, dass die andere Person ihn provoziert hat und damit eine Notwehrlage herbeiführen wollte. Dies kann unter Umständen besonders schwer werden, da eine Gesinnung der andern Person A nur schwer nachgewiesen werden kann. Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, dass die andere Person durch die Provokation tatsächlich eine Notwehrlage herbeiführen wollte, um dann gerechtfertigt sich selbst zu "wehren". 


  • Bedeutung von Zeugenaussagen: Zeugenaussagen sind oft entscheidend, um den Hergang und die Umstände der Provokation zu klären.
  • Sachverständigengutachten: In einigen Fällen können psychologische oder psychiatrische Gutachten erforderlich sein, um die Intentionen und das Verhalten des Provokateurs zu bewerten.
  • Bewertung der Verhältnismäßigkeit: Das Gericht muss beurteilen, ob die Reaktion des Provokateurs auf den Angriff verhältnismäßig war. Dazu gehören die Art und Schwere der Verteidigungshandlung sowie die Möglichkeit alternativer Handlungsweisen.


Scheitert der Beweis, erörtert das Gericht dezidiert, von wem die Schlägerei initiativ hervorging. Derjenige, der zuerst handgreiflich wird, bekommt an dieser Stelle oftmals die Verurteilung, da man sich als erwachsener Mensch nicht provozieren lassen sollte und der erste Schlag als Angriff auf die andere Person gelten dürfte. Eine Provokation durch die andere Person wird dann jedoch strafmildernd berücksichtigt. 


Die Notwehrprovokation stellt eine besondere Herausforderung im deutschen Strafverfahren dar, da sie eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls und eine sorgfältige Abwägung der beteiligten Interessen erfordert. Sie beeinflusst wesentlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verteidigungshandlung und kann somit entscheidend für den Ausgang eines Strafverfahrens sein.


Unser Tipp: Nach anwaltlicher Analyse der Akten dürfte eine gelungene Einlassung essentiell für das Verfahren sein. Bereiten Sie also die Täteraussage mit Ihrem Anwalt vor, sofern es nicht geboten sein sollte, weiterhin zu Schweigen.