Kosten und Kostenhilfen

Die Leistung unserer Kanzlei unterscheidet sich durch unsere Spezialisierung. Wir bieten hohe fachliche Kompetenz - allen voran in unseren Kernbereichen. Qualität hat ihren Preis.

Verdeutlichen Sie sich dabei immer: fehlende oder schlechte Strafverteidigung ist letzten Endes oftmals teurer als eine wohl fundierte Verteidigung in einer guten Kanzlei. Der Wille, es selbst zu machen, kann Expertise nicht ersetzen. Eine Fehlentscheidung an der falschen Stelle kann alles infizieren.

Wichtig ist der Hinweis, dass Verfahren nach  §140 StPO dazu führen, dass Sie sich einen Anwalt nehmen müssen. Hierzu finden Sie unten zur Pflichtverteidigung mehr Informationen. Nehmen Sie sich also selbständig einen, der Ihnen gut tut.

Erörterungen zu Vergütungsmodellen finden Sie weiter unten auf der Seite.  Unter den gegebenen Voraussetzungen darf auf die unten aufgeführten Kostenhilfen verwiesen werden. Lassen Sie sich von uns beraten, ob diese für Ihr Mandat in Betracht kommen. 

Unsere Mandanten schätzen es, dass wir uns viel Zeit für Sie nehmen und Leistung erbringen, die individuell, sorgfältig und präzise ausgearbeitet wurde. Wir bauen zu jedem Einzelnen eine konkrete Bindung auf. 

Dafür erlauben wir uns eine angemessene und faire Bezahlung.

Wir genießen das Privileg, uns bei Anfragen für oder gegen eine Zusammenarbeit zu entscheiden. Dies suchen wir uns wohl durchdacht aus - ebenso wie sich Mandanten den Rechtsanwalt aussuchen. Wir entscheiden selbstverständlich nicht anhand der "Härte des Vorwurfs", sondern ob die Wellenlänge stimmt.

Wir pflegen ein Vertrauensverhältnis zu ihnen und dieses erstreckt sich auf die Leistungen, die wir erbringen ebenso wie die Leistungen, die wir von unseren Mandanten erwarten. 
 

Lassen Sie sich von unseren Standards überzeugen. 

Haben Sie keine Angst, sondern lassen Sie kluge Vorsicht walten. Transparenz ist uns sehr wichtig. Treten Sie unverbindlich mit uns in Verbindung. Wir setzen auf Vertrauen und Selbstbestimmung - nicht auf Mandatsfallen. 

Anwaltskosten bei Mandatsschluss

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Die Höhe der Preise von Anwälten variiert je nachdem, wie abgerechnet wird. Möglich ist die Abrechnung über 

  • gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 
  • über pauschale Honorarsummen,
  • nach einem Stundensatz,
  • oder eine Mischung aus allen.


Welche Vergütungsart für ein Mandat in Betracht kommt, hängt von vielen unterschiedlichen höchst individuellen Faktoren ab. Was bei Ihnen in Betracht kommt, kann nur nach Erörterung des Vorwurfs und der mutmaßlichen Sach- / Rechtslage festgelegt werden. Strafverfahren sind nunmal eklatant individuell.

Aus diesem Grund kann auf einer Website kein allgemeingültiger Preis für Anwälte ausgewiesen werden. Auch wenn das frustrierend sein mag.

Eines können wir in Bezug hierauf für Sie leisten: Wenn ein Mandat in Betracht kommen sollte, wird Ihnen vollkommen transparent erläutert, wie diese Vergütung sodann aussehen würde. Ab dem Zeitpunkt, wenn Informationen zum Strafvorwurf und andere Verfahrensinhalte bekannt werden, ist eine individuelle Abschätzung der Abrechnungsart möglich und es können erste Einschätzungen prognostiziert werden. Entscheiden auch Sie sodann ohne Druck mit all der Bedenkzeit, die Sie brauchen. Hierzu erhalten Sie auch ausführliche Vertragsunterlagen, die Sie studieren sollten. Sie sollten sich angemessen Zeit nehmen, den Vertrag zu überdenken, bevor Sie sich dafür entscheiden. Sie sollten einschätzen können, worauf Sie sich einlassen und sich selbstbestimmt für eine Zusammenarbeit entscheiden.
Bislang waren unsere Mandanten mit diesem Vorgehen sehr zufrieden.
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Anwaltliche Arbeit hat seinen Preis so wie jede Arbeit seinen Preis hat. Wir sind ebenfalls nur Menschen. Auch wenn wir am liebsten alles Pro Bono machen würden, ist das nicht realistisch umsetzbar. Auch wenn unsere Art von Dienstleistung beispielsweise keine Farbeimer kostet, so kostet sie sehr viel Aufwand und Zeit. Es ist Arbeit, für die wir in der Vergangenheit hart gearbeitet haben. Und für die wir auch jetzt für Sie hart arbeiten. Viele Menschen unterschätzen den zeitlichen und kognitiven Aufwand anwaltlicher Tätigkeit enorm. 

Ersteinschätzung

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Die Ersteinschätzung Ihres Sachverhaltes ist bei uns kostenlos und unverbindlich. Das heißt, es wird keine Erstberatungspauschale genommen und die Mandanten können sich daraufhin frei entscheiden, ob sie mit der Kanzlei weiterarbeiten möchten, bevor sie einen Vertrag abschließen. Eine kostenfreie Erstberatung kann nur deswegen gewährleistet werden, da diese Beratungen auf maximal eine halbe bis volle Stunde zeitlich beschränkt werden müssen. Droht eine Beratungsleistung dies zu überschreiten, wird der Mandant ausdrücklich hierüber informiert. Soll eine darüberhinausgehende Beratung gewünscht werden, so ist diese nach Absprache zu vergüten.


Bei der Erstberatung sollen sich beide Seiten kennenlernen dürfen und eine fundierte Entscheidung über eine Zusammenarbeit treffen können.

Das Erstberatungsgespräch umfasst eine erste Einschätzung der Strafsache bzw. Bußgeldsache soweit dies möglich ist, also des Sachverhaltes, der Rechte, Pflichten und Möglichkeiten anhand der durch den Mandanten vorgelegten Unterlagen und Informationen. Es kann dementsprechend auch nur eine Beratung auf Grundlagen dieser vorgelegten Informationen (ohne Akteneinsicht) stattfinden. Die Erstberatung endet mit tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit (insb. spätestens durch Antragsstellung zur Akteneinsicht).  

Der Beratungsinhalt steht daher ausdrücklich unter dem Vorbehalt etwaiger Informationen aus der noch nicht einbezogenen Ermittlungsakte oder Unbekanntem. 


Eine weiterreichende Beratung auf Grundlage der Ermittlungsakte oder vertiefter Informationen ist daher nicht mehr von der kostenfreien Erstberatung umfasst, sondern Teil des kostenpflichtigen Mandats. Die kostenfreie Erstberatung ist nicht dazu gedacht, unverhältnismäßig viele Informationen zu vermitteln, sondern eine faire und verständliche erste Einschätzung zur Rechtslage zu erhalten. Dies soll insb. bedürftigen Menschen die Möglichkeit von ersten Rechtseinschätzungen geben.

Aus eben diesem Grund kann logischerweise eine Beratung ohne Akteneinsicht anders ausfallen als ausschließlich anhand der Informationen des Mandanten.

Nach Mandatsschluss erhält der Mandant daher eine vollumfängliche Betreuung und Beratung auf Grundlage aller zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten.

Hierbei ist jedoch nicht zu vergessen, dass es für manche Verfahren Pflicht ist, sich einen Anwalt zu nehmen. Mehr dazu finden Sie hier.

Kostenhilfen

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Für bestimmte Fälle greift die Rechtschutzversicherung und übernimmt hierzu die Anwaltsgebühren. Im Strafrecht ist dies jedoch nicht der Regelfall und hängt vom jeweiligen Inhalt des Vorwurfs oder der Mandatsart ab. Wir sprechen im Erstgespräch auch hierüber. Erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei Ihrer Versicherung, ob der Versicherungsvertrag (je nach Anliegen) ein Opferschutzmandat (Nebenklageverfahren oder Zeugenbeistand) oder ein Strafverteidigermandat bei Vorsatzdelikten umfasst. Nutzen Sie auch genau diese Worte, damit so präzise wie möglich prognostiziert werden kann.

Das Gesetz sieht als Kostenhilfen zudem den sogenannten Beratungshilfeschein und die Prozesskostenhilfe vor.
Der Beratungshilfeschein ist in strafrechtlichen Verfahren überflüssig, da hierbei lediglich die Erstberatung umfasst wäre und diese ist ohnehin bei uns kostenfrei.
Sobald der Sachverhalt außerstrafrechtliche Situationen betrifft kann ein Beratungshilfeschein auch über die Erstberatung hinaus für das erste außergerichtliche Tätigwerden interessant sein. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Prozesskostenhilfe existiert in der Strafverteidigung nicht. Im Zivilrecht (zB Schmerzensgeldansprüche), Verwaltungsrecht (zB Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde), dem Adhäsionsverfahren oder der strafrechtlichen Nebenklage als Opfer kommt die Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl in Betracht.
Für diese Fälle sprechen wir auch hierüber.

Weiterhin könnte man die Beiordnung zur Pflichtverteidigung, zum Zeugenbeistand nach §68b StPO oder Nebenklagevertretung gem. §397a I StPO als Kostenhilfe zählen. Hierzu finden Sie unten weitere Informationen. Die Anwaltskosten werden in diesen Fällen entweder durch den Staat vorgestreckt oder ganz übernommen .

Kostenhilfen hängen vom Einzelfall ab - die Erfolgsaussichten der Kostenhilfebeantragung kann sich mit Entwicklung des Mandats verändern. Bestimmte Voraussetzungen können von der Bewertung der Umstände und Rechtsauffassungen zum konkreten Einzelfall abhängen. 

Anwaltskosten bei der Pflichtverteidigung 

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Im Rahmen der Pflichtverteidigung von Beschuldigten läuft die Abwicklung der Anwaltskosten über den Staat.
Das bedeutet im konkreten Fall, dass wenn die Voraussetzungen des §140 StPO vorliegen und die Möglichkeit besteht, die Anwältin als Pflichtverteidigerin beiordnen zu lassen, der Staat die Anwältin bezahlt.

Eine Pflichtverteidigung ist dabei keine „andere Art der Verteidigung“ oder zweitklassig, sondern lediglich eine andere Organisationsform des Mandats:
Wenn Ihr Fall die Voraussetzungen des §140 StPO erfüllt und kein vorrangiger Anwaltsvertrag im Raum steht, streckt der Staat die Anwaltskosten vor.

Erfolgt sodann eine Verurteilung des Mandanten, hat der Mandant die Anwaltskosten an den Staat zurückzuzahlen. Oftmals kann dies über Ratenzahlungen erfolgen. Gibt es einen Freispruch, muss er dies in der Regel nicht (der Staat bleibt also sodann auf den Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren sitzen). 

Wichtig: An dieser Stelle dürfte es wichtig zu erwähnen sein, dass im Fall des §140 StPO Sie keine Alternative haben: Sie müssen sich einen Anwalt nehmen, sonst stellt das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt (dessen Kosten Sie dann bei Verurteilung über den Staat zu tragen haben). Seien Sie also schneller als der Staat und fragen Sie Ihre Anwältin des Vertrauens an.
Der Anwaltszwang nach §140 StPO ist beispielsweise erfüllt, wenn in dem gesetzlichen Straftatbestand steht, dass mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Verurteilung dieser Tat zu erwarten ist.

Beispiel bei kinderpornographischen Delikten §184b StGB:
„Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer…“


Ebenfalls interessant: Da bei der Pflichtverteidigung nur die reduzierten gesetzlichen Anwaltsgebühren von der Staatskasse erstattet werden, kann es sinnvoll sein, eine freiwillige Vereinbarung über eine Zusatzvergütung zu schließen. Ob dies bei Ihnen in Betracht kommen sollte und wie hoch die wäre, bespricht die Anwältin mit Ihnen im konkreten Fall. 

Kostenhilfen hängen vom Einzelfall ab - die Erfolgsaussichten der Kostenhilfebeantragung kann sich mit Entwicklung des Mandats verändern. 

Anwaltskosten beim Opfermandat

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Erst sind Sie ungewollt in diese furchtbare Lage geraten und jetzt sollen Sie auch noch die Kosten tragen, um die Situation bewältigen zu können?

Wenn Sie eine Anwältin als Nebenklagevertreterin in Anspruch nehmen wollen, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten.
Kostenhilfen hängen vom Einzelfall ab - die Erfolgsaussichten der Kostenhilfebeantragung kann sich mit Entwicklung des Mandats verändern.

1.  § 397a I StPO, Beiordnung der Nebenklagevertretung

In bestimmten (gesetzlich aufgelisteten) Fällen trägt der Staat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten Ihrer Anwältin. Diese Kostenübernahme ist abhängig von der Art des gegen Sie ausgeübten Verbrechens. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Opfer schweren sexuellen Missbrauchs (z.B. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) geworden sind oder einen versuchten Tötungsanschlages. Es fallen auch noch andere "schwere Gewaltdelikte" hierunter. Lassen Sie sich beraten, ob das gegen Sie ausgeübte Verbrechen die staatliche Kostenübernahme ermöglicht.

Wird beispielsweise unter Angabe falscher Tatsachen durch die geschädigte Person das Verfahren angestoßen oder wird ein Strafantrag nachträglich zurückgenommen, ist es möglich, dass die Kostenlast auf die geschädigte Person übergeht. 

In besonders aufwendigen Verfahren ist es sinnvoll, eine Zusatzvereinbarung zu schließen. Die Kostenübernahme des Staates umfasst sehr geringe gesetzliche Gebühren, welche den Aufwand in manchen Fällen nicht im Ansatz decken. Ob dies bei Ihnen in Betracht kommt, ist mit der Rechtsanwältin abzuklären.

2. § 397a II StPO, Prozesskostenhilfe bei Nebenklagevertretung

Sollte das gegen Sie ausgeübte Verbrechen wie zuvor dargestellt die Kostenübernahme selbst nicht bereits rechtfertigen, gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe. Auch hier übernimmt der Staat die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen dazu sind jedoch andere: Es muss dargelegt werden, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, die eigenen Interessen selbst wahrnehmen zu können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie durch die Tat körperliche oder seelische Gebrechen davon getragen haben, der Prozess eine außerordentliche psychische Belastung darstellt, wenig Deutschkenntnisse oder komplexe Sachverhalte vorliegen oder eine komplexe rechtliche Situation zugrunde liegt. Zudem muss die nebenklageberechtigte Person finanziell auf die staatliche Kostentragung angewiesen sein.

3. § 68b StPO, Beiordnung des Zeugenbeistandes

Kommt eine Nebenklagevertretung nicht in Betracht, kann die Anwältin als Zeugenbeistand an den Vernehmungen zum Schutz der Geschädigten teilnehmen.
 

Auch hier gibt es die Möglichkeit der Beiordnung gem. § 68b StPO. Die Anforderungen sind hier jedoch sehr sehr hoch.

4. Rechtschutzversicherung

Viele Rechtschutzversicherungen decken die Kostenübernahme der Nebenklage oder des Zeugenbeistandes ab.

5. Vertragsschluss

In allen anderen Fällen muss ein Vertrag geschlossen werden, bei dem Sie die Kosten selbst tragen müssten. Wenn der Beschuldigte verurteilt wird, hat dieser im Regelfall auch die Kosten Ihrer Anwältin zu tragen. Wird die Person freigesprochen, tragen Sie die Kosten selbst.

Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten der Kostenübernahme oder welche Kosten in andern Fällen auf Sie zukommen würden. Ohne Sie unter Druck zu setzen. Nur weil wir über die Kosten sprechen, müssen Sie noch nicht lange diesen Weg gehen.
 

 

Notdienst bei Beschuldigten (Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung)

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Beachten Sie, dass das Tätigwerden im Falle eines Notfalles keine kostenfreie Erstberatung darstellt, da hier direkt durch die besondere Situation in das Mandat eingestiegen werden muss. Die Anwältin muss direkt tätig werden, und nicht nur beraten. Hierzu bedarf es einer kostenpflichtigen Beauftragung oder Beiordnung. Daher wird direkt in der Situation das kostenpflichtige Mandat geschlossen.


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